Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0437-W/06
Verlängerung der Studienzeit bei nachgewiesenem Auslandsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0437-W/06vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Jänner 2005 bis 31. Oktober 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber
(Bw.) für seine Tochter V. die Familienbeihilfe im Zeitraum Jänner bis
Oktober 2005 zusteht.
Laut Aktenlage hat sie mit dem Wintersemester 2000/2001 ihr
Studium aus Rechtswissenschaft begonnen.
Von Jänner 2005 bis Juni 2005 hat sie in Finnland ein
Erasmus-Auslandssemester absolviert und dabei bereits zwei Diplomprüfungen
aus dem dritten Studienabschnitt abgelegt.
Laut Diplomprüfungszeugnis vom 5. Dezember 2005 hat
sie die zweite Diplomprüfung am 24. November 2005
bestanden.
Das Finanzamt erließ am 18. Jänner 2006 einen
Abweisungsbescheid und begründete diesen wie folgt:
"§ 2 Abs 1 lit
b) FLAG 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
volljährige Kinder, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester....
Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Da Ihre Tochter
erst im November 2005 den 2. Studienabschnitt abgeschlossen hat und daher die
höchstzulässige Studienzeit im 2. Abschnitt überschritten wurde,
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe von April 2004 bis Oktober 2005. Das
vom 1.8.2004 - 31.7.2005 betriebene Auslandsstudium kann daher nicht als
Verlängerung der Studienzeit für den 2. Abschnitt anerkannt
werden."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte der Bw. unter anderem Folgendes aus:
"...Da meine
Tochter V.F. von Jänner bis Juni 2005
ein Auslandssemester nachweisen konnte, besteht der Anspruch auf
Familienbeihilfe schon vom Wortlaut des Gesetzes. Die Studienzeit wird demnach
durch ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Auf Grund eines
Auslandssemesters wird der Studienplan aufgehoben. Somit war es meiner Tochter
möglich, bereits Prüfungen aus dem 3. Studienabschnitt vorzuziehen.
Nur deshalb hat sich der Abschluss ihres 2. Studienabschnittes nach hinten
verschoben.
Daher bestand kein
Anspruch auf Familienbeihilfe und erst wieder ab November, mit Abschluss des 2.
Studienabschnittes, wurde die Familienbeihilfe wieder
gewährt.
Das Gesetz sieht
aber vor, dass während des Auslandsaufenthaltes ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht. Es ist allerdings nicht Voraussetzung, dass für
die Dauer eines Auslandsaufenthaltes die Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester überschritten wird.
Denn genau dann
würde jeder, der ein Auslandssemester absolviert, bestraft werden, wenn
Prüfungen aus dem 3. Studienabschnitt vorgezogen
werden.
Während des
Studiums der Rechtswissenschaften sind die Studienfächer Europarecht und
Völkerrecht im 3. Studienabschnitt vorgesehen.
Dies sind aber
gleichzeitig auch die einzigen Fächer, die man im Ausland absolvieren und
in Österreich für das Studium anrechnen lassen kann, da die anderen
Teildiplomprüfungen natürlich vorwiegend österreichisches Recht
behandeln.
Somit ist es
für meine Tochter von Nachteil, dass nun erst von November 2005 bis Oktober
2007 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, da sie ja den 2. Studienabschnitt
erst mit Ende November 2005 beendet hat. Gleichzeitig benötigt sie diese
Zeit nicht mehr so lange zur Beendigung ihres Studiums, weil sie auf Grund ihres
Auslandssemesters bereits Prüfungen aus dem 3. Studienabschnitt vorziehen
konnte.
Es würde dem
gesetzlichen Wortlaut entsprechen, Familienbeihilfe für den Zeitraum
Jänner - Juni 2005 zu gewähren."
Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich der Rechtsgrundlagen des
Familienlastenausgleichsgesetzes wird auf die Ausführungen des Finanzamtes
im Abweisungsbescheid vom 18. Jänner 2006 verwiesen.
Strittig ist also ausschließlich, ob das im
Jänner 2005 (nicht schon im August 2004) begonnene Auslandsstudium eine
Verlängerung der Studienzeit bewirkt.
§ 3 Abs.1 des Studienplans für das Studium an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien
lautet:
"Das Diplomstudium
ist in drei Studienabschnitte gegliedert. Der erste Studienabschnitt umfasst
zwei Semester und 31 Semesterstunden. Der zweite Studienabschnitt umfasst drei
Semester und 44 Semesterstunden. Der dritte Studienabschnitt umfasst drei
Semester und 37 Semesterstunden..."
Wie im Sachverhaltsteil ausgeführt, hat die Tochter
des Bw. im Wintersemester 2000/2001 ihr Studium begonnen. Die Studiendauer des
ersten Abschnittes beträgt zwei Semester, die Studiendauer des daran
anschließenden zweiten Studienabschnitts drei Semester. Zuzüglich
jeweils eines Toleranzsemesters hätte sie daher den zweiten
Studienabschnitt im Wintersemester 2003/2004 abschließen
müssen.
Es ist zwar zutreffend, dass ein nachgewiesenes
Auslandsstudium die Studienzeit verlängert. Dies setzt aber voraus, dass
das Auslandsstudium zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, in dem die
höchstzulässige Dauer des Studienabschnittes (inklusive
Toleranzsemester) noch nicht abgelaufen war.
Auf den Berufungsfall übertragen bedeutet dies, dass
das erst im Jänner 2005 begonnene Auslandsstudium eine Verlängerung
des zweiten Studienabschnitts deshalb nicht mehr bewirken konnte, weil dieser
bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich bis zum Ende des
Wintersemester 2003/2004, abgeschlossen hätte werden
müssen.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass im
Auslandsstudium bestimmte Prüfungen des dritten Abschnittes vorgezogen
worden sind.
Wien, am 31.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0437-W/06
- Stammnummer
- 22594
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF