Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1282-W/05
Antrag auf Aufhebung eines Haftungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1282-W/05vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.H.,(Bw.) vom 15. Mai 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 28. April 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß
§ 299
BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Haftungsbescheid auf Antrag des Bw. nach § 299 BAO in
dem folgenden Umfang aufgehoben:
K 10-12/2001 € 109,37, EH 2002 € 227,62, K 2001
€ 1.312,47, U 2001 € 0,95, SZ 2001 € 276,39
Das sind in Summe €
1.926,80.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 4. August 2003 erließ das Finanzamt für den
4., 5. und 10 Bezirk gegen den Bw einen Haftungsbescheid gemäß
§§ 9 i.V.m. 80 BAO für uneinbringliche
Abgabenrückstände der A.GesmbH und führte zur Begründung
aus:
"Gemäß
§ 9 BAO kann zur Haftung
für uneinbringliche Abgabenrückstände einer juristischen Person
(GmbH) herangezogen werden, wer als Vertreter gemäß
§ 80 BAO
(Geschäftsführer einer GmbH) der Vertretenen obliegende
abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt und hiedurch bewirkt, dass
Abgabenrückstände der Gesellschaft uneinbringlich werden.
Der Geschäftsführer hat zu erweisen, dass ihn am
Eintritt der Uneinbringlichkeit der Abgabenrückstände der Vertretenen
kein Verschulden trifft.
Der Bw. war im Zeitraum vom 4.3.1999 bis 17.8.2001 wirksam
zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der A.GesmbH bestellt. In
dieser Eigenschaft hatte er alleinverantwortlich auch die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen. Derzeit haftet auf dem Abgabenkonto
der Hauptschuldnerin ein Abgabenrückstand von 24 252,04 Euro aus. Dieser
Abgabenrückstand ist objektiv uneinbringlich, weil die Gesellschaft per
Ende April 2001 ihre Tätigkeit eingestellt hat und das Anlagevermögen
der Gesellschaft einem gewissen A.F. zur eigenen Verfügung übergeben
wurde. Laut Angaben des Geschäftsführers sind der Gesellschaft
für die Übertragung von Gegenständen des Anlagevermögens S
300 000,00 zugeflossen. Mit diesem Geld will der Bw. Firmenverbindlichkeiten der
Gesellschaft abgedeckt haben. Dieser Geldfluss wurde jedoch weder der
Besteuerung unterworfen noch zur Bezahlung bestehender Abgabenschulden
verwendet. Welche Anlagegüter von der Übergabe an A.F. betroffen
waren, kann weder aus den Abgabenakten noch aus den offen gelegten Unterlagen im
Namen der GmbH zum Zweck der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen entnommen
werden, weil im Namen der Gesellschaft für die gesamte Zeit ihres Bestehens
kein Jahresabschluss gelegt wurde, aber auch keine
Vermögensübersichten oder die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben
vorgelegt wurden.
Im Namen der GmbH wurden die monatlichen Umsatzsteuern
sowie Lohnabgaben erklärt. Die Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der
Jahressteuern wurden von der zuständigen Abgabenbehörde jeweils im
Wege einer Schätzung gemäß
§ 184 BAO ermittelt. Ein
Liquidationsbeschluss zur Auflösung der Gesellschaft und Verwertung von
deren Vermögensgütern wurde bis zum heutigen Tag nicht
gefasst.
In Zusammenhang mit der Übertragung der
Anlagegüter der GmbH auf den faktisch als Geschäftsführer
fungierenden, früheren Gesellschafter der GmbH A.F. gab der
Haftungspflichtige an, er habe sich gefälligkeitshalber zum
Geschäftsführer bestellenlassen. Es sei vereinbart gewesen, dass A.F.
alle Funktionen des Geschäftsführers verantwortlich ausübe. Aus
den Vorgängen um die Überführung der Überlassung von
Betriebsvermögen der GmbH an A.F. lässt sich leicht erkennen, dass der
Bw. die kaufmännischen und abgabenrechtlichen Kenntnisse zur Führung
der Geschäfte einer GmbH nicht mitbrachte. Nach dem widersprüchlichen
Inhalt seiner Angaben über die Übergabe des Betriebsinventars an A.F.
dürfte der Bw. aber auch keinerlei Überblick über die
Geschäftsvorgänge innerhalb der GmbH, und auch keine hinreichenden
Kenntnisse darüber gehabt haben, wie die einzelnen Vorgänge
buchhalterisch und steuerlich zu behandeln waren. Ebenso wenig hatte er einen
Überblick über die Einnahmen der GmbH. Die Berücksichtigung all
dieser Umstände legt offen, dass der Bw. als Vertreter der GmbH nicht nur
über die erforderliche Befähigung zur ordnungsgemäßen
Erfüllung der abgabenrechtlichen und kaufmännischen Belange der GmbH
nicht verfügte, sondern darüber hinaus eine im Namen der GmbH nicht
vertretungsbefugte Person im Gefüge der GmbH nach Belieben als faktischer
Geschäftsführer schalten und walten ließ. Infolge der Verletzung
von Offenlegungspflichten wurden die Abgaben der Gesellschaft aufgrund von
Schätzungen festgesetzt. Der GmbH wären in Form der Betriebsmittel,
wie Werkstattzubehör, Fuhrpark, etc hinreichende Sachmittel zur
Verfügung gestanden, um bei deren Veräußerung Einnahmen zu
erzielen, aus denen u.a. auch die Abgabenfälligkeiten abgedeckt hätten
werden können. Dies kann zu mindestens aus den Angaben entnommen werden,
die der Bw. bezüglich der Erlöse - er bezifferte diese in Höhe
von S 900 000,00 - für die diversen Betriebsgegenstände durch A.F.
gemacht hat.
Durch die Überlassung dieser Anlagegüter an A.F.
flossen der Gesellschaft genug Geldmittel zu, aus denen der Bw. zu mindestens
einen Teil der Abgabenfälligkeiten der GmbH bezahlen hätte
können. Die Abstattung der auf dem Abgabenkonto aushaftenden
Abgabenschulden aus vorhandenen Gesellschaftsmitteln wäre somit
möglich gewesen, der Bw. hat somit auch seine abgabenrechtlichen
Zahlungspflichten grob verletzt. Infolge Einstellung des Geschäftsbetriebes
der GmbH und Veräußerung des Anlagevermögens stehen der GmbH
auch keine Mittel mehr zur Verfügung, um daraus nur einen Teil der
Abgabenschulden zu begleichen. Im Augenblick verfügt die Gesellschaft
über keinen Vertreter. Sie wäre somit nicht in der Lage, Forderungen
gegen A.F. wegen der Übernahme des Anlagevermögens zu einem wesentlich
zu niedrigen Preis zu erheben und diese auch gerichtlich
durchzusetzen.
Einen Fragenvorhalt vom 13.12.2002, mit dem die
Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme des Bw. für
uneinbringliche Abgabenschulden der von ihm vertretenen GmbH festgestellt werden
sollte, hat der Haftungspflichtige nicht beantwortet.
Rechtliche Interessen, die der Haftungsinanspruchnahme
gemäß
§§ 224 i.V.m. 9 u. 80 BAO entgegenstünden, hat
er somit nicht eingewandt. Solche sind aber auch aus den Abgabenakten nicht
ersichtlich. Der Bw. ist derzeit bei einem Unternehmen als Lagerarbeiter
beschäftigt und verdient monatlich etwa 1 000,00 Euro. Die Tatsache, dass
er mit einer berufstätigen Frau verheiratet ist, die Unterhaltspflichten
ihrem Ehemann gegenüber in Naturalform treffen, erübrigt die Frage,
inwieweit der Bw. durch die Haftungsinanspruchnahme in seiner wirtschaftlichen
Existenz gefährdet ist. Die Ausstellung eines Haftungsbescheides
hinsichtlich des aushaftenden Abgabenrückstandes der Abgabenschuldnerin von
24 252,04 Euro erscheint daher rechtens und
zweckmäßig."
Der Haftungsbescheid wurde am 6. August 2003 durch
Hinterlegung zugestellt.
Am 13. April 2004 brachte der Bw. ein mit "Antrag auf
Widerruf" bezeichnetes Schreiben ein und führte aus, dass er die
Berufungsfrist aus ihm unerklärlichen Gründen versäumt habe. Er
sei jedoch zuvor schon drei Mal bei Frau R. gewesen und habe ihr den Sachverhalt
erklärt. Er habe die GesmbH nicht verkauft, keine Rechnung erstellt und
auch keinen Kaufvertrag unterfertigt. Sein Vater habe lediglich Erlagscheine in
der Höhe von S 300.000,00 übergeben erhalten. Er habe keine Barmittel
und kein Vermögen.
Mit Bescheid vom 28. April 2004 wurde der Antrag abgewiesen
und dazu ausgeführt, dass das als Antrag auf Widerruf titulierte Schreiben
wohl als Antrag auf Aufhebung des angesprochenen Haftungsbescheides zu verstehen
sei.
Mit den Ausführungen dieses Anbringens werden jedoch
keine Umstände oder Tatsachen aufgezeigt, die den Spruch des
bemängelten Bescheides unrichtig erscheinen ließen. Die
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit, Billigkeit und
Zweckmäßigkeit des Haftungsbescheides vom 4.4.2003 seien in der
Begründung des Bescheides ausführlich und hinreichend dargelegt
worden.
Am 15. Mai 2004 brachte der Bw. eine, fälschlich mit
Einspruch gegen den Bescheid titulierte, Berufung ein und beantragte seinen
"Antrag auf Widerruf" nochmals zu bedenken. Den Verkauf der Firma
habe er lediglich aus Ehrlichkeit mitgeteilt. Die Umsatzsteuer sollte der
Käufer überrechnen. Welchen Beleg dazu habe das Finanzamt (Rechnung,
Kaufvertrag)? Der Käufer habe wohl die Umsatzsteuer nicht bezahlt, sie aber
auf seinem Finanzamt rückerstattet bekommen. Der Bw. glaube, dass jedermann
ein Fehler passieren dürfe und deswegen nicht gleich seine Existenz
gefährdet sein könne.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 30.
Juni 2005 abgewiesen und die Abweisung damit begründet, dass wiederum keine
Tatsachen oder Gründe vorgebracht worden seien, die den Spruch des
Haftungsbescheides als unrichtig erscheinen lassen.
Zu der in der Berufung (Einspruch) angeführten
Darstellung der Umsatzsteuerverrechnung sei festzuhalten, dass es sich bei einer
Umsatzsteuerüberrechnung zwischen Geschäftspartnern um eine
zivilrechtliche Vereinbarung handle, die nicht im Einflussbereich der
Behörde liege.
Dagegen wurde am 14. Juli 2005 ein Vorlageantrag
eingebracht und eingewandt, dass die Behörde ihre Forderung nicht belegen
könne und dem Bw. bei dreimaliger Vorsprache beim Finanzamt kein
Kaufvertrag vorgelegt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Eine Aufhebung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn
sich ein Bescheid als nicht richtig erweist, wobei die bloße
Möglichkeit nicht ausreicht, sondern Gewissheit herrschen muss (VwGH
5.8.1993, 91/14/0127).
Antragsberechtigt ist derjenige, dem gegenüber der
aufzuhebende Bescheid wirkt.
Aus § 302 Abs. 2 lit. b BAO ergibt sich, dass der
Antrag vor Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides
einzubringen ist.
Der Bw. war Bescheidadressat des bekämpften
Haftungsbescheides und der Antrag auf Aufhebung wurde innerhalb offener Frist
gestellt, daher war inhaltlich darüber abzusprechen.
Einen "Antrag auf Widerruf" kennt die
Bundesabgabenordnung nicht. Wiederaufnahms- oder Wiedereinsetzungsgründe
führte der Bw. jedoch nicht an und der eingeschlagenen Linie der
Abgabenbehörde erster Instanz, den Antrag als Antrag auf Aufhebung des
Bescheides nach § 299 BAO zu werten, wurde nichts
entgegengesetzt.
Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens war nunmehr - im
gleichen Umfang wie bei einer Berufung gegen einen Haftungsbescheid -
demnach die Rechtsrichtigkeit des Haftungsbescheides zu
überprüfen.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so
ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur
Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.10.2001,
2001/13/0127), daher konnte das Argument, dass kein Beleg zum
Geschäftsverkauf vorgelegt werden könne, in diesem Verfahren keine
Berücksichtigung finden.
Auch das Vorbringen, dass der Bw. lediglich am Papier als
Geschäftsführer fungierte konnte im Lichte der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich ein Geschäftsführer,
der sich durch Gesellschafter oder dritte Personen behindert sehe, entweder
sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner
Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als
Geschäftsführer auszuscheiden habe, (VwGH 13.8.2003, 2000/08/0032,
2.7.2002, 96/14/0076) daher nicht zu einer Bescheidänderung
führen.
Jedoch ist, aus Anlass der Berufung, amtswegig
aufzugreifen, dass der Bw. lediglich im Zeitraum 12. März 1999 bis 10.
August 2001 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.GesmbH
fungierte und ihn daher über diesen Zeitraum hinausgehend keine weiteren
Zahlungsverpflichtungen mehr treffen können.
Folgende im Haftungsbescheid enthaltene Abgaben wurden erst
nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer fällig:
K 10-12/2001 € 109,37, EH 2002 € 227,62, K 2001
€ 1.312,47, U 2001 € 0,95, SZ 2001 € 276,39
Im Gesamtumfang von € 1.926,80 ist der
Haftungsbescheid demnach rechtswidrig. Dieser Betrag ist im Verhältnis zur
Gesamthaftungssumme keinesfalls als geringfügig einzustufen, daher war im
Rahmen der Ermessensentscheidung mit einer partiellen Aufhebung des
Haftungsbescheides vorzugehen.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1282-W/05
- Stammnummer
- 22545
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF