Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0068-W/04
Einleitung nach Betriebsprüfung, Geltendmachung nicht betrieblich veranlasster Ausgaben
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0068-W/04vom 26.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
Herrn FK, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. April 2004
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 1. April 2004,
SN 29/2004/00051-001, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. April 2004 hat das Finanzamt
Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 29/2004/00051-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich 1) unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 1997 und 1998 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von
ÖS 6. 371,00 (€ 463,00) und Einkommensteuer in Höhe von
ÖS 18.765,00 (€ 1.363,71) bewirkt und 2) unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe
unrichtiger Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr
1999 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von
ÖS 38.291,00 (€ 2.782,72) und Einkommensteuer in Höhe
von ÖS 82.150,00 (€ 5.970,07) zu bewirken versucht und
hiermit ad 1) eine Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes und ad 2) ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes
begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 19. April 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommenen
Änderungen würden nicht Folge eines vorsätzlichen Versuchs der
Abgabenverkürzung darstellen, sondern sollten vielmehr in dem Blickwinkel
gesehen werden, dass der Bf. zusätzlich zu seiner Lehrtätigkeit
(Professor an den T) auch noch sowohl eine Seminarfirma als auch eine
Unternehmensberatungsfirma betreibe; in den betreffenden Jahren sogar noch eine
weitere Firma mit Sitz in Graz (mittlerweile geschlossen, Verlust daraus habe
Differenz des Jahres 1999 bewirkt).
Diese Tätigkeiten würden in Summe sicherlich eine
Leistung darstellen und hätte der Bf. in den letzten Jahren auch dafür
entsprechende Steuern bezahlt. Dass seine Aufmerksamkeit mehr der Erlangung und
optimalen Abwicklung von Aufträgen betroffen habe, sei zu verstehen und
dass daher bei den Steuererklärungen kleinere Differenzen aufgetreten
seien, sei für ihn erklärbar.
Es werde
daher die Einstellung des Verfahrens beantragt
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist ( Anmeldefrist, Anzeigefrist ) festgesetzt
wurden.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach
§ 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen
Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet .
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die
ihnen gem. §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach
Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten stellte bei der
mit Bericht vom 23. Februar 2001 abgeschlossenen Betriebsprüfung fest,
dass der Bf. in den Jahren 1997 bis 1999 Einnahmen nicht in der Buchhaltung
erfasst und privat veranlasste Bankspesen und Zinsen als Betriebsausgaben
geltend gemacht hat. Weiters hat er in dem angeführten Zeitraum Zahlungen
an die Versicherung sowohl als Betriebsausgabe als auch als Sonderausgabe
geltend gemacht, obwohl die betriebliche Veranlassung dieser Ausgabe ab Mitte
1997 nicht mehr gegeben war.
Diese Prüfungsfeststellungen wurden der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage am 1. April 2004 den bekämpften Einleitungsbescheid
erließ.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahren ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden.
Der Bf. bringt im Wesentlichen vor, die Beanstandungen der
Betriebsprüfung seien nicht Folge eines Versuchs der Abgabenhinterziehung
gewesen, sondern sei er sehr stark beschäftigt gewesen und hätte seine
Aufmerksamkeit mehr der Erlangung und optimalen Abwicklung von Aufträgen
gegolten.
Dazu ist festzuhalten, dass bereits in der Vorprüfung
Einnahmen in der Buchhaltung nicht erfasst wurden. Außerdem wurden
Privatausgaben als Betriebsausgaben abgezogen. Dies indiziert vorsätzliches
Verhalten, zumal sich keine konkreten Anhaltspunkte gegen diese Annahme ergeben.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung lassen daher auf bedingt
vorsätzliches Vorgehen des Bf. schließen, zumal nach allgemeiner
Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Bf. durch die
Nichterfassung von Einnahmen und die Geltendmachung von privat veranlassten
Bankspesen und Zinsen als Betriebsausgaben in Kauf genommen hat, dass dadurch
Abgaben verkürzt wurden.
Das diesbezügliche, sehr allgemein gehaltene
Beschwerdevorbringen, dass seine Aufmerksamkeit mehr der Erlangung und optimalen
Abwicklung von Aufträgen gegolten habe, vermag den Vorsatzverdacht
jedenfalls nicht zu zerstreuen, zumal es sich bei den Beanstandungen der
Betriebsprüfung um keine schwierigen Abgrenzungsfragen gehandelt hat (vgl.
dazu VwGH 7.2.1989, 88/14/0222).
Das Vorbringen des Bf. ist auch insgesamt nicht geeignet,
den Verdacht zu entkräften, dass der Bf. (zumindest bedingt)
vorsätzlich gehandelt habe. Neben seinen langjährigen
unternehmerischen Erfahrungen und dem Umstand, dass es sich bei den
inkriminierten Sachverhalten durchwegs um solche handelt, die kein näheres
steuerliches Spezialwissen voraussetzen, spricht auch die Höhe der aus den
Prüfungsfeststellungen resultierenden Nachforderungen für den
Verdacht, der Bf. habe zumindest bedingt vorsätzlich die abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt bzw. zu verletzen
versucht.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine nähere
Prüfung des Beschwerdevorbringens dem erstinstanzlichen
Untersuchungsverfahren vorbehalten ist. Dabei ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt
von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten
Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen
und hat gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen
ist.
Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden
Prüfungsberichtes reichen daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
entgegen der vom Bf. vorgetragenen Auffassung zur Rechtfertigung des im
Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen den Bf. aus. Geht es doch
auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse
des förmlichen Untersuchungsverfahren gleichsam vorwegzunehmen, sondern ist
lediglich zu überprüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Ob der Bf. daher das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in
dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Ausmaß auch
tatsächlich begangen hat, wird sich im Lauf des weiteren Verfahrens
herausstellen. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.
Insgesamt war daher das Beschwerdevorbringen nicht
geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen sich aus den bisherigen
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden Tatverdacht zu
entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage
erhebt , ob diese nicht erfassten Einnahmen bzw. die übrigen Beanstandungen
laut Prüfungsbericht jemals berücksichtigt worden wären, wenn
nicht die Betriebsprüfung diesbezügliche Feststellungen getroffen
hätte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0068-W/04
- Stammnummer
- 22519
- Gültig
- 26.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF