Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0517-L/05
Kosten eines Fachhochschul-Studienganges im Kalenderjahr 1999 als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0517-L/05vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GG., vom 1. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 11. April 2005,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist als Entwicklungsleiter bei einer
Holztrocknungsanlagenfirma tätig. Im Kalenderjahr 1999 besuchte er den
Fachhochschul-Studiengang "MECHATRONIK-WIRTSCHAFT" in W.. Neben anderen nicht
strittigen Aufwendungen machte er in der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 die durch den genannten
Studiengang entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 11. April 2005 setzte
das Finanzamt die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 142,66 fest.
Dabei erkannte es die mit dem Fachhochschul-Studiengang zusammenhängenden
Aufwendungen in Höhe von € 5.398,80 nicht als Werbungskosten an,
weil es sich dabei um Kosten der Berufsausbildung handle und diese bis zur
Novelle des EStG 1988 zu den Kosten der Lebensführung zählen
würden.
Dagegen wurde mit der Begründung berufen, der
Fachhochschul-Studiengang Mechatronik-Wirtschaft sei auf Grund seiner
Zugangsbestimmungen und der berufsbegleitenden Durchführung per Definition
des Studienganges keine Ausbildung sondern eine Fortbildung, mit der die
persönliche Position im Betrieb abgesichert werde. Im
Einkommensteuerbescheid 1998 und von anderen Finanzämtern seien die
Aufwendungen für die Weiterbildung an der FH-W. bereits als Werbungskosten
im vollen Umfang anerkannt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2005 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel mit der Begründung ab, dass es sich nach der
1999 gültigen Gesetzeslage beim Fachhochschulstudium um Ausbildungskosten
handle, die nicht abzugsfähig seien.
In dem fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die zweite Instanz, wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt
gilt, führte der Einschreiter ergänzend aus, dass bei ihm durch diesen
Lehrgang keine Änderung seines vorher ausgeübten Berufes oder daraus
ein Stellungswechsel die Folge gewesen sei. Er sei seit jeher Entwicklungsleiter
und damit mit den im Lehrgang vertieften Inhalten täglich betraut. Daraus
begründe sich für ihn, diese Aufwendungen als Fortbildungskosten
anzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1988 in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Dem gegenüber dürfen die Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die gesellschaftliche
oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (vgl.
Hofstätter-Reichel, in "Die Einkommensteuer EStG 1988", Kommentar, §
20 Tz. 5, Stichwort "Ausbildungskosten-Fortbildungskosten", und die dort
angeführte Judikatur) zählen bis zur Novelle des EStG 1988 durch das
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/99, welche insoweit erstmalig für
das Kalenderjahr 2000 anzuwenden ist (§ 124b Z 39 und 43 EStG 1988),
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten, nicht
jedoch Aufwendungen für die
Berufsausbildung. Während die
berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes.
Eine Ausbildung an einer höheren Schule, wie z.B. HTL
ist als Berufsausbildung und nicht als Berufsfortbildung anzusehen (VwGH v.
17.9.1991, Zl. 90/14/0244). Dies gilt auch dann, wenn sie neben einem bereits
ausgeübten Beruf im Rahmen eines "zweiten Bildungswegs" (in einer
Abendschule oder in Abendkursen) erfolgt. Auch das Studium an einer
Fachhochschule dient der Berufsausbildung und nicht der Berufsfortbildung (siehe
VwGH v. 23.5.1996, Zl. 94/15/0060 und Entscheidungen des UFS RV/0131-F/02 u.
RV/0510-I/02). Durch den Abschluss eines Hochschulstudiums wird eine neue
Grundlage für die sodann akademische und nicht mehr notwendig auf den
derzeitigen Beruf des Rechtsmittelwerbers beschränkte Berufstätigkeit
geschaffen (vgl. VwGH-Erk. v. 24.11.1993, Zl. 92/15/0109). Die durch die
akademische Ausbildung erweiterten Lebenschancen, denen auch der intellektuelle
Gewinn an sich zuzurechnen ist, liegen außerhalb der Sphäre der
gegenständlichen Einkunftsquelle; sie überragen die Bedeutung des
Studiums für das aus dieser Einkunftsquelle entspringende Fortkommen
dermaßen, dass sie dieser - mangels Teilbarkeit - nicht zuzurechnen sind.
Die Verwertbarkeit von Teilen der durch das
Fachhochschul-Studium erworbenen Kenntnisse in dem vom Berufungswerber gerade
ausgeübten Beruf rechtfertigt es für sich alleine nicht, anstatt von
einer umfassenden Ausbildung für verschiedene Berufe von einer spezifischen
fachlichen Weiterbildung = Fortbildung in einem bestimmten, bereits
ausgeübten Beruf zu sprechen. Laut den vom Rechtsmittelwerber vorgelegten
Unterlagen liegen beim Fachhochschul-Studiengang "Mechatronik-Wirtschaft" die
Ausbildungsschwerpunkte in der Vermittlung von wissenschaftlich
fundierter technischer Kompetenz im Sinne qualifizierten Überblickswissens
in den mechatronischen Technologiebereichen unter Nutzung moderner
Informationstechnologien, ausreichenden betriebswirtschaftlichen,
kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen zur Betriebs- und
Unternehmensführung, modernen Kommunikations- und
Präsentationskenntnissen, eigenverantwortlicher, teamorientierter
Führungs- und Sozialkompetenz und solider Fremdsprachenkompetenz.
All dies spricht für eine umfassende Ausbildung und
nicht bloß für ein auf dem Laufenden bleiben im bisherigen Beruf.
Derartige Aufwendungen sind gemäß
§ 20 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988 bis einschließlich des Kalenderjahres 1999 den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen.
Nach dem VfGH-Erk. v. 29.6.1981, B 65/81 ist aus den
Berufungsausführungen, die Behörde habe in vergleichbaren Fällen
anders als hier entschieden, für den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers
nichts zu gewinnen. Denn selbst wenn in anderen Rechtssachen gesetzwidrig
verfahren worden sein sollte, könnte ein solches Vorgehen dem
Berufungswerber kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverfahren
einräumen (vgl. auch VwGH 9.9.1998, 98/14/0145).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0517-L/05
- Stammnummer
- 22598
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF