Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0146-W/04
Umsatzsteuerverkürzung wegen finanzieller Schwierigkeiten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0146-W/04vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
AC, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. November 2004 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 3. März 2004,
SN 004-2004/00054-001,
zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. März 2004 hat das Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 004-2004/00054-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum
2/2002-12/2002 Umsatzsteuern in Höhe von € 7.300,00 sowie
für den Zeitraum 1/2003-3/2003 Umsatzsteuern in Höhe von
€ 1.990,00 verkürzt und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33(2)a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. November 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe aus folgenden Gründen keine vorsätzliche
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Voranmeldungen nach
§ 21 Umsatzsteuergesetz begangen:
- Wegen seiner prekären finanziellen Situation habe er
in den Jahren 2003/2004 keinen ständigen festen Wohnsicht gehabt, weswegen
es zu einigen Problemen bezüglich der Zustellung von Bescheiden des
Finanzamtes gekommen sei.
- Trotz der Höhe seines Gesamtschuldenstandes
würde er einen Privatkonkurs ablehnen und sich um die volle
Rückerstattung aller seiner Außenstände
bemühen.
- Er schlage vor, eine sofortige
Rückzahlungsvereinbarung bezüglich seiner Schuld an das Finanzamt von
€ 9.230,00 zu treffen.
Weiters werde die Aufschiebung der Einleitung des
Strafverfahrens beantragt, um zwischenzeitlich eine Zahlungsvereinbarung treffen
zu können.
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung hat bereits die Finanzstrafbehörde erster Instanz
bescheidmäßig abgesprochen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz
die ihnen gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen. Ein Verdacht
besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Nach
Abs.3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht
(am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für jeden
Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist von
einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
abzugeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung hat die zu entrichtende Umsatzsteuer
(Zahllast) oder den Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen und die
Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine
nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnete Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wird, oder
sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Eine
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervorauszahlungen besteht somit nur dann,
wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen
Höhe zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann
dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz- und damit in weiterer Folge die
Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht
Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß
geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern
in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die
Abgabenverkürzung kann aber ebenso durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
bewirkt werden.
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist
auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Mit Niederschrift vom 16. Februar 2004 wurde eine
Umsatzsteuersonderprüfung beim Bf. abgeschlossen. Dabei wurde festgestellt,
dass dieser im Zeitraum Jänner 2002 bis März 2003 ein Lokal in der
Fernkorngasse betrieben hat. Das Lokal war im Dezember 2001 neu eingerichtet
worden und wurden auch entsprechende Vorsteuern im Zeitraum Dezember 2001 und
Jänner 2002 geltend gemacht (Umsatzsteuervoranmeldungen aus Dezember 2001
und Jänner 2002). Da für den Zeitraum Februar 2002 bis März 2003
keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, mussten die
Besteuerungsgrundlagen anlässlich der durchgeführten Prüfung
anhand der aus den Journalen für Jänner 2002 erkennbaren
Tagesumsätzen ermittelt werden, da das Lokal nachweislich geöffnet war
und Umsätze getätigt wurden.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der
Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Wenn das
Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Umsatzsteuersonderprüfung
feststellte, dass der Bf. die Umsätze nicht erklärt hat, hat er unter
Verletzung der Pflicht zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen objektiv
eine Abgabenverkürzung bewirkt. In subjektiver Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass der Bf. als Unternehmer über die Fristen zur
Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis
(Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen)
informiert ist, zumal in jenen Zeiträumen , in denen Gutschriften aufgrund
der Lokaladaptierung angefallen sind, Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht
abgegeben wurden.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe
vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die
fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
Der vorliegenden Beschwerde ist nicht zu entnehmen, weshalb
kein vorsätzliches Verhalten bezüglich der Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen vorliegen soll, zumal
der Bf. lediglich auf seine "prekäre Situation" verweist.
Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden
Prüfungsberichtes reichen daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
entgegen der vom Bf. vorgetragenen Auffassung zur Rechtfertigung des im
Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen den Bf. aus. Geht es doch
aufgrund der vorliegenden Beschwerde nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern ist
lediglich zu überprüfen, ob die bisher der Finanzstrafbehörde
bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat und ob die angeschuldigte Vorsatzform
abschließend erweislich sein wird, ist dem Ergebnis des weiteren
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0146-W/04
- Stammnummer
- 22579
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF