Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0464-G/05
Gutachten für erhöhte FB erforderlich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-G/05vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau D.P. in XY., vom 4. Mai
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
13. April 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit 3. März 2005 brachte die
Berufungswerberin einen Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe rückwirkend ab Mai 2004 für ihre Tochter
ein. Nach der Untersuchung eines ärztlichen Sachverständigen
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erließ das
Finanzamt einen Abweisungsbescheid mit der Begründung, dass keine
erhebliche Behinderung für die Tochter vorliegt (Grad der Behinderung 40
v.H.). Gegen diesen Abweisungsbescheid legte die Bw. mit Schriftsatz v.
13. Mai 2005 das Rechtsmittel der Berufung ein. Das Finanzamt
Bruck Leoben Mürzzuschlag stellte in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2005 zusammenfassend Folgendes
fest: Da Sie den Vorladungen des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 30. Mai 2005 und 13. Juni 2005 nicht Folge
geleistet haben und zu keiner Untersuchung erschienen sind, musste das Verfahren
ohne Bescheinigung beendet werden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom
19. Juli 2005 Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung
(Vorlageantrag) eingelegt. Begründet wurde der Vorlageantrag wie
folgt:
Gegen die an mich
ergangene Berufungsvorentscheidung vom 27.6.2005 mit der Begründung, dass
ich der Ladung vom 13.6.2005 insoferne nicht Folge leisten konnte, da mir am
16.6.2005 ein RSa-Brief vom Bundessozialamt Steiermark zukam und das
Schriftstück bis zum 4.7.2005 lt. Verständigung über die
Hinterlegung abzuholen gewesen wäre.
Richtig ist, dass ich am
21.6.2005 um 17.00 Uhr den hinterlegten RSa-Brief am Postamt abholte und
feststellen musste, dass ich einer Ladung hätte Folge leisten sollen,
welche bereits für den 20.6.2005 um 8.15 Uhr vorgesehen war, ich jedoch von
dieser keine Kenntnis haben konnte, nachdem das behördliche
Schriftstück sogar bis zum 4.7.2005 hinterlegt worden
wäre.
Als ich nach
Kenntnisnahme dieser Ladung am 21.6.2005 um 17.58 Uhr den untersuchenden Arzt
unter der in der Ladung angeführten Handynummer 0664/7959598 tel. diesen
Umstand mitteilen wollte, musse ich befremdenderweise feststellen, dass mir
keine Möglichkeit gegeben wurde, den Sachverhalt zu schildern, da auf
dieser angeführten Handynummer sich eine weibliche Person meldete, welche
sich auf eine äußerst unfreundliche Art mir gegenüber weigerte,
mir den in der Ladung angeführten Ansprechpartner, nämlich den
untersuchenden Arzt persönlich sprechen zu dürfen, um diesen in
Kenntnis setzen zu können, warum ich der Ladung nicht fristgerecht Folge
leisten konnte.
Als ich jedoch darauf
bestand, den Umstand Herrn Dr. Zenahlik Paulus persönlich bekanntgeben zu
wollen, bekam ich als Antwort "Ich bin seine Gattin, sie können mich gern
haben".
Ich probierte noch ein
Zweitesmal, den für mich relevanten und untersuchenden Arzt persönlich
die Problematik zu schildern, indem ich dieselbe Handynummer nochmals
wählte und sich Herr Dr. Zenahlik zwar persönlich meldete, jedoch zu
keinem Gespräch in der Sache selbst bereit war sondern er mir lautstark
vorwarf, dass ich mit seiner Gattin ein Streitgespräch hatte und er das
Gespräch mit den Worten "Ich bin in ihrer Sache nicht zuständig",
durch Auflegen beendete.
Bemerken möchte ich,
dass es für mich völlig unverständlich ist, warum derartige
Vorgangsweisen gegen mein Ansuchen um Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für meine Tochter Yasmin zu meinem Ungunsten
stattfinden.
Ich ersuche mangels
tatsächlicher Unkenntnis am Tage der Behebung des Ladungsbescheides vom
Ladungstermin am Tage davor, an dem sich der RSa-Brief noch nachweislich beim
Postamt befunden hat, um positive Erledigung meines
Einspruches.
Mit
Bericht vom 1. August 2005 legte das Finanzamt Bruck Leoben
Mürzzuschlag die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich ab 1.
Jänner 2003 die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist, um monatlich € 138,30. Als erheblich behindert gilt nach
Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden. Die Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt sodann weiter, dass der
Grad der Behinderung oder die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.
Aus dem Zusammenhang der zitierten Gesetzesstellen ergibt
sich zweifelsfrei, dass Voraussetzung für die Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung die
Feststellung der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
oder ein nicht nur vorübergehend bestehender Grad der Behinderung von
mindestens 50% ist. Auch wird ausdrücklich angeordnet, dass das Vorliegen
dieser Voraussetzungen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen zu erfolgen hat.
Zur Erklärung der Ausgangssituation wird der bereits
entschiedene Berufungsfall geschildert:
Die Bw. brachte am 21.
August 2003 einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für Y. ein. Vom Bundessozialamt
Steiermark wurde am 21. August 2003 ein Grad der Behinderung von 30 v.H.
festgestellt.
Das Finanzamt hat in
seinem Bescheid vom 8. September 2003 die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das o.a. Kind mit der Begründung abgelehnt, dass
der Grad der Behinderung nicht mindestens 50 % betrage.
In der dagegen
rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. zusammenfassend aus, dass
dieser Bescheid keinesfalls gerechtfertigt sei und dass auch die Untersuchung
durch den Amtsarzt der dortigen Bezirkshauptmannschaft äußerst
eigenartig und oberflächlich verlief.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde vom Finanzamt ein neuerliches ärztliches
Sachverständigengutachten Gutachten vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen angefordert.
Dieses am 5. November
2003 erstellte Gutachten ergab einen Grad der Behinderung von 30 v.H.
für atopische Dermanitis und 20 v.H. für Akne vulgaris faciei et
trunci. Zusammen ergibt dies einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
Das Finanzamt
erließ mit 18. November 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
führte in der Begründung unter anderem aus, dass keine erhebliche
Behinderung vorliege, weil der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. betragen
müsse.
Mit Schriftsatz vom17.
Dezember 2003 brachte die Bw. einen Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung
ein, der vom Finanzamt Bruck an der Mur als Vorlageantrag gewertet
wurde.
Der unabhängige
Finanzsenat entschied mit Berufungsentscheidung vom 13. April 2004,
dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten
(vom 21. August 2003 und 5. November 2003) keine erhebliche
Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für die
Tochter der Bw vorliegt.
Im gegenständlichen Fall wurde vom unabhängigen
Finanzsenat mit Schreiben vom 11. Jänner 2006 die Kopie der
Hinterlegungsanzeige und eine Kopie des Vorlageantrages der Bw. an das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen Steiermark gesandt, verbunden mit dem
Ersuchen um Gewährung eines neuerlichen Untersuchungstermins für
Y..
Im Telefonat vom 20. Jänner 2006 wurde die Bw.
informiert, dass es möglich ist, um voreingenommene Gutachter
auszuschließen, eine neuerliche Untersuchung in Wien durchführen zu
lassen. Die Bw. erbat sich eine Bedenkzeit bis 23.1.2006. Bis 30.1. 2006
erfolgte keine Antwort. Nach einigen telefonischen Rückfragen
(2.2., 7.2. und 13.2.2006) durch den unabhängigen Finanzsenat erfolgte noch
immer keine definitive Antwort.
Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurde
wegen zu langer Verfahrensdauer eine Zurückleitung des Verfahrens an das
Finanzamt in Aussicht gestellt. Am 8.3. 2006 wurde die Bw.
diesbezüglich telefonisch informiert und erklärte sich bereit, den
Untersuchungstermin in Wien wahrzunehmen.
Am 22. Mai 2006 wurde der unabhängige
Finanzsenat vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen informiert,
dass die Tochter der Bw. trotz zweimaliger Benachrichtigung (einmal mittels RSb
Schreiben) zum festgesetzten Untersuchungstermin nicht erschienen ist.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0464-G/05
- Stammnummer
- 22611
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF