Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0307-W/05
Sprachkurs ist keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-W/05vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2004 für das Kind T.,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom (Datum1) wies das Finanzamt den Antrag des
Berufungswerbers (Bw.) auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine
Tochter ab Oktober 2004 mit der Begründung ab, dass Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß
§ 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für volljährige Kinder nur
bestehe, wenn diese sich in Berufsausbildung befinden. Die von der Tochter seit
(Datum2) absolvierte Sprachausbildung in A. könne nicht als
Berufsausbildung anerkannt werden, da diese Ausbildung nicht zur Ausübung
eines Berufes befähige.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
führt der Berufungswerber aus, seine Tochter besuche ein intensives
Sprachtraining, welches Voraussetzung für ein zumindest
weiterführendes Studium an einer englischsprachigen Universität im
Ausland bilde. Seine Tochter plane mit Beginn des nächsten Studienjahres an
der Universität W. ein Studium zu beginnen, welches im Rahmen des
ordentlichen Studienbetriebes ein Auslandsjahr inkludiere. Um dieses
Auslandsjahr erfolgreich absolvieren zu können benötige seine Tochter
das Zertifikat über die Ablegung einer international anerkannten
Sprachprüfung. Aus den angeführten Gründen sei die
Begründung des Abweisungsbescheides nicht nachvollziehbar, da die
Sprachausbildung Voraussetzung zur erfolgreichen Absolvierung eines Studiums
sei, die Tochter könne nur so die Ausübung dieses Berufes anstreben.
Weiters sei der Bw. im Rahmen von S. Informationsveranstaltungen dahingehend
informiert worden, dass mehrere Finanzämter die Familienbeihilfe bei
vergleichbaren Umständen sehr wohl weitergewährt
hätten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. In der Begründung
führte das Finanzamt aus, die Tochter des Bw. nehme laut vorgelegter
Bestätigung an einem Programm teil, welches der Förderung der
englischen Sprachkenntnisse diene und den Schülern die Möglichkeit
biete durch intensiven Sprachunterricht international anerkannte
Sprachprüfungen abzulegen. Die Aneignung bzw. Verbesserung der
Sprachkenntnisse durch die Teilnahme an diesem Programm stelle jedoch noch keine
Ausbildung für einen bestimmten Beruf dar. Unter einer Berufsausbildung sei
eine zielstrebige Teilnahme an einem Ausbildungsverhältnis zu verstehen,
dessen Absolvierung zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähige.
Die Teilnahme an dieser Sprachausbildung könne auch dann nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, wenn sie für eine spätere
spezifische Berufsausbildung nützlich sei. Nur wenn im Rahmen einer als
Einheit zu betrachtenden Ausbildung für einen bestimmten Beruf der Lehrplan
stufenweise aufgebaut sei und einzelne Ausbildungsteile, die aus dem
Zusammenhang gelöst für sich allein betrachtet noch keine
Berufsausbildung darstellten, jedoch notwendige Voraussetzung für die
Fortführung der Ausbildung und somit Bestandteil der Gesamtausbildung
seien, könne die als Einheit zu betrachtende Ausbildung für die
gesamte Dauer Berufsausbildung darstellen. Die Tochter des Bw. werde laut den
Angaben in der Berufung ein Studium an der Universität W. beginnen.
für dieses Studium sei eine Sprachausbildung keine Voraussetzung und diese
könne daher auch nicht als Berufsausbildung anerkannt werden.
In dem als Berufung bezeichneten Vorlageantrag wiederholt
der Bw. im Wesentlichen das Berufungsvorbringen und bringt zudem vor, in der
Berufungsvorentscheidung sei nicht auf die Gewährung der Familienbeihilfe
bei vergleichbaren Umständen durch andere Finanzämter eingegangen
worden. Dadurch sei nach Ansicht des Bw. der Gleichheitsgrundsatz nicht beachtet
und eine Ungleichbehandlung gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält
darüber hinaus keine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung". Außer Streit steht, dass der von der Tochter des Bw.
absolvierte Sprachkurs keine Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule darstellt. Auch liegt durch die Absolvierung dieses etwa neun Monate
dauernden Sprachkurses ein Auslandsstudium (Sprachstudium an einer
ausländischen Universität vergleichbar mit dem Besuch einer in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung)
zweifellos nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (u.a. VwGH 87/13/0135,
87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf
eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann
nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
gewertet werden. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
2000/14/0093).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG
1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung
im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist aber nicht allein der
Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So
ist eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bei
allgemeinbildenden Lehrinhalten nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die
überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von Prüfungen
erforderlich ist. Mitentscheidend für das Vorliegen einer Berufsausbildung
im Sinn des FLAG 1967 kann auch sein, ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine
Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon
- aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).
Der von der Tochter des Bw. im Rahmen eines
Auslandsaufenthaltes besuchte Sprachtrainingskurs ("S. Studienjahr im
Ausland") unterliegt keinem (gesetzlich) geregelten Ausbildungsverfahren
und stellt für sich betrachtet ohne Zweifel auch keine Berufsausbildung im
oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen
Beruf ausgebildet wurde.
Dem Sprachkurs nachfolgend hat die Tochter des Bw. ab dem
Wintersemester 2005/06 das Bakkalaureatsstudium "XY. 999" an der
Universität W. begonnen. Dieses Studium erfordert (laut
Universitäts-Wegweiser http://www.wegweiser.ac.at/ ...) folgendes
Qualifikationsprofil:
"Allgemeines Ziel
des Fachgebietes XY. :
Gemäß
Gesamtleitbild der w hat das Studium
XY. im Bakkalaureatsstudium das Ziel,
Absolventen bzw. Absolventinnen für die nachhaltige Umwelt- und
Ressourcennutzung auszubilden.
Tätigkeitsfeld
c
sind in ihrer Arbeit auf die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung von
Umwelt- (= erneuerbare und nachwachsende) Ressourcen ausgerichtet. In ihrer
praktischen Arbeit integrieren sie ökonomische, ökologische, soziale
und kulturelle Aspekte.
Anforderungsprofil
Nachhaltiges
XY. verlangt in hohem Maße
interdisziplinäre und integrative Fähigkeiten. Die Ausbildung
vermittelt eine Synthese von sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
sowie naturwissenschaftlichen und technischen Kenntnissen.
Spezielles
Bildungsziel
Das Bakkalaureatsstudium
des XY verfolgt das spezielle
Ausbildungsziel, basierend auf breitem sozial- und naturwissenschaftlichen
Wissen, analytisches und vernetztes Denken zu schulen und damit konkrete
Problemlösungskompetenz im Bereich des
XY aufzubauen."
Für das von der Tochter des Bw. im Anschluss an den
Sprachkurs begonnene Universitätsstudium waren nach vorstehendem
Anforderungsprofil keine besonderen Sprachkenntnisse erforderlich. Daher war der
Sprachkurs - entgegen den Ausführungen des Bw. - weder zwingend
notwendige Voraussetzung für die Fortführung der nachfolgenden
Ausbildung seiner Tochter noch Voraussetzung zur erfolgreichen Absolvierung
eines Studiums als Bestandteil einer Gesamtausbildung.
Somit besteht kein Zweifel, dass, wie bereits vom Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, der von der Tochter des Bw.
besuchte Sprachkurs für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung im
oben dargelegten Sinne darstellt und der Sprachkurs auch mit dem nachfolgenden
Studium in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht. Dass gute Sprachkenntnisse
für einen Beruf bzw. für die Berufsausbildung (z.B. für ein
Auslandssemester im Rahmen des Studiums) nützlich und von Vorteil sein
können, kann dem absolvierten Sprachlehrgang nicht die Eigenschaft einer
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verleihen.
Unabhängig davon kann mit dem Beginn des
anschließenden Universitätsstudiums der Anspruch auf Familienbeihilfe
wieder gegeben sein. Dieser Zeitraum ist infolge Änderung der Sachlage vom
Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch nicht mehr umfasst, da sich die
zeitliche Wirksamkeit dieses den Antrag "ab Oktober 2004" abweisenden Bescheides
nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder
Rechtslage erstreckt (vgl. u.a. VwGH 92/14/0022 vom 10.05.1994). Dem hat auch
das Finanzamt bereits dadurch Rechnung getragen, dass es dem Bw. die
Familienbeihilfe ab Oktober 2005 wieder gewährt hat.
Aus den angeführten Gründen liegen die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe (und damit auch
der Kinderabsetzbeträge) ab Oktober 2004 bis September 2005 nicht
vor.
Dem Vorbringen des Bw., es sei eine Ungleichbehandlung
gegeben, weil andere Finanzämter bei vergleichbaren Umständen die
Familienbeihilfe gewährt hätten, ist zu entgegnen:
Einwendungen verfassungsrechtlicher Natur können im
Abgabenverfahren nicht berücksichtigt werden und sind daher auch nicht
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Anzumerken ist jedoch, dass nach der
ständigen Judikatur des VfGH ein gesetzmäßiger Bescheid nicht
gleichheitswidrig ist, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer
sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet. Bei verfassungsrechtlichen
Unbedenklichkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften könnte der
Bw. nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z.B. VfSlg. 8002/1977) im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht nur dann verletzt
werden, wenn die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides dem
Gesetz einen Inhalt unterstellt, der - hätte ihn das Gesetz - dieses
mit Gleichheitswidrigkeit belasten würde, oder wenn die Behörde
willkürlich vorgeht. Willkür liegt dann vor, wenn der Bescheid wegen
gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maß mit den
Rechtsvorschriften in Widerspruch stünde, nicht aber, wenn die Behörde
- ungeachtet des Erfolges ihrer Bestrebungen - bemüht war, das Gesetz
richtig anzuwenden (vgl. z.B. VfSlg. 7107/1973 und 7527/1975). Es hat aber
niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen
Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig
verhalte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 31.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-W/05
- Stammnummer
- 22592
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF