Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0064-G/06
Grundbetrag zur (Landwirtschafts-) Kammerumlage für das Jahr 2005 gemäß § 35 a Steiermärkisches Landwirtschafstkammergesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-G/06vom 26.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., vom 10. Mai 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 18. April 2005 betreffend
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Eigentümer eines in der
KG X. gelegenen, mehr als 4 ha großen Grundstücks, welches als
landwirtschaftlicher Betrieb bewertet ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage gemäß
§ 35a
Abs.1 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes für das Jahr
2005 von 18 € vorgeschrieben.
Der Bw. erhob fristgerecht Berufung und führte aus,
das Finanzamt sei eine Behörde und nicht für die Festlegung,
Eintreibung von Gebühren, Mitgliedsbeiträgen und ähnlichem von
Privatfirmen zuständig. Dazu gebe es den zuständigen
Gerichtsweg.
Die Landwirtschaftskammer sei eine private
Interessensvertretung einer kleinen Personengruppe. Das Abwälzen von
Finanzangelegenheiten auf die Behörde grenze an Missbrauch.
Die Kammerbeiträge werden zwangsweise bezahlt. Nun
solle zusätzlich - neu eingeführte Steuer - ein Grundbetrag zur
Erhaltung dieses unnötigen Vereines zwangsweise geblecht werden.
Der Bw. lehne jeden Zwang ab, weil er mit demokratischen
Grundsätzen nicht vereinbar sei. Auch der zitierte § 35a Abs.1 des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes werde beim
Verwaltungsgerichtshof nicht halten. Durch die Höchstgerichte seien schon
ganz andere Gesetze aufgehoben worden.
Es habe eine Zeit gegeben, in welcher Finanzämter
Kirchenbeiträge eingehoben und an die Religionsgemeinschaften
weitergeleitet haben. Dies sei so lange gut gegangen, bis einem der Kragen
geplatzt sei. Das Ergebnis sei, dass seither jede Kirche ihre Forderungen selbst
vorschreiben müsse. Bei Unstimmigkeiten habe sie den Rechtsweg (Gericht) zu
beschreiten. Gleiches gelte für Kammern, die Gewerkschaft usw.
Der Bw. machte weiter Ausführungen zur Situation der
landwirtschaftlichen Betriebe, der dort beschäftigten Arbeitskräfte,
die Schließung zahlreicher landwirtschaftlicher Betriebe, seine
finanzielle Situation, das Pensions-Einkommen eines Bundespräsidenten, die
durch Asylantenfamilien und Häftlinge verursachten Kosten.
Er legte dieser Berufung einen Artikel der Agrarpost vom
11.5.2005, einen Beleg über seine im Februar 2005 erhaltene Pension sowie
einen Beleg über die im Quartal 1/2005 zu entrichtenden Beiträge zur
bäuerlichen Sozialversicherung bei und wies auf eine zusätzlich an das
Finanzamt zu entrichtende Summe sowie auf den Umstand hin, dass er von seiner
Bauernpension derartige Beträge zu zahlen habe, die um 2,47 €
höher seien als seine Pension, sodass er monatlich ein Minus von
2,4 € habe.
Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides .
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt die dem Grundbetrag zur Kammerumlage zugrunde liegenden gesetzlichen
Bestimmungen aus und wies darauf hin, dass es darauf ankomme, ob der Bw.
Eigentümer eines in der Steiermark gelegenen land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35a Abs. 1, Z 1 des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes (LGBl. 14/1970 idF.LGBl.
62/2004 kann die Vollversammlung der Landeskammer zur Kammerumlage
(§ 32) einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer
festsetzen.
Dieser Grundbetrag wurde durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer Steiermark für 2005 mit 18,00 €
festgesetzt
Gemäß Abs.2 der oben angeführten Bestimmung
stellt der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene
wirtschaftlichen Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird,
ist kein Grundbetrag einzuheben.
Die Kammerumlage ist gemäß
§ 32 Abs.
1lit.a des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes von den
Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl 1955/149 zu
entrichten, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar
beträgt.
§ 1 Abs. 2 Z 1 erster Satz des
Grundsteuergesetzes lautet: "Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf
das Inland erstrecken, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(§§ 30,46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955)."
Gemäß
§ 32 Abs.7 des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes wird die Erhebung der
Kammerumlage und etwaiger Zuschläge dem Bund übertragen
Gemäß 35a Abs.1 und § 32 Abs.9 des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes finden hinsichtlich der
Erhebung der Kammerumlage die Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr
194/1961 (BAO) Anwendung.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß
§ 252 der Bundesabgabenordnung der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Der Bw. bestreitet nicht, dass sein als land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb festgestelltes Grundstück ein Ausmaß
von über 1 Hektar hat.
Wenn die finanzielle Situation des Bw. auch bedauerlich
ist, ist darauf hinzuweisen, dass durch die angeführten Bestimmungen eine
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eigentümer
von landwirtschaftlichen Betrieben bei Vorschreibung der Grundumlage nicht
vorgesehen ist.
Zur angesprochenen Möglichkeit der Aufhebung von
Gesetzen durch Höchstgerichte ist auszuführen, dass gem. Art. 18 Abs.
1 B-VG die staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
darf, es daher Aufgabe der Verwaltung ist, die geltenden Rechtsnormen zu
vollziehen, nicht aber sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu
überprüfen. Zur Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist gem. Art. 140 Abs. 1 B-VG der
Verfassungsgerichtshof berufen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 26.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 35a Abs. 1 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 35a Abs. 2 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-G/06
- Stammnummer
- 22516
- Gültig
- 26.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF