Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0067-Z1W/02
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0067-Z1W/02vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des DX, XYK, vertreten durch
Rechtsanwälte Kammerlander, Piaty & Partner, 8010 Graz,
Herrengasse 18 u. 26, vom 24. Oktober 2001 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 21. September 2001,
GZ. 700/19674/2001, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. September 2000, GZ. 700/90572/2000,
schrieb das Hauptzollamt Graz dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß
Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm Art. 234
Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 2 Abs. 1
ZollR-DG die auf den Radbagger der Marke Case-Poclain, Fahrgestellnr. XYZ,
Baujahr 1995, samt Zubehör entfallende Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe
von S 118.000,00 (€ 8.575,39) und gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von S 5.955,00 (€ 432,77)
vor.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 10. Oktober 2000, in
der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe den Radbagger inklusive Zubehör und
Papiere über Vermittlung des SX von der österr. Zweigniederlassung
einer slowenischen Firma angemietet. In der Folge sei der Radbagger vom Bf.
gemeinsam mit SX von einer Baustelle im Burgenland abgeholt worden. Für den
Bf. sei nicht erkennbar gewesen, dass der Radbagger "eben erst in das
Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden war". Er sei der Meinung gewesen,
dass der Radbagger im Eigentum der vorgenannten Firma gestanden habe, "mit
welcher er sich in Vertragsbeziehungen wähnte". Die erkennende Behörde
schließe aufgrund der "Annahme", dass der Radbagger am 1. November 1999
"in Slowenien offenbar gestohlen und in der Folge vermeintlich in
vorschriftswidriger Weise in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde,
dass der Beschuldigte wissen hätte müssen, dass eine Abgabepflicht
für den Bagger entstünde". Diesbezügliche
Sachverhaltsfeststellungen seien jedoch im angefochtenen Bescheid nicht
vorhanden. Es sei jedenfalls nicht als "Fahrlässigkeit" im Sinne des Art.
202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK anzusehen, wenn sich der Bf. nicht über die
Herkunft des Radbaggers im Klaren sei. Falls die erkennende Behörde "aber
die Entstehung der Zollschuld hilfsweise auch auf das Wissen um die
vorschriftswidrige Verbringung nach Österreich als alternatives
Tatbestandsmerkmal erfüllt ansieht", sei sie darauf zu verweisen, dass beim
Landesgericht für Strafsachen Graz zur GZ. XY ein Strafverfahren
anhängig sei. Jede Vorwegnahme des Ausganges dieses Verfahrens
verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Es sei nicht erkennbar, auf welches
Gutachten sich die erkennende Behörde beziehe. Der Zeitwert des Radbaggers
von S 590.000,00 werde der Höhe nach ausdrücklich bestritten. Im og.
Strafverfahren habe der Sachverständige UX, aufgrund der umfangreichen
Beschädigungen des Radbaggers den Zeitwert mit S 400.000,00 beziffert.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 beantragte der Bf. die
Aussetzung der Vollziehung.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2001, GZ. 700/23941/2000, wies
das Hauptzollamt Graz diesen Antrag gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a
BAO ab.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 3. September 2001, in
der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es liege kein Ausschlussgrund nach § 212a Abs. 2 lit.
a bis c BAO vor. Die Einbringung der Berufung sei erfolgversprechend. Die
zollrechtliche Verantwortung des Bf. für die Entrichtung der mit dem
bekämpften Bescheid vorgeschriebenen S 117.652,00 sei sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach auszuschließen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2001, GZ.
700/19674/2001, wies das Hauptzollamt Graz die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24. Oktober 2001,
in der im Wesentlichen wie in der Berufung ausgeführt wurde. Ergänzend
führte der Bf. an, dass es dem auch im Verwaltungsverfahren geltenden
Rechtsschutzgedanken entgegenstehe, wenn die erkennende Behörde der Meinung
sei, durch die eigene Berufungsentscheidung etwaige bestehende Zweifel
jedenfalls ausräumen zu können.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Absatz 2 sind
Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar (Art. 7 ZK).
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmitelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu
prüfen, wobei die Aussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens
zu beurteilen sind (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/16/0018).
Für den Senat bestehen aufgrund der
Erhebungsergebnisse des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark und
aufgrund der Aussage des Bf. beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom
30. Mai 2000 keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Abgabenbescheides.
Der Senat verweist auch auf die in der Hauptsache ergangene
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 6. Juni 2006, GZ.
ZRV/0060-Z1W/02, auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz
vom 20. Juli 2001, GZ. XY, und das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 21.
November 2001, GZ. XY1.
Zur Voraussetzung eines unersetzbaren Schadens im Sinne des
Art. 244 Abs. 2 ZK hat der Bf. nichts vorgebracht.
Die in Art. 244 Abs. 2 ZK normierten Voraussetzungen
für eine Aussetzung der Vollziehung liegen somit nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0067-Z1W/02
- Stammnummer
- 22627
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF