Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1313-W/05
Kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund, wenn mit dem neuen Beweismittel ein Sachverhalt angenommen werden soll, der im wiederaufzunehmenden Verfahren ohnedies angenommen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1313-W/05vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LP, gegen den den Antrag vom 6.7.2004
in der Fassung des ergänzenden Schriftsatzes vom 12.7.2004 auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 abweisenden Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur
Vorgeschichte wird auf den ha. Bescheid vom 11.5.2005, RD/0006-W/05, verwiesen,
in dem der Inhalt des hier den Ausgang gegenständlichen Berufungsverfahrens
bildenden Wiederaufnahmsantrag wörtlich wiedergegeben ist.
Demnach
führt der Berufungswerber (Bw) als neue Tatsache/neues Beweismittel einen
vom 5.7.2004 datierten Brief an, mit welchem beweisen werde, dass für das
Jahr 1999 ein Hauptmietverhältnis zwischen ihm und EK bestanden habe.
Deshalb sei für das Jahr 1999 von seiner Unternehmereigenschaft auszugehen
und die Umsatzsteuer für 1999 müsse also unter Bedachtnahme auf das
Urteil des EuGH vom 8.5.2003, Rs C-269/00 "Seeling", festgesetzt werden, wonach
ein voller Vorsteuerabzug für die ganze Liegenschaft geboten sei.
Mit
angefochtenem Bescheid wies die Amtspartei den Wiederaufnahmsantrag ab. Nach
Wiedergabe der lex legalia des § 303 Abs. 1 BAO wird begründend
ausgeführt, dass der als Wiederaufnahmsgrund angeführte Brief ins
Leere führe, da 1999 keine Zurechnung der Mieteinnahmen an EK erfolgt sei.
Unter Hinweis auf VwGH vom 30.10.2001, 2000/14/0204, und vom 28.5.2002,
98/14/0168, führt die Amtspartei weiters aus, dass Seeling nicht anzuwenden
sei.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die Berufung vom 14.6.2005. Darin betont der Bw, aus dem
neuen Beweismittel ergebe sich, dass NJ Untermieterin der EK gewesen sei. Der Bw
habe daher im Jahr 1999 AF und EK als Hauptmieterinnen gehabt. Hingegen habe er
nicht vorgebracht, dass die Mietenzahlungen der NJ ihm zuzurechnen seien. Dass
er zwei Hauptmieterinnen in seiner Liegenschaft gehabt hätte, sei
jedenfalls ein neuer Beweis für seine Unternehmereigenschaft. Ebenfalls sei
ein Beweis für die Unternehmereigenschaft die Erteilung einer
UID-Nummer.
Weiters wird
Aktenwidrigkeit eingewandt, weil eine Zurechnung an EK der von NJ bezahlten
Mieten in den Jahren 2000 und 2001 nicht erfolgt sei, sondern vielmehr im
Gegenteil dem Bw zugerechnet worden seien. Wegen des Prinzips der
gleichförmigen Anwendung der Gesetze hätte deshalb bereits von
amtswegen eine Berichtigung stattfinden müssen.
Ob die
Abgabenbehörde oder der Steuerpflichtige eine Aufteilung der Vorsteuern
vorgenommen habe, sei vollkommen belanglos, da das Urteil des EuGH ab 1.1.1995
vorrangig zu beachten sei. Daher sei die Vorsteuer für die ganze
Liegenschaft geltend zu machen. Insbesondere sei gemäß "Seeling" ein
voller Vorsteuerabzug durchzuführen, da die Abgabenbehörde eine
teilweise unternehmerische Nutzung des Gebäudes festgestellt habe.
Wenn das
Finanzamt jetzt der Ansicht sei, dass bezüglich der Vermietung der Wohnung
im 1. Stock und dem Nebengebäude Vorsteuern abzugsfähig seien, so
geht diese Feststellung ins Leere, da die Abgabenbehörde dem Bw
überhaupt keinen Vorsteuerabzug bewilligte. Jedenfalls sei die
geänderte Rechtsmeinung der Abgabenbehörde ein weiterer Grund, dass
das Finanzamt schon von amtswegen eine Wiederaufnahme durchführt.
Für die
Jahre 1996 bis 2001 führt die Amtspartei betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer eine Prüfung der Aufzeichnungen durch. Der
Prüfungsauftrag wurde am 23.2.2001 ausgestellt, am 26.2.2001 war der
Prüfungsbeginn. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung fand am
26.6.2002 in den Räumen der Amtspartei statt. Wegen eines zur
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 gestellten Devolutionsantrages
wurde der Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 27.9.2002 von der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Abgabebehörde
1. Instanz unter der Zahl AO 670/7-06/01/2002 erlassen. Gegen diesen
Bescheid ist zur Zahl 2003/13/0049 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
anhängig. Zwischen Schlussbesprechung und Bescheiderstellung lagen demnach
drei Monate, in denen sich der Bw zu den Prüfungsfeststellungen nicht
geäußert hat.
Für das
Jahr 1999 erklärte der Bw Mieteinnahmen und Verluste aus
Mietverhältnissen zu AF und zu EK. Laut Tz 25 des Berichtes über
die Prüfung der Aufzeichnungen sei für die Einkunftsquelle "Vermietung
und Verpachtung" eine Liebhabereibeurteilung vorzunehmen, weil in den
abgegebenen Steuererklärungen 1996 bis 2001 negative
Vermietungseinkünfte von ATS 2.970.341,- erklärt worden seien.
Für die Totalgewinnermittlung legte die Amtspartei insbesondere die im Jahr
1989 für eine Generalsanierung verausgabten Kosten von ATS 7.252.470,-
auf eine Normalabschreibung um und ermittelte eine Gesamt-AfA von
ATS 114.807,-. Nicht einmal die erklärten Einnahmen deckten diese
adaptierte Abschreibung. Infolge Liebhaberei wurden beide Mietverhältnisse
nicht anerkannt. Folglich wurden keine Vorsteuern - wie der Bw vorbringt - aber
auch keine vereinnahmten Entgelte angesetzt. Die für 1999 festgesetzte
Umsatzsteuer von € 1.331,88,- ist ausschließlich eine
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 festgesetzte
Steuerschuld.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
2.
Rechtliche Beurteilung: Es wird davon ausgegangen, dass der Bw mit
dem an Dr. UK gerichteten Schreiben für das Jahr 1999 seine
Unternehmereigenschaft dartun möchte, weil dieses ein zwischen ihm und EK
bestehendes Hauptmietverhältnis beweise.
Wie der Bw in
seiner Berufung selbst ausführt, ist erst der unabhängigen Finanzsenat
mit Berufungsentscheidung vom 23.3.2004, RV/4468-W/02, bezüglich der
Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 davon ausgegangen, dass
unmittelbar ein Mietverhältnis zwischen dem Bw und NJ anzunehmen sei,
während das behauptete Mietverhältnis zwischen ihm und EK auch aus
Gründen der Fremdunüblichkeit steuerlich keine Anerkennung finden
könne. Zu weiteren Ausführungen wird auf die zitierte
Berufungsentscheidung verwiesen.
Im
Umsatzsteuerverfahren für 1999, dessen Wiederaufnahme der Bw begehrt,
verneinte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland als Abgabebehörde 1. Instanz die Unternehmereigenschaft
infolge Liebhaberei, folgte aber in Bezug auf die erklärten
(Haupt)Mietverhältnisse insoweit den Erklärungen. Damit wurde in jenem
Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Bw begehrt, genau von dem Sachverhalt
ausgegangen und dem Bescheid zu Grunde gelegt, den der Bw mit dem als
Wiederaufnahmsgrund angeführten Brief als erwiesen dartun möchte,
nämlich zwei (Haupt)Mietverhältnisse zwischen ihm und AF und
EK.
Der Brief ist
kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund, um eine andere Beweiswürdigung in
Bezug auf die Unternehmereigenschaft wegen Liebhaberei bei sog. kleiner
Vermietung vorzunehmen. Darüber wird der Verwaltungsgerichtshof aufgrund
der Beschwerde zu urteilen haben. Mit Erkenntnis vom 16.2.2006, 2004/14/0082,
hat der VwGH hinsichtlich einer "kleinen Vermietung" entschieden, dass eine aus
einkommensteuerlicher Sicht Liebhaberei darstellende Betätigung auch
umsatzsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen und die entsprechende Bestimmung
in § 1 Abs. 2 LVO EU-rechtskonform ist.
Für die
Liegenschaft des Bw ist das Seeling-Urteil überdies bereits deshalb nicht
anwendbar, weil die zu Vorsteuern führende Generalsanierung des Jahres 1989
noch in den Geltungsbereich des UStG 1972 fiel. Wäre Seeling für
die Liegenschaft des Bw anwendbar, wäre auch Folgendes zu beachten: Wegen
des vollen Vorsteuerabzugs im Jahr 1989
würde in den Folgejahren eine Eigenverbrauchsbesteuerung Platz zu greifen
haben, die nicht zu Vorsteuern, sondern zu einer Umsatzsteuerschuld führte.
Nach den Erklärungen sind im Jahr 1999 keine Vorsteuern für
Gebäudeinvestitionen angefallen.
Zu der Ansicht,
das Prinzip der gleichförmigen Anwendung der Gesetze hätte bereits
eine amtswegige Maßnahme zur Umsatzsteuer 1999 erfordert, wird bemerkt,
dass ein in formale Rechtskraft erwachsener Bescheid wegen des Grundsatzes der
Rechtssicherheit nicht jedenfalls von der Abgabenbehörde aufgehoben und
durch einen neuen Sachbescheid ersetzt oder abgeändert oder berichtigt
werden kann. Insbesondere ist die vom Bw angesprochene amtswegige Wiederaufnahme
anders als die antragsgebundene Wiederaufnahme in das Ermessen der Behörde
gestellt, wobei diesfalls stets zu begründen ist, weshalb dem Grundsatz der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit
eingeräumt wurde. In Bezug auf Rechtsrichtigkeit im Falle einer amtswegigen
Maßnahme wären jedoch die ha. Berufungsentscheidungen vom 23.3.2004,
RV/4468-W/02, betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001, sowie vom 16.12.2005,
RV/0347-W/03, betreffend Umsatzsteuer 2002, zu beachten.
Abschließend
wird noch bemerkt, dass Abgabenbehörden bei der Beurteilung
abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte nicht an die zivilrechtliche Gestaltung
wirtschaftlicher Vorgänge gebunden sind. Gemäß
§ 21 Abs. 1
BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die
wirtschaftliche Betrachtungsweise dient der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung iSd § 114 BAO, weil gleiche Sachverhalte unabhängig
von ihrer äußeren Gestaltung gleichmäßig zu erfassen sind.
Ausfluss der wirtschaftlichen Grundhaltung des Steuergesetzgebers sind zB die
Regelungen über das sog. wirtschaftliche Eigentum. In der Rechtsprechung
hat sich bei Geschäften mit nahmen Angehörigen daraus das Erfordernis
der Fremdüblichkeit von Geschäften (s. die in der
Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 angeführte Judikatur) entwickelt. Im
Fall des Bw bedeutet dies, dass es durchaus möglich ist, dass
zivilrechtlich ein Hauptmietverhältnis zwischen ihm und EK als gegeben
anzunehmen ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass ein zivilrechtlich
anzuerkennendes Mietverhältnis auch abgabenrechtlich anzuerkennen ist und
dadurch automatisch auch Einkunftsquellen- und Unternehmereigenschaft anzunehmen
sind.
Wien, am 30.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1313-W/05
- Stammnummer
- 22555
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF