Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0066-G/06
Grundbetrag der Kammerumlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-G/06vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 18. April 2005 betreffend
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Eigentümer eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von 1,6247 ha. Mit Bescheid
vom 18. April 2005 wurde der Grundbetrag der (Steiermärkischen)
Landwirtschaftskammerumlage in Höhe von 18,- €
festgesetzt.
Dagegen wandte der Bw. ein, er habe auf Grund seines
geringen Einheitswertes keine Kammerumlage bezahlt und bei seinen jahrelangen
Problemen mit der AMA (betreffend EU-Förderungen) von dieser
Landwirtschaftskammer auch keinerlei Unterstützung erhalten. Er sei nicht
einmal wahlberechtigt für die Kammerwahlen, zumindest habe es keine
Einladung gegeben.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wies das
Finanzamt darauf hin, dass der Bescheid über Beiträge und Abgaben von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Grundlage für die Erhebung des
Grundbetrages zur Kammerumlage ist, und führte Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes aus.
Der Bw. beantragte im Vorlageantrag, auf seine Situation
einzugehen und einen für ihn positiven Bescheid zu erlassen. Der aus dem
Grundstück erwirtschaftete Ertrag sei weniger als Null. Er müsse aus
dem Einkommen, das er aus seinem Beruf erziele, zusätzlich zur
Arbeiterkammerumlage noch eine Landwirtschaftkammerumlage entrichten. Er
könne nicht nachvollziehen, weshalb er für eine Standesvertretung, die
sich für seine Probleme nicht zuständig fühle, einen
Kammerumlagebeitrag zu entrichten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35a Abs. 1,Z 1 des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes (LGBl.Nr. 14/1970
idF.LGBl.62/2004) kann die Vollversammlung der Landeskammer unter anderem zur
Kammerumlage (§ 32) einen jährlichen Grundbetrag für die
Landeskammer festsetzten.
Dieser Grundbetrag wurde durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer Steiermark für 2005 mit 18,- €
festgesetzt.
Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung stellt der
Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftlichen Einheiten,
für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag
einzuheben.
Die Kammerumlage ist gemäß
§ 32 Abs.1
lit. a des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes von den
Eigentümern land- und forstswirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl.1955/149 zu entrichten, sofern das
Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt.
Die Kammerumlage wird mit der Abgabe und den Beiträgen
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingehoben, und wurde durch den
Berufungswerber am 10. Mai 2005 entrichtet. Wenn der Bw. angibt, er habe
auf Grund seines geringen Einheitswertes eine Landwirtschaftskammerumlage nicht
bezahlt, unterliegt er einem Irrtum.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt
und vom Bw. richtig erkannt, beruht die Festsetzung des Grundbetrages auf dem
Eigentum an einem land- und- forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von
mehr als einem Hektar und in weiterer Folge auf der Feststellung einer
Kammerumlage. Dabei ist nicht entscheidend, ob mit diesem Betrieb ein Ertrag
erwirtschaftet wird.
Der Bw. bestreitet weder, dass sein Grundstück ein
Ausmaß von über einem Hektar hat, noch, dass es sich dabei um einen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Er fühlt sich jedoch durch
die Landwirtschaftskammer ungenügend vertreten. Eine
Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Festsetzung des Grundbetrages ist
im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 35a Abs. 1 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 35a Abs. 2 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 32 Abs. 1 lit. a Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-G/06
- Stammnummer
- 22605
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF