Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0337-W/06
Familienwohnsitz im Ausland ist möglich, auch wenn Beihilfenanspruchsberechtigter am Familienwohnsitz polizeilich nicht gemeldet ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0337-W/06vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 20. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 7. Dezember 2005 betreffend Familienbeihilfe 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist verheiratet und hat in
Österreich einen Wohnsitz. Seine Gattin und seine Söhne leben seit
1997 in der Tschechischen Republik. Der Bw ist in der Tschechischen Republik
nicht gemeldet.
Der Bw hat für seine Söhne Sohn1 und Sohn2 eine
Differenzzahlung zur Familienbeihilfe beantragt.
Das Finanzamt versagte die Gewährung von
Familienbeihilfe mit der Begründung, dass zwar grundsätzlich der
Anspruch auf Familiebeihilfe besteht, wenn sich ein Kind in einem anderen
EU-Land aufhalte.
Gem. § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
hätten jene Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu
deren Haushalt das Kind gehöre. Da der Bw von seiner Frau getrennt lebe,
liege keine Haushaltszugehörigkeit im Sinne des FLAG vor.
In der frist- und formgerechten Berufung wendet der Bw ein,
er sei kein Wanderarbeiter, sondern seit 17 Jahren österreichischer
Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien. Er leiste alle vorgeschriebenen Steuern
und Abgaben in Österreich. Er sei seit 20.10.1990 verheiratet, könne
aber auf Grund der großen Entfernung nicht täglich nach Hause fahren.
Der älteste Sohn sei in Wien geboren und besitze die österreichische
Staatsbürgerschaft.
In der Eingabe vom 2.3.2006 führt der Bw noch aus, er
ziehe die von den Beamten des Finanzamtes für den 12.,13. und 14. Bezirk
angeführten unwahren Gründe im Zusammenhang mit der Auszahlung der
Familienbeihilfe in Zweifel.
Ad 1) Der Bw
habe Vorbehalte zum Punkt 1, da alle aus dieser Frage hervorgehenden Angaben
durch ein eigenes Dokument nachgewiesen, welches inhaltlich noch darüber
hinausgehe, was im Formular gefordert werde, einschließlich der amtlichen
Mitteilung, dass die Gattin nicht arbeite und zwei minderjährige Kinder
betreue. Ferner sei daraus ersichtlich, dass die oben angeführten
Gründe im Widerspruch zu Punkt 3 stünden, in dem angeführt sei,
dass die Gattin und die Kinder dem Finanzamt bekannt seien.
Ad 2)
Insbesondere zu diesem Punkt habe der Bw Vorbehalte. Die Ehe sei nie geschieden
worden. Der Familienstand sei "verheiratet" und sei nie unterbrochen
worden und sei diese Angabe wahr. Das Weggehen der Familie nach Tschechien auf
Grund der Wohnungsnot dürfe nicht mit einer Ehescheidung verwechselt
werden.
Ad 3) Der
ständige Wohnsitz des Bw befinde sich in Österreich. Am Wohnsitz der
Familie in Tschechien sei der Bw nicht zum ständigen Wohnsitz gemeldet. Zur
Familie fahre der Bw jedes Wochenende. Der Grund für dieses
regelmäßige Pendeln sei die große Entfernung. Der Bw arbeite im
Schichtdienst und das tägliche Pendeln sei aus finanziellen und zeitlichen
Gründen ausgeschlossen, weil es nicht nur den Bw, sondern auch die Familie
belasten würde. Dieselbe Praxis sei in Österreich bei Montagearbeitern
üblich.
Ad 4) Dieser
Punkt sei sehr wichtig und beziehe sich auf die Unterdrückung der
Ansprüche auf Gewährung der Familienbeihilfe. In Punkt 2 habe der Bw
seinen Familienstand und den Grund für das Fortgehen der Familie
zurück in die Tschechische Republik erklärt. Sehr wichtig sei auch,
dass der Bw als Alleinverdiener keinerlei finanzielle Erleichterungen habe und
dem österreichischen Staat Steuern in voller Höhe abführe.
Bereits seit vielen Jahren poche der Bw auf sein Recht als Alleinverdiener,
bisher jedoch ohne Erfolg. Daher ersuche der Bw den Senat, auch zu dieser seiner
Forderung Stellung zu nehmen, denn als Alleinverdiener habe der Bw bereits 5
Jahre Anspruch auf Steuererleichterungen. Der Bw kümmere sich ordentlich um
seine Familie und versorge sie finanziell. In der Familie gebe es nur ein
Einkommen, mit dem das Auslangen zu finden sei. Die tschechischen Beamten
hätten dem Bw aus ihrer Praxis bestätigt, dass sie gerade mit den
Wiener Finanzämtern die größten Probleme hätten. Mit
anderen Bundesländern gebe es keine Probleme, die Zusammenarbeit z.B. mit
Oberösterreich und Niederösterreich sei prompt, ohne Mängel und
Zurückhaltung von Dokumenten. Der Bw wisse nicht, ob er aus Unsympathie,
aus persönlichen Gründen oder wegen Xenophobie im Finanzamt dauernd
nur Missverständnissen begegnen müsse. Die berechtigte, aber
abgelehnte Forderung stehe im Einklang mit den Gesetzen Österreichs und der
Europäischen Union und würden diese durch die Forderung weder verletzt
noch umgangen. Die Forderung stehe auch mit der Deklaration der Menschenrechte
im Einklang.
Der Bw sei daher zuversichtlich, dass er gerade beim
Unabhängigen Finanzsenat Gerechtigkeit, Ordnung oder Unterstützung
für seinen Anspruch finde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt ging davon aus, dass der Bw keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe in Österreich hat, da seine Kinder nicht zu seinem
Haushalt gehören. Zu dieser Ansicht gelangte das Finanzamt einerseits auf
Grund der Tatsache, dass die Familie des Bw in der Tschechischen Republik wohnt
und der Bw dort polizeilich nicht gemeldet ist. Weiters hat der Bw in seinem
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe selbst angegeben, dass er seit
1997 dauernd getrennt von seiner Familie lebt.
Lt. Aktenlage ist der Bw verheiratet und hat 2 Kinder, die
bei der Gattin in der Tschechischen Republik leben. Der Bw selbst ist in
Tschechien nicht gemeldet. Dies wird sowohl durch die tschechischen
Behörden als auch durch den Bw selbst bestätigt. Weiters ist
aktenkundig und wird auch durch die tschechischen Behörden bestätigt,
dass die Gattin in Tschechien kein Einkommen bezieht und aus diesem Grund in
Tschechien keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Der Bw erhält in Tschechien keine Familienbeihilfe, da
er keinen Antrag gestellt hat und auch die Voraussetzung des ständigen
Aufenthalts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nicht
erfüllt.
Nach § 2 Abs. 2 FLAG haben jene Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Hauhalt das Kind gehört.
Die Rechtsansicht des Finanzamtes, es liege keine
Haushaltszugehörigkeit der Kinder vor, kann nicht aufrecht erhalten
werden.
Wie der Bw sowohl in der Berufung als auch in der Eingabe
vom 2.3.2006 ausführt, ist er nach wie vor verheiratet und fährt jedes
Wochenende zu seiner Familie nach Tschechien. Auf Grund der Aktenlage bestehen
keine Anhaltspunkte, diesen Angaben des Bw keinen Glauben zu
schenken.
Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der
Familienwohnsitz des Bw sich in der Tschechischen Republik befindet und die
Kinder zu seinem Hauhalt gehören. Es besteht der Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass die
Ablehnung des Finanzamtes auf Grund der mangelnden Mitwirkung des Bw erfolgte.
Der Bw hat in seinem Antragsformular angegeben, dass er von seiner Frau dauernd
getrennt lebt. Das Finanzamt hat versucht, diesen Punkt im Vorhaltsweg zu
klären, der Bw hat in der Vorhaltsbeantwortung zu diesem Punkt keine
Angaben gemacht. Erst in der Eingabe vom 2.3.2006, die als Ergänzung zur
Berufung eingebracht wurde, wird erstmals zum Thema "getrennt leben"
Stellung genommen. Hätte das Finanzamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
über diese Informationen verfügt, hätte es sicherlich einen
anderslautenden Bescheid erlassen.
Aus den oben genannten Gründen war der Berufung Folge
zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 30.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0337-W/06
- Stammnummer
- 22557
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF