Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0437-L/05
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0437-L/05vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag.
Öhlinger und Mag. Maißer OEG, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4040 Linz, Friedrichstraße 14, vom
15. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
18. November 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 2000 bis 2003 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die Bezüge des zu 90% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführers P nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Der
Geschäftsführer erhielt als Entlohnung für seine Tätigkeit
50% des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Im
Einzelnen erhielt er im Jahr 2000 50.870,98 €, im Jahr 2001
78.922,70 €, im Jahr 2002 67.800 € und im Jahr 2003
111.500 €. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass diese
Beträge in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages einzubeziehen
seien.
Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsansicht an und
forderte mit den angefochtenen Bescheiden den darauf entfallenden
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nach.
In der gegen die Bescheide eingebrachten Berufung wurde
zunächst sinngemäß darauf hingewiesen, dass auch im
Prüfungsbericht die starken Schwankungen der
Geschäftsführerbezüge registriert wurden, ebenso andere
Gegebenheiten wie fehlende Pensionszusage, fehlende Auslagenersätze etc. Es
wurde seitens des Prüfers auch nie angezweifelt, dass es sich bei der
Tätigkeit der Gesellschaft um eine risikobehaftete Branche handle, es wurde
stets auf das spezielle Risiko hingewiesen, das für den
Geschäftsführer gegeben sei, und es wurden auch weder vom Prüfer
noch vom Gruppenleiter gegenteilige Wahrnehmungen vorgebracht. Dennoch sei bei
der Prüfung nur die Position vertreten worden, dass auf Grund der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes nahezu jedem
Gesellschafter-Geschäftsführer die Lohnnebenkosten vorgeschrieben
würden. In der Folge wurde der Ablauf der Prüfung bemängelt,
insbesondere dass auch keine befriedigende Antwort auf die Frage gegeben werden
konnte, woran der Prototyp eines Geschäftsführers erkennbar sei, dem
Unternehmereigenschaft zugesprochen werden könne, und dass offensichtlich
trotz Ermittlung das Ergebnis von Anfang an festgestanden sei. In weiterer Folge
verwies die Berufungswerberin neuerlich auf die Situation im Unternehmen und
schilderte in diesem Zusammenhang insbesondere, in welcher Höhe der
Geschäftsführer im Jahr 1999 eine Vorfinanzierung für einen
Grundstückskauf vom Unternehmen erhalten hatte, die von Anfang an als
Forderung an den Geschäftsführer eine kontokorrentmäßige
Verzinsung erfahren hatte, ebenso wie weitere Entnahmen des
Geschäftsführers. Nach Feststehen des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und damit der Höhe der
Geschäftsführerentlohnung seien die Beträge dem Verrechnungskonto
wieder gutgebucht worden. Erst mit Feststellen der Gutschrift, also ab 1.10. des
folgenden Wirtschaftsjahres, sei dann die kontokorrentmäßige
Verzinsung dieser Gutschrift erfolgt. Diese Methode sei auch in den folgenden
Jahren beibehalten worden. Niedrigere Entnahmen des Geschäftsführers
während des Jahres konnten daher zu einer sukzessiven Verminderung seines
Sollstandes auf Grund der Vorfinanzierung führen. Bei Änderung des
Sollstandes auf dem Verrechnungskonto in einen Habenstand würde der
Geschäftsführer sogar ein weiteres Risiko tragen für den Fall,
dass die Gesellschaft in einen Liquiditätsengpass kommen würde und ihm
die vetragsmäßig zustehenden Bezüge nicht mehr auszahlen
könne. Dass bislang die Gesellschaft kein negatives Ergebnis hinnehmen
müsse, könne nicht gegen den Geschäftsführer angewendet
werden. Schließlich wurde unter Zitierung der bei der Prüfung
besprochenen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf verwiesen, dass
diese Entscheidungen keine vergleichbaren Fälle behandeln würden, und
beantragt, die Bescheide wegen des nicht nachvollziehbaren Schlusses der
Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers zu stornieren.
In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt als Begründung auf die im Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht.
Im Vorlageantrag beanstandete die Berufungswerberin, dass
auch in dieser Entscheidung nicht auf die Argumentation in der Berufung selbst
eingegangen wurde, die im Wesentlichen die Vorgangsweise bei der Prüfung
selbst, insbesondere die unterbliebenen Prüfungsschritte bemängele und
darauf verweise, dass der Abgabepflichtige bei der vorgenommenen Art der
Begründung offenbar nicht mehr ernst genommen wurde, zumal die
vorgenommenen Erhebungsschritte auch gezeigt hätten, dass keine
Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers vorliege. Im
ursprünglichen Bescheid sei auch kein Verweis auf das Element der
"Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers" zu finden, und es sei dies auch nicht geprüft und
diskutiert worden. Lediglich das Unternehmerrisiko sei diskutiert worden. Wenn
nun in Abkehr von der früheren Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
diese Eingliederung angesprochen werde, verstärke sich für den
Steuerbürger der Eindruck, dass die Finanzverwaltung ohne entsprechende
Erhebungsschritte auf fiskalische Erfolge aus sei. Im Übrigen umfasse der
Prüfungszeitraum mehrere Jahre in der Vergangenheit, in der sich der
gestaltende Unternehmer nicht zu Ausschüttungsmöglichkeiten veranlasst
sah, bei denen keine DB- und Kommunalsteuerpflicht gegeben sei, da er eher den
Eindruck hatte, dass er sich auf eine für ihn nachvollziehbare Betrachtung
seiner Person als unternehmerähnlicher Gesellschafter verlassen könne.
Es werde daher Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Dass in diesem Sinn die
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus auch im gegenständlichen Fall gegeben ist, muss wohl außer
Zweifel gestellt werden, ist der Geschäftsführer doch bereits seit
Jahren für die Gesellschaft in dieser Funktion tätig und erledigt laut
einer bei der Prüfung erfolgten Fragebogenbeantwortung neben der
Geschäftsführung im engsten Sinn auch noch verschiedenste sonstige
Aufgaben im Bereich der Kundenbetreuung, Auftragsabwicklung, Personaldisposition
etc. Die Berufungswerberin hat dieser Feststellung auch nichts Konkretes
entgegengesetzt, sie hat lediglich bemängelt, dass dieses Element in den
Erstbescheiden nicht erwähnt und begründet worden sei. Dies
ändert jedoch nichts an den tatsächlichen Gegebenheiten.
Damit kommt auch der Frage, ob
der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen habe oder sonstige
Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes in dem oben zitierten Erkenntnis nicht mehr
entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Bemerkt wird, dass der
Verwaltungsgerichtshof auch in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen auf diese
Ausführungen hingewiesen hat und einer Prüfung weiterer Merkmale keine
Bedeutung mehr beigemessen hat (z.B. VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068).
Die Berufungswerberin bringt in
ihren umfangreichen Ausführungen lediglich Argumente vor, die darstellen
sollen, ob und in welchem Ausmaß der Geschäftsführer ein
Unternehmerrisiko zu tragen hat. Wenn das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung auf diese Argumente nicht mehr eingegangen ist, so war
dies letztlich auf Grund dieser Rechtssprechung für das Ergebnis ohne
Belang. Auch die laufenden Hinweise auf Mängel in der Vorgangsweise bei der
Prüfung selbst, auf Mängel in der Begründung durch den
Prüfer, oder auf eine Rechtssprechung zu dieser Gesetzesstelle, können
letztlich an der Richtigkeit der Feststellung nichts ändern, dass -
unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus ausreichendes Indiz dafür ist, dass
die Tätigkeit des Geschäftsführers die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist.
Auf Grund dieser Feststellungen
waren die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen als Einkünfte im
Sinn des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
Linz, am 29.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0437-L/05
- Stammnummer
- 22541
- Gültig
- 29.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF