Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0103-G/06
Die Rechtmäßigkeit des Zurücknahmebescheides (§ 275 BAO) setzt einen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag voraus.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-G/06vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Oktober 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael Ropposch,
vom 15. September 2005, mit denen festgestellt wurde, dass die Berufung vom
13. Jänner 2005 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
1998 bis 2000 gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen
gilt, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein Unternehmensberater, hat am
13. Jänner 2005 Berufung gegen die "Zurücknahme der Berufung
betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999
und 2000" erhoben.
Dies mit nachstehendem Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und
Herren,
wie in meinem Schreiben
vom 31. August 2004 ausgeführt, habe ich entgegen meiner
Ankündigung die relevanten Unterlagen im Oktober 2004 aus Kanada für
die Erstellung der Bilanzen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 noch immer
nicht erhalten.
Ich habe die Kanadier
letztmalig aufgerufen, mir die für mich so wichtigen Unterlagen samt meinen
persönlichen Sachen (Kleider, diverse Berufsausstattungen,
Projektunterlagen) bis längstens 30. März 2005 in Graz
einlangend zu übersenden. Sollte ich bis zum 31. Jänner 2005
keine positive Bestätigung seitens der Kanadier erhalten, werde ich durch
meinen Anwalt in Moncton NB eine einstweilige Verfügung verbunden mit einer
Beschlagnahme meiner Unterlagen betreiben.
Ich ersuche Sie, keine
Schätzungen vorzunehmen, da diese Schätzungen einen negativen Einfluss
bei der Gewerblichen Sozialversicherung mit sich bringen würden. Mir
erwächst durch diese Verspätung ein großer Schaden, da ich die
Unterlagen aus Kanada sowie die Abgabe der Bilanzen dringend für den
Pensionsanspruch benötige.
Ich ersuche Sie daher,
mir eine Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre
1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 einzuräumen.
Mit freundlichen
Grüßen"
Daraufhin erließ das Finanzamt am
7. April 2005 einen Mängelbehebungsauftrag, worin der Bw. unter
Bezugnahme auf die seiner Berufung vom 13. Jänner 2005
anhaftenden inhaltlichen Mängelaufgefordert wurde,
"ordnungsgemäß ausgefüllte
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen unter Beilage der jeweiligen
Gewinnermittlung für die Jahre 1998, 1999 und 2000
nachzureichen."
Die angeführten Mängel seien beim
FinanzamtGraz-Stadt gemäß
§ 275 BAO bis zum 29. April 2005 zu
beheben.
Dieser Auftrag erhielt weiters die Androhung, dass bei
Versäumung der Frist die Berufung als zurückgenommen
gelte.
Mit Bescheiden vom 15. September 2005 hat das
Finanzamt schließlich die Berufung vom 13. Jänner 2005
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide vom 15. Oktober 2002
für die Jahre 1998 bis 2000 als zurückgenommen erklärt, mit der
Begründung, der Bw. hätte dem Mängelbehebungsauftrag vom
29. April 2005 nicht entsprochen.
Gegen diese Bescheide hat der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung erhoben mit dem Hinweis, dass eine "ausführliche Stellungnahme und
Begründung in der Woche 43" nachgereicht werden würde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung beantragte der
Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO
muss die Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
Nach § 275 BAO hat die Abgabenbehörde
dem Berufungswerber dann, wenn eine Berufung nicht den im
§ 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen
entspricht, die Behebung dieserMängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung bei
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom
14. Oktober 1980, 1001/79, ausgeführt hat, zählt nun die
Vorlage von Steuererklärungen und der Steuerbilanz nicht zu den in
§ 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen einer
Berufung. Dies deshalb, da es im Berufungsverfahren in erster Linie darum geht,
einem in Berufung gezogenen Bescheid gezielte, einer sachlichen Behandlung
zugängliche Einwände entgegenzusetzen und nicht so sehr um die Abgabe
von Steuererklärungen.
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Berufungsfall:
Wenn die Vorlage von Steuererklärungen und der
Steuerbilanz aus den vom VwGH genannten Gründen sogar bei einer Berufung
gegen die Sachbescheide nicht zu den in
§ 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen
zählt und die Erteilung eines diesbezüglichen
Mängelbehebungsauftrages nicht dem gesetzlichen Zweck entspricht und somit
rechtswidrig ist, hat dies umso mehr
für einen Mängelbehebungsauftrag in einem Berufungsverfahren zu
gelten, in dem sich die Berufung gegen einen
Zurücknahmebescheid iSd
§ 275 BAO, also gegen eine
Formalerledigung, richtet.
Da jedoch die Rechtmäßigkeit des
Zurücknahmebescheides iSd § 275 BAO einen
rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag voraussetzt (vgl.
Ritz, Kommentar
zurBAO3,
Tz 20 zu § 275 und die dort zitierte Judikatur), waren somit die
streitgegenständlichen Zurücknahmebescheide, die auf einem
rechtswidrigen Mängelbehebungsauftrag basierten, ersatzlos
aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf
hingewiesen, dass in sämtlichen angefochtenen Bescheiden zu Unrecht die
Berufung gegen die Sachbescheide
(Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000) als zurückgenommen
erklärt worden ist und nicht die Berufung
gegen die Zurücknahmebescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1998 bis 2000.
Dies bedeutet, dass die angefochtenen Bescheide über
eine - im gegenständlichen Verfahren nicht strittige - die
Sachbescheide betreffende
Zurücknahme der Berufung abgesprochen haben, weshalb auch aus diesem Grund
von der Rechtwidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide auszugehen
ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 29.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-G/06
- Stammnummer
- 22537
- Gültig
- 29.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF