Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0196-I/06
Zurücknahmeerklärung eines mangelhaften Wiederaufnahmsantrages gemäß § 303 a Abs. 2 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-I/06vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. Februar 2006 betreffend
Zurücknahmeerklärung eines Anbringens (Antrag auf Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren 2000 bis 2003) gemäß
§ 85 Abs.
2 BAO nach der am 29. Mai 2006 in 6021 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29.12.2005 beantragte der Berufungswerber
(Bw.) die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren 2000 bis 2003, wobei er
ausführte:
"In meinem Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr, 2000,2001,2002, 2003 konnte ich meine
Unterhaltsaufwendungen für die in der anliegenden Bestätigung
angeführten in der Türkei lebenden Kinder noch nicht geltend
machen. Unterhaltsleistungen an haushaltszugehörige Kinder in der
Türkei, bei denen kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, sind
entsprechend dem VfGH- Erkenntnis vom 04.12.2001 als außergewöhnliche
Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Ich ersuche daher,
meine Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in
einem neuerlichen Einkommensteuerbescheid zu
berücksichtigen."
Dem angeführten Schreiben waren für die Jahre
2000 bis 2003 Vordrucke L 1 angeschlossen, wobei auch in den Vordrucken das
Begehren ( Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für zwei Kinder
als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt)
zahlenmäßig nicht konkretisiert wurde.
Weiters wurden als Beilage zwei von den türkischen
Behörden ausgestellte Bestätigungen (Familienstandsbescheinigung,
Bestätigung betr. die Zugehörigkeit der beiden Kinder des Bw. zum in
der Türkei befindlichen Haushalt) vorgelegt.
Das Finanzamt erließ am 19.1.2006 folgenden
Mängelbehebungsauftrag (Beantwortungsfrist 2.2.2006) :
"Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens vom 29. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuerbescheid 2000 bis
2003 weist hinsichtlich des Inhaltes (§ 303a Abs. 1 BAO) die nachfolgenden
Mängel auf: Dem Antrag eines Kunden auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden
ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die [im]
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vortragen abhängig
war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1
BAO).
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat (§ 303 Abs. 2 BAO).
Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten (§
303a Abs. 1 BAD): a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen
Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände
(§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird; c) die
Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig
sind; d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag
weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der
Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Sie werden gebeten Ihren Antrag um den § 303
a Abs. 1 lit. b, lit.c, lit. d BAO zu ergänzen.
Die angeführten Mängel sind beim
Finanzamt Innsbruck gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO zu
beheben."
Das angeführte Finanzamtsschreiben wurde vom Bw. mit
Schreiben vom 31.1.2006 wie folgt beantwortet:
"Da bei den Arbeitnehmerveranlagungen 2000,
2001, 2002 und 2003 die Kinderabsetzbeträge von Seiten des Finanzamtes
nicht berücksichtigt wurden , beantrage ich die Wiederaufnahme des
Verfahrens. Ich habe Kinder, die bis 17.6.2003 in der Türkei lebten und
für die keine Absetzbeträge geltend gemacht wurden. Die
angeführten Kinder sind Kind1 und Kind2."
Mit Bescheid vom 2.2.2006 wurde vom Finanzamt
ausgesprochen, dass der vom Bw. eingebrachte Wiederaufnahmsantrag
gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt. Der Bescheid
wurde wie folgt begründet:
Der Bw. sei dem Mängelbehebungsauftrag nicht
nachgekommen, weshalb auszusprechen sei, dass der Wiederaufnahmsantrag als
zurückgenommen gilt.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufung, die in den Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und antragsgemäße Bewilligung der
Wiederaufnahme mündet, wird begründend vorgebracht:
Der Bw. habe dem Mängelbehebungsauftrag entgegen den
Feststellungen im angefochtenen Bescheid entsprochen (persönliche Abgabe
eines ergänzenden Schreibens bei der Einlaufstelle des Finanzsamtes). Der
Berufung wurde das vorhin wiedergegebene Schreiben vom 31.1.2006 in Kopie
beigeschlossen.
Das Finanzamt erließ am 6.3.2006 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, wobei die Abweisung wie folgt begründet
wurde:
"Nach den gesetzlichen Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung hat ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens a)
die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b)
die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag
gestützt wird; c) die Angaben, die zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind; d) bei einem auf § 303
Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des
fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen
Verfahren notwendig sind, zu enthalten.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2006 wurde der
Bw. ausführlichst darauf aufmerksam gemacht, dass der von ihm gestellte
Antrag mit Mängeln (im konkreten Fall fehlte die Bezeichnung der
Umstände auf die der Antrag gestützt wird, Angaben die zur Beurteilung
der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind und bei einem auf § 303
Abs. 1 lit.b gestützten Antrag jene Informationen, welche zur Beurteilung
des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen
Verfahren notwendig sind) behaftet ist.
Im Antwortschreiben vom 31. Jänner 2006 wurde
folgendes bekanntgegeben:
"Da bei den ANVA der Jahre 2000, 2001, 2002
und 2003 die Kinderabsetzbeträge von Seiten des Finanzamts nicht
berücksichtigt wurden, beantrage ich die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ich
habe Kinder, die bis 17.06.2003 in der Türkei lebten, und für die
keine Absetzbeträge geltend gemacht wurden. Die angeführten Kinder
sind Kind1 und Kind2 ."
Da vom Bw. die Bezeichnung der Umstände auf
die der Antrag gestützt wird ([der Bescheid durch Fälschung einer
Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist], oder [Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten], oder [der Bescheid
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche
Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte]), und - die Angaben über den Zeitpunkt wann er
nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; und -eine
Begründung warum bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten
Antrag kein grobes Verschuldens seitens des Bw. vorliegt; nicht bekannt
gegeben wurden, musste der mangelhafte Antrag aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen zurückgewiesen (Anm.: gemeint wohl als zurückgenommen
erklärt) werden."
Mit Eingabe vom 2.4.2006 beantragte der Bw. die Vorlage der
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Der Bw. wurde zur Berufungsverhandlung (29.5.2006) geladen.
Die Ladung wurde durch Hinterlegung zugestellt. Da der Bw. zur Verhandlung ohne
Angabe von Gründen nicht erschienen ist, war die Verhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 4 in Abwesenheit des Bw. durchzuführen.
Der Vertreter des Finanzamtes beantragte die Abweisung der
Berufung und verwies auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung vom
6.3.2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§ 303
a Abs. 1 BAO)) hat ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme
beantragt wird (lit. a );
b) die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag
gestützt wird (lit. b );
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Antrags notwendig sind (lit. c) ;
d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten
Antrag (sog. "Neuerungstatbestand") weiters Angaben, die zur
Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind (lit. d ).
Der vom Bw. gestellte Wiederaufnahmsantrag vom 29.12.2005
enthält wohl die in § 303 a Abs. 1 lit. a BAO angeführten Angaben
(Bezeichnung der wieder aufzunehmenden Verfahren). Es fehlen jedoch- wie vom
Finanzamt richtig ausgeführt- die laut § 303 a Abs.1 lit. b bis d
geforderten Angaben.
Mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom 19.
Jänner 2006 wurde der Bw. gemäß
§ 303 a Abs. 2 BAO darauf
aufmerksam gemacht, dass der von ihm gestellte Antrag mit inhaltlichen
Mängeln behaftet ist. Im konkreten Fall fehlte die Bezeichnung der
Umstände auf die der Antrag gestützt wird, Angaben die zur Beurteilung
der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind und bei einem auf § 303
Abs. 1 lit. b gestützten Antrag jene Informationen, welche zur Beurteilung
des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen
Verfahren notwendig sind. Weiters wurde er zur Behebung der dargestellten
inhaltlichen Mängel innerhalb angemessener Frist (bis 2.2.2006)
aufgefordert.
Im Antwortschreiben des Bw. vom 31. Jänner 2006 wurde
Folgendes mitgeteilt:
"Da bei den ANVA der Jahre 2000, 2001, 2002
und 2003 die Kinderabsetzbeträge von Seiten des Finanzamts nicht
berücksichtigt wurden, beantrage ich die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ich
habe Kinder, die bis 17.06.2003 in der Türkei lebten, und für die
keine Absetzbeträge geltend gemacht wurden. Die angeführten Kinder
sind Kind1 und Kind2 "
Da vom Bw. die Bezeichnung der Umstände auf die der
Antrag gestützt wird (§ 303 a Abs. 1 lit. b BAO), die Angaben, die zur
Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind (lit. c leg. cit.)
und bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag Angaben, die
zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Geltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind (lit. d leg. cit.), nicht nachgeholt
wurden, musste der mangelhafte Antrag gemäß
§ 303 a Abs. 2 BAO
vom Finanzamt als zurückgenommen erklärt werden.
Da der Bw. somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, musste der Berufung ein Erfolg versagt
bleiben.
Innsbruck,
am 30. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Antrag auf Wiederaufnahme des VerfahrensMindestinhalt gemäß § 303 a Abs. 1 BAOZurücknahmeerklärung gemäß § 303 a Abs. 2 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-I/06
- Stammnummer
- 22543
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF