Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0798-W/06
Verspätete Einbringung von Berufungen und Vorlageanträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-W/06vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vom
2. Dezember 2004 betreffend Zurückweisung von Berufungen sowie von
Vorlageanträgen hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1994, 1997,
1998, 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Der Berufung
wird, insoweit sie die Zurückweisung der Berufungen hinsichtlich der
Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2000 betrifft, Folge gegeben. Der
Zurückweisungsbescheid wird in diesem Umfange - wie mit
Berufungsvorentscheidung - aufgehoben.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer betreffend die Jahre 1993 bis 1997
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung erließ das
Finanzamt an den Berufungswerber (Bw.) die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für diesen Zeitraum vom 26. Juni 2000. Die gegen diese
Bescheide vom Bw. erhobene Berufung vom 26. Juli 2000 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2000 als unbegründet
abgewiesen.
Am 13. November 2003 brachte der Bw. Berufungen bzw.
Vorlageanträge hinsichtlich der unten im Einzelnen angeführten
Bescheide ein.
Mit dem gegenständlich angefochtenen
Zurückweisungsbescheid vom 2. Dezember 2004 betreffend 1) Umsatzsteuer
1994 und 1997 sowie 2) Umsatz- und Einkommensteuer 1998 bis 2000 wies das
Finanzamt die Rechtsmittel mit folgender Begründung zurück:
"Die Zurückweisung erfolgte 1) Weil die Frist
zur Einbringung eines Vorlageantrages bereits am 22.1.2001 abgelaufen ist. 2)
Weil die Berufungsfrist bereits am 8.3.2003 abgelaufen ist.
Der Sachverhalt stellt sich laut Aktenlage wie folgt dar:
Der Bw. gab im April 1990 die Eröffnung seines
Gaststättenbetriebes mit Betriebsadresse ... Wien, G.gasse.. bekannt.
Im Fragebogen anlässlich der Eröffnung des Gewerbebetriebes scheint
als Wohnadresse ... Wien, G.gasse.. auf. Bis 5. Juli 2000 wurde der
Bw. durch die Steuerberatungskanzlei XY vertreten.
Von Oktober 1999 bis Feber 2000 wurde für die Jahre
1993 bis 1997 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Auf Grund von
festgestellten Schwarzeinkäufen beim Bierlieferanten BU kam es zu
entsprechenden Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen. Darüber hinaus
wurden wesentliche Buchführungsmängel (u.a. lagen keine Aufzeichnungen
hinsichtlich des Eigenverbrauches vor) festgestellt.
Der Bw. und sein steuerlicher Vertreter waren bei der
Betriebsprüfung anwesend und es wurde nach Abschluss des Verfahrens
Berufung gegen die Bescheide der Betriebsprüfung eingebracht. Die
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Gegenäußerung und die
anschließende Berufungserledigung wurden dem Berufungswerber an die
Adresse G.gasse.. zugestellt und wurden diese Schriftstücke von der Mutter
des Bw. am 22.12.2000 übernommen. Der steuerliche Vertreter hatte seine
Vollmacht am 5.7.2000 zurückgelegt. In der Berufung wurde beantragt, einen
höheren Eigenverbrauch, Werbemaßnahmen zu berücksichtigen und
den Sicherheitszuschlag zu stornieren. Die Berufung wurde abgewiesen, da keine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung einlangte.
Nach ha. Ansicht wurde die Berufung zu Recht abgewiesen, da hinsichtlich
Eigenverbrauch und Werbemaßnahmen keinerlei Aufzeichnungen vorhanden waren
und der Eigenverbrauch auf Grund des erhöhten Alkoholkonsums des Bw. durch
die Betriebsprüfung ausreichend berücksichtigt scheint. Des weiteren
war auch der Ansatz eines Sicherheitszuschlages auf Grund der formellen und
materiellen Buchführungsmängel gerechtfertigt.
Im Anschluss an die Betriebsprüfung erfolgte eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2000, da
keine Steuererklärungen eingebracht wurden. Diese Bescheide wurden an die
Adresse ... Wien, G.gasse.. zugestellt und von der Mutter des
Steuerpflichtigen am 8.2.2002 übernommen.
Die Zustellungen erfolgten somit an die der Behörde
bekannte Wohn-/Betriebsadresse ... Wien, G.gasse... Da der Bw. im Zeitpunkt
der Zustellung an der Adresse nicht angetroffen werden konnte, wurden die oben
angeführten Erledigungen von der Mutter des Bw. übernommen
(Ersatzzustellung § 16 Zustellgesetz).
Da der Behörde vom Bw. in Kenntnis des
Betriebsprüfungsverfahrens eine Änderung seiner Abgabestelle nicht
bekannt gegeben wurde (§ 8 Zustellgesetz), konnte die
Abgabenbehörde zu Recht davon ausgehen, dass die Abgabestelle
... Wien, G.gasse.. nach wie vor aufrecht war.
Die eingebrachten Berufungen bzw. Vorlageanträge waren
daher als verspätet zurückzuweisen."
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 2. Dezember
2004 erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2005 Berufung und
führte aus:
"1. Ich realisiere, dass meine Berufungen pto.
Umsatzsteuer, die ich für 1994, 2001, 2000, 1999, 1998, 1997 und 1994 nur
bezüglich der beiden letztzitierten Jahre zurückgewiesen werden.
2. Ich verweise auf meine Angaben in der Niederschrift vom
21.1.2002, in welcher ich meine Anschrift bereits mit 'B.gasse' angegeben habe.
Zustellungen an die Anschrift meiner Mutter waren daher unzulässig, zumal
meine Mutter (siehe Niederschrift!) diejenige ist, die die
finanzbehördlichen Komplikationen verursachte und versucht, mir alles in
die Schuhe zu schieben.
3. Die hier gegenständlichen Berufungen sind daher
fristgerecht, weil ich rechtzeitig ab faktischer Kenntnisnahme der Inhalte der
bekämpften Bescheide diese Berufungen einbringen ließ.
4. Abgesehen vom Gegenstand des Verfahrens teile ich mit,
dass mein Gesundheitszustand (siehe Beilage) sich nur insoweit geändert
hat, als ich in häuslicher Pflege bin. Meine Arbeitsunfähigkeit auf
Lebenszeit ist garantiert und erhalte ich derzeit an Pensionsvorschuss
€ 500,00 monatlich.
Ich stelle jedenfalls den Antrag, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos zu beheben."
Mit
Berufungsvorentscheidung/Bescheid vom 7. Juli 2005 wurde über die
Berufung vom 7. Jänner 2005 wie folgt abgesprochen:
"Über die Berufung wird auf Grund des § 276
Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
1) Umsatzsteuer 1994 und 1997: die Berufung wird
als unbegründet abgewiesen.
2) Umsatzsteuer 1998 bis 2000: Der Berufung wird
stattgegeben. Der Zurückweisungsbescheid betreffend Umsatzsteuer
1998 - 2000 wird aufgehoben.
Über die Berufung wird auf Grund des § 273
Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Umsatzsteuer 2001: Die Berufung wird als
verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Bescheid vom 2.12.2004 wurden folgende
Berufungen/Vorlageanträge zurückgewiesen:
Lt. Pkt. 1 des Bescheides vom 2.12.2004: Umsatzsteuer
1994 und 1997 (die Berufung vom 13.11.2003 wurde als Vorlageantrag gewertet, da
bezüglich dieser Jahre bereits eine abweisende Berufungsvorentscheidung
ergangen ist). Lt. Pkt. 2 des Bescheides vom 2.12.2004: die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1998 -
2000.
Die Berufung vom 13.11.2003 gegen die Bescheide Umsatz- und
Einkommensteuer 2001 wurde bereits am 18.5.2004, zugestellt am 27.5.2004,
zurückgewiesen.
Mit der nunmehr vorliegenden Berufung wird auf Seite 2 die
Zurückweisung der Berufungen betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1997, 1998,
1999, 2000 und 2001 bekämpft.
1. Umsatzsteuer 1994 und 1997: Gegen die Bescheide
der Betriebsprüfung vom 20.6.2000 wurde am 26.7.2000 Berufung erhoben.
Diese Berufung wurde am 22.12.2000 abgewiesen. Die Entscheidung wurde an die
Adresse im 3. Bezirk korrekt zugestellt, da zu diesem Zeitpunkt keine
steuerliche Vertretung bestand und die Änderung der Adresse des Bw. der
Abgabenbehörde erst ab 29.5.2001 bekannt war (s. Niederschrift vom
29.5.2001 ha. Strafsachenabteilung).
2. Umsatzsteuer 1998 - 2000: Eine
Begründung kann entfallen, da hier dem Berufungsbegehren entsprochen wurde.
3. Umsatzsteuer 2001: Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 2001 wurde korrekt am 25.4.2003 an die Adresse .... Wien,
B.gasse.. zugestellt. Die Berufung von 13.11.2003 wurde am 13.5.2004 als
verspätet zurückgewiesen. Die Berufung vom 7.1.2005 war daher
verspätet."
Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 beantragte der Bw.
ohne jede weitere Begründung, seine Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Zurückweisung des Vorlageantrages hinsichtlich der
Umsatzsteuerbescheide für 1994 und 1997
Die Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2000,
welche unter anderem die Umsatzsteuer für 1994 und 1997 beinhaltete, wurde
an den Bw. an die Anschrift G.gasse.. zugestellt. Der Rückscheinbrief wurde
von der Mutter des Bw. übernommen, angekreuzt wurde "Mitbewohner der
Abgabestelle".
Wie aus den Dauerbelegen zu entnehmen ist, bestand bis zur
Bekanntgabe einer neuen Anschrift am 29. Mai 2001 nur die Anschrift G.gasse..
(vgl. bspw. die Niederschrift über die Schlussbesprechung und die
Niederschrift über das Ergebnis der USt-Sonderprüfung, beide vom
17. Februar 2000). Mit 29. Mai 2001 wurde die Anschrift B.gasse....
bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 wurde das Finanzamt
seitens der damaligen steuerlichen Vertretung ersucht, "in Zukunft keine
Zustellungen mehr an unserer Kanzlei zu tätigen." Im Hinblick auf diese
Zurücklegung der Zustellvollmacht wurde danach am 18. Dezember 2000
die Zustellung an die G.gasse.. zu Recht vorgenommen.
In diesem Punkt war die Berufung daher als unbegründet
abzuweisen.
Zur Zurückweisung der
Berufung hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2000
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2005 wurde
der Berufung stattgegeben. Der Zurückweisungsbescheid betreffend
Umsatzsteuer für 1998 bis 2000 wurde aufgehoben.
Der Vorlageantrag richtet sich gegen den
"Berufungsvorentscheid vom 7.7.2005" und wurde ohne irgend eine weitere
Begründung der Antrag gestellt, die "Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen".
In diesem Punkt wurde der Berufung bereits mit der vom
Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung stattgegeben.
Der Berufung wird, insoweit sie die Zurückweisung der
Berufungen hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2000
betrifft, Folge gegeben. Der Zurückweisungsbescheid wird in diesem
Umfange - wie mit Berufungsvorentscheidung - aufgehoben (vgl.
Seite 1 der Berufungsvorentscheidung).
Zur Zurückweisung der
Berufung hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides für 2001
Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2001
wurden an den Bw. an die Anschrift .... Wien, B.gasse.... zugestellt. Die
Bescheide wurden hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 30. April 2003.
Die Bescheide gelangten nach der Aktenlage nicht zurück zum Finanzamt.
Auf Basis der Zustellung an die B.gasse ist das
Berufungsvorbringen, die Anschrift sei mit G.gasse angegeben worden, nicht
stichhältig. Die Bescheide wurden somit an jene Anschrift zugestellt, die
in der Berufung als Zustelladresse ab 21. Jänner 2001 angegeben wird.
Die als unrichtig beanstandete Zustellung an die Anschrift
der Mutter des Bw. war daher tatsächlich gar nicht erfolgt.
Diesbezüglich war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0798-W/06
- Stammnummer
- 22608
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF