Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0412-W/06
Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-W/06vom 24.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. Oktober 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes X., vom 18. Oktober 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 2002 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit 5. September 2005 brachte der Berufungswerber
(Bw.), der seine Tätigkeit als Facharbeiter angibt, für die Jahre 2002
bis 2004 jeweils eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung ein.
Hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2004 wurde
Einkommensteuer festgesetzt und betreffend die Nichtanerkennung der Aufwendungen
für Familienheimfahrten auf die Berufungsvorentscheidung betreffend das
Jahr 1998 verwiesen. Bereits in dieser Berufungsvorentscheidung vom
30. September 1999 habe das Finanzamt die Kosten der
Familienheimfahrten nicht anerkannt, da der Bw. seit Jahren in Österreich
beschäftigt sei, seine Gattin erst seit dem Jahre 1998 in Polen
einer Beschäftigung nachgehe und die Beibehaltung der Wohnsitze in W. und
P. auf rein private Gründe zurückzuführen sei.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung gegen die Bescheide vom
18. Oktober 2005 betreffend die Jahre 2002 bis 2004 brachte der Bw.
vor, dass bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die Aufwendungen
für die Familienheimfahrten nach P. sowie die Kosten für die doppelte
Haushaltsführung nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Vorhalt vom
5. Jänner 2006 ersuchte das Finanzamt um Vorlage folgender Unterlagen:
Mietvertrag, Zahlungsbelege für die Miete der Jahre 2002 bis 2004,
belegmäßiger Nachweis über die Familienheimfahrten,
Heiratsurkunde mit deutschsprachiger Übersetzung, Arbeitsnachweis der
Gattin aus Polen für die Jahre 2002 bis 2004 mit deutschsprachiger
Übersetzung.
Der Bw. legte ua. eine Bestätigung des Arbeitgebers
der Ehefrau des Bw. vor, in der angegeben wurde, dass die Ehefrau des Bw. als
Hilfskraft seit 30.10.1999 beschäftigt sei und Z. 800 pro Monat
verdiene.
In den
Berufungsvorentscheidungen betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 führte das
Finanzamt aus, dass der Bw. bereits seit dem Jahre 1993 in Österreich
beschäftigt sei, seine Ehegattin seit dem Jahre 1999 als Hilfskraft
monatlich Z. 800 (jährlich € 2.200,00) verdiene und eine
Verlegung des Familienwohnsitzes zum Beschäftigungsort niemals beabsichtigt
bzw. angestrebt worden sei. Es liege daher steuerlich eine nicht zu
berücksichtigende privat veranlasste doppelte Haushaltsführung
vor.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag brachte der Bw. vor, dass
seine Gattin jährlich € 2.526,31 verdiene und daher aus diesem
Grunde eine Verlegung des Wohnsitzes nicht in Frage komme.
Im seitens des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS)
durchgeführten Vorhalteverfahren vom 8. März 2006 vertrat
der UFS die Ansicht, dass die Einkünfte der Gattin des Bw. ein im
Zusammenhang mit dem Familieneinkommen untergeordnetes Ausmaß hätten
und ersuchte den Bw. um eine diesbezügliche Stellungnahme. Des Weiteren
wurde der Bw. ua. aufgefordert, die Namen der Mitbewohner der Wohnung in W. und
die Höhe der Entgelte, die die Mitbewohner an den Bw. leisteten, bekannt zu
geben.
Der Vorhalt wurde seitens des Bw. nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als
Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort soweit entfernt ist, dass
ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist.
Wenn der Bw. in der Berufung ausführt, die
Aufwendungen für Familienheimfahrten sowie die doppelte
Haushaltsführung seien nicht anerkannt worden, wird ihm entgegengehalten,
dass die Abgabenbehörde I. Instanz bereits im September 1999 in
der Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 1998 festgestellt hat,
dass die Beibehaltung beider Wohnungen nicht auf Grund beruflicher Gründe
gegeben ist. Somit ist auch einer Anerkennung der Aufwendungen für die
Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung die gesetzliche
Grundlage entzogen, da keine berufliche Veranlassung zur Beibehaltung des
Wohnsitzes in P. vorliegt.
Soweit der Bw. in seinem Vorlageantrag vorbringt, die
Einkünfte seiner Gattin in P. würden eine Höhe aufweisen, die
eine Verlegung des Wohnsitzes nicht zuließen, ist entgegenzuhalten, dass
bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes keine private Veranlassung zu unterstellen ist, wenn
der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1
bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von
mehr als S 20.000,00 jährlich erzielt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
24. April 1996, Zl. 96/15/0006) oder die Einkünfte in Bezug auf
das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Zwar erziele lt.
Angaben des Bw. seine Gattin mehr als S 20.000,00 jährlich, doch wurde
der Bw. mit Vorhalt vom 8. März 2006 um Stellungnahme betreffend
die Ansicht des UFS ersucht, die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit
der Gattin des Bw. weisen ein im Zusammenhang mit dem Familieneinkommen
untergeordnetes Ausmaß aus. Eine diesbezügliche Antwort blieb der Bw.
schuldig, sodass eine private Veranlassung zur Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in P. zu unterstellen ist und die geltend gemachten
Aufwendungen betreffend doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten
steuerlich nicht anzuerkennen sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-W/06
- Stammnummer
- 22507
- Gültig
- 24.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF