Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0190-W/06
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-W/06vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Helmut Paul,
Rechtsanwalt, 3500 Krems/Donau, Wiener Straße 74, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln in der Fassung des
Berichtigungsbescheides gem. § 293 BAO betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 31. Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für das Kind X.,
geb. 9.1.1987, im Zeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2004
Familienbeihilfe.
Auf Grund des vom geschiedenen Gatten der Bw. gestellten
Antrages auf Familienbeihilfe ab Oktober 2001 für X. erließ das
Finanzamt am 20. April 2005 einen Bescheid über die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den obigen Zeitraum.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Da mein Gatte
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht seit der Scheidung im Oktober 2001 nicht
nachkommt (die Unterhaltsleistungen werden vom OLG für die Kinder
M., 10 J. und
R., 7, mit 326 Euro bevorschusst), wurde
mit ihm vereinbart, dass die Familienbeihilfe für das Kind
SX.
mir verbleiben soll. Zum Beweis dafür wird beantragt, meinen geschiedenen
Mann zeugenschaftlich einzuvernehmen..."
Am 23. Juni 2005 richtete der geschiedene Gatte der Bw.
folgendes Schreiben an das Finanzamt:
"Im September 2001
wurde meine Ehe mit Ma.S aufgelöst. Mein damals
minderjähriger Sohn M.S., der nicht
aus der Ehe mit Ma.S entstammt, zog mit mir ca. 2 Monate vor
der Scheidung im Juli 2001 aus dem gemeinsamen Haushalt in
G. aus. Weil ich die meiste Zeit als
Fernfahrer beschäftigt war, hatte ich meinen Sohn
X. S. in einem Internat in
St. bis Juni 2004 untergebracht. Wobei er
jedes Wochenende bei mir war. Bei der Scheidung hatte mich
Ma. S. gebeten die Familienbeihilfe von
meinem Sohn X. S. weiter zu beziehen, mit
der Begründung, dass sie für drei Kinder mehr Familienbeihilfe
beziehen würde als für zwei Kinder.
Weiters hatte sie
mir versprochen, dass sie die Familienbeihilfe auf ein Sparbuch hinterlegen, und
wenn mein Sohn X. S. das 18. Lebensjahr
erreicht hat, die gesparte Familienbeihilfe an mich aushändigen
wird.
Da die Scheidung im
Einvernehmen war und wir uns eigentlich immer gut verstanden haben, willigte ich
dieser Vereinbarung vertrauenswürdig zu.
Als mein Sohn
X. S. das 18. Lebensjahr erreicht hat, und
Ma. S. von dieser Vereinbarung nichts mehr
wissen wollte, wendete ich mich an das Finanzamt Krems, wobei ich neu um die
Familienbeihilfe, die mir als alleinerziehender Elternteil zusteht,
ansuchte..."
Das Finanzamt erließ am 11. Oktober 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind jene
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Zum Haushalt
gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Für die
Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist
ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung (vgl. auch Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2002, Zl.
2001/15/0207-7).
Nach Bekanntgabe
durch Ihren geschiedenen Gatten, hat dieser zusammen mit seinem Sohn
X. den gemeinsamen Haushalt im Jahr 2001
verlassen.
Nach Angabe des
Kindesvaters wurde offenbar vereinbart, dass Sie die Familienbeihilfe für
X. weiterhin erhalten sollten, obwohl sie
nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebten, weil sie "für drei
Kinder mehr Familienbeihilfe erhalten würden als für
zwei".
Die
Familienbeihilfe steht jener Person zu, bei der das Kind haushaltszugehörig
ist. Sie gebührt nicht dem Kind, sondern der Person, die die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. auch Erkenntnis des VwGH vom
24.11.1954, Zl. 998/53; v. 24.10.1960, Zl. 1149/57).
Es kann nicht
angehen, dass man eine Beihilfe als Ersatz für Unterhaltsleistungen
für weitere Kinder verwendet bzw. dass man derartige staatliche Zuwendungen
beansprucht, obwohl das Kind, für das man eine Beihilfe erhält, seit
Jahren gar nicht mehr im eigenen Familienverband lebt. Dabei ist es irrelevant,
welche mündlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Fehlende
Unterhaltsleistungen können niemals mit der Familienbeihilfe kompensiert
werden, sie sind vielmehr auf dem Regressweg vom ehemaligen Partner bzw.
Kindesvater einzufordern.
Da Sie, was in den
Berufungsausführungen auch nie bestritten wurde, seit Oktober 2001 nicht
mehr im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Stiefsohn
M.S. leben und sich dieses Kind im
Familienverband des Kindesvaters befindet, steht Ihnen die Familienbeihilfe ab
10/2001 nicht mehr zu und war ihre Berufung abzuweisen."
Der nunmehrige steuerliche Vertreter der Bw. stellte mit
Schreiben vom 31. Oktober 2005 den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu
aus:
"Entgegen Ihrer in
Ihrer Berufungsvorentscheidung enthaltenen Begründung ist es sehr wohl
möglich, wenn sich zwei Geldforderungen gegenüber stehen, diese
gegeneinander aufzurechnen.
Meine Mandantin
hatte in dem hier maßgeblichen Zeitraum für die gemeinsame Tochter
M und den gemeinsamen Sohn
R Unterhaltsforderungen gehabt, die die
damals zur Auszahlung gelangte Familienbeihilfe bei Weitem
überstiegen.
Der Kindesvater
H.S. war damals bei der
Fa.F. in Krems beschäftigt gewesen
und brachte damals ein monatliches Einkommen von zumindest ATS 20.000,00
ins Verdienen.
Zumal er jedoch
aufgrund zahlreicher Zahlungsverpflichtungen keine Unterhaltszahlungen leistete,
wurde zwischen dem Kindesvater, H.S., und
meiner Mandantin, Frau M.E., geschiedene
S, vereinbart, dass meine Mandantin in
Anrechnung auf die vom Kindesvater zu leistenden Unterhaltszahlungen, sie die
von Ihnen nunmehr rückgeforderten Familienbeihilfenbeträge
vereinnahmen kann.
Im Vertrauen auf
diese Abmachung hat meine Mandantin diese Beträge in gutem Glauben zur
Gänze verbraucht.
Die vor dem April
2002 liegenden Beträge liegen überdies außerhalb des
Verjährungszeitraumes von drei Jahren...."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Materiellrechtliche
Voraussetzungen
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das
Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört,
die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt,
hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Unstrittig ist, dass das Kind X. seit Oktober 2001 bei
seinem leiblichen Vater (= geschiedener Gatte der Bw.) im gemeinsamen
Haushalt lebt und daher zu dessen Haushalt gehört.
Somit hat auch der Vater Anspruch auf Familienbeihilfe nach
§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG.
Im vorliegenden Fall ist der geschiedene Gatte - laut
Ausführungen der Bw. - den Unterhaltsverpflichtungen für die
gemeinsamen Kinder nicht nachgekommen, weswegen die Vereinbarung getroffen
worden sei, dass die Bw. anstatt dessen die Familienbeihilfe für das Kind
X. erhalte.
Der steuerliche Vertreter vertritt im Vorlageantrag vom 31.
Oktober 2005 die Meinung, dass es möglich sei, zwei einander
gegenüberstehende Geldforderungen gegeneinander aufzurechnen.
Er spricht dabei offensichtlich die Bestimmungen der
§§ 1438ff ABGB an.
Diese rein zivilrechtlich relevante Vorschrift kann
allerdings steuerlich zwingend anwendbare Gesetzesregeln nicht außer Kraft
setzen.
Das Finanzamt führte somit in der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2005 richtig aus, dass es nicht angehen
könne, eine Beihilfe als Ersatz für Unterhaltsleistungen für
weitere Kinder zu verwenden bzw. derartige staatliche Zuwendungen zu
beanspruchen, obwohl das Kind, für das man eine Beihilfe erhält, seit
Jahren nicht mehr im eigenen Familienverband lebt.
Fehlende Unterhaltsleistungen können nicht mit der
Familienbeihilfe kompensiert werden. Diesbezüglich getroffene
Vereinbarungen sind für den Bereich des Familienlastenausgleichsgesetzes
unwirksam; Unterhaltsansprüche müssen vielmehr auch im Zivilrechtsweg
geltend gemacht werden.
Von der Einvernahme des geschiedenen Gatten konnte daher
wegen Unerheblichkeit iSd § 183 Abs. 3 BAO abgesehen
werden.
2.
Verjährung
Nach § 2 lit. a Z 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes , soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht
anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den
Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden
bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.
Gem. § 207 Abs. 4 BAO verjährt das "Recht, den
Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener
Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht
zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben ... in
fünf Jahren."
Da somit der Rückforderungsanspruch zur Gänze
noch nicht verjährt ist, musste die Berufung insgesamt abgewiesen
werden.
Wien, am 30.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-W/06
- Stammnummer
- 22563
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF