Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0820-G/02
Die Grundsätze des § 5 Abs. 1 Z 1GrEStG finden auch auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft Anwendung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0820-G/02vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Christian Pötzl, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Volksfeststraße 8,
vom 6. Juni 1997 gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz vom 5. Mai 1997 betreffend Grunderwerbsteuer 1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert.
Der Bescheid
ergeht gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig.
Die
Bemessungsgrundlage beträgt € 124.394,30. Die Grunderwerbsteuer wird
mit € 4.353,80 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 31. Oktober /20. November
1996 erwarb die Berufungswerberin 11.670/200.000 Anteile des Grundstückes
EZ x um einen Kaufpreis von S 619.250,00. Gemäß
Punkt VII des Vertrages beabsichtigen die Käufer auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentumseinheiten zu
errichten. Die Käufer haben den Architekten H. mit der Planverfassung
beauftragt. Die im Kaufvertrag ermittelten Anteile entsprechen in etwa dem
Verhältnis der zu erwartenden Wohnfläche der geplanten Wohnungen zur
Gesamtwohnfläche bzw. den zu erwartenden Nutzwerten.
Über
Vorhalt teilte die Berufungswerberin dem Finanzamt am 14. Februar 1997 mit, dass
der Grundstückserwerb direkt vom Verkäufer erfolgt sei und dass das zu
errichtende Gebäude auf Initiative des Architekten H. geplant worden sei.
Der Antrag auf Baubewilligung werde von den einzelnen Grundeigentümern
gestellt werden. Ein Fixpreis für die Gebäudeerrichtung sei nicht
vereinbart worden.
Im Zuge von weiteren Ermittlungen ist dem Finanzamt eine
Vereinbarung vom 9. November 1995 - abgeschlossen zwischen der
Eigentümergemeinschaft und H. - vorgelegt worden. Diese weist
auszugsweise folgenden Inhalt auf: "Als bücherliche
Eigentümerin der Liegenschaft EZ x im Ausmaß von rund
2.580 m² beabsichtigt die Eigentümergemeinschaft die genannte
Liegenschaft zu verkaufen und räumt hiemit H. das Optionsrecht zum
Abschluss des Kaufvertrages zu den in Punkt II. genannten Bedingungen
unwiderruflich ein. H. nimmt dieses Optionsrecht verbindlich
an. II. 1) Als Kaufpreis wird vereinbart: Bei Unterschrift
des Kaufvertrages bis 30. 4. 1996 beträgt der Preis S 4.000,00 /m²,
bei Unterschrift des Kaufvertrages ab 1. 5. 1996 beträgt der Preis S
4.200,00/m². 3) Der Käufer wird an der
kaufgegenständlichen Liegenschaft ein Wohnprojekt erstellen und
Wohnungseigentum nach dem WEG 1975 begründen und die einzelnen
Wohnungseigentumseinheiten bzw. Grundanteile an verschiedene Interessenten
weitergeben. H. wird bis 28. 2. 1996 die Entwurfsplanung für die
Begutachtung durch den Planungsbeirat erstellt haben, ansonsten das Optionsrecht
vorzeitig sofort erlöscht. III.) Diese Option ist bis 30. 9. 1996
befristet. Das Optionsrecht ist wirksam ausgeübt, wenn der Käufer eine
entsprechende Kauferklärung innerhalb dieser Frist mittels eingeschriebenem
Brief an die Verkäufer richtet, wobei der Kaufvertrag, welcher
vollinhaltlich dieser Option zu entsprechen hat, grundbuchsfähig innerhalb
der genannten Frist von dem oder den Käufern zu unterfertigen ist. Wird das
Optionsrecht nicht fristgerecht ausgeübt, sind alle Rechte des H. aus
dieser Vereinbarung erloschen."
Zwischen der Berufungswerberin und ihrem Ehegatten
einerseits und Architekt H. andererseits war im April/Mai 1996 in weiterer Folge
folgender Vertrag über den Ankauf eines Grundstückes und den Bau des
Wohnprojektes "W", Straßex der EZ xy sowie über die Errichtung von
Wohnungseigentum an diesem Objekt abgeschlossen worden:
"A)
Präambel
(1) Wir, die Unterzeichneten, erklären, am Bauprojekt
"W ", Straße der EZ L mit allen Rechten und Pflichten nach den
Bestimmungen dieses Vertrages teilzunehmen.
2) Die im Absatz (1) genannten Grundstücke haben eine
Gesamtfläche von ca. 2.527 m². Auf diesen Grundstücken wird ein
Neubau mit insgesamt neun Wohnungen errichtet.
a) Zu jeder Wohnung gehören ein PKW-Abstellplatz im
Kellergeschoß sowie ein Stellplatz im Freien und zu den
Erdgeschoßwohnungen eine der ausschließlichen Nutzung des
Wohnungseigentümers vorbehaltene Grünfläche. b) Dem
Projekt liegt eine detailliert angeführte Bau- und Ausstattungsbeschreibung
zugrunde. Den Wohnungseigentümern steht es frei, nach bautechnischer
und baurechtlicher Möglichkeit ihre Wohnungen im Innenbereich frei zu
gestalten, die Pläne können nach den Vorstellungen der
Wohnungseigentumswerber noch angepasst werden. Die Gestaltung des Projektes im
Stiegen-, Außen- und Fassadenbereich wird vom planenden Architekten
bestimmt und verbindlich festgelegt. 3) Diese Vertragsurkunde wird von
den einzelnen Wohnungseigentumswerbern in der Abfolge ihrer Erklärung
unterschrieben. Die Wohnungseigentumswerber, welche diese Vertragsurkunde
bereits unterschrieben haben, erklären sich ausdrücklich damit
einverstanden, dass dieser Vertrag gegenüber allen
Wohnungseigentumswerbern, welche diese Vertragsurkunde zeitlich nachfolgend
unterfertigen, voll rechtswirksam sein soll, auch wenn sie die zeitlich
nachfolgend unterfertigenden Wohnungseigentumswerber persönlich nicht
kennen. Die Entscheidung, wer als nachfolgender Wohnungseigentumswerber diesem
Vertrag beitreten kann, liegt ausschließlich beim Architekten.
B)
Ausübung der Option
1) Die Wohnungseigentumswerber nehmen zur Kenntnis, dass H.
gegenüber den derzeitigen Eigentümern der Liegenschaft EZ x das
Optionsrecht zum Ankauf des gegenständlichen Grundstückes zusteht. Mit
Unterfertigung dieser Vertragurkunde durch alle Wohnungseigentumswerber wird H.
diese Option im Auftrag und im Namen der Wohnungseigentumswerber ausüben,
sodass die Wohnungseigentumswerber das genannte Grundstück
ankaufen. 2) Sollten bis zum 30. September 1996 nicht alle
Wohnungseigentumswerber durch Unterfertigung dieser Urkunde diesem Vertrag
beigetreten sein, so steht es H. frei, den Wohnungseigentumswerbern
gegenüber zu erklären, von der genannten Option keinen Gebrauch zu
machen. In diesem Fall sind alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
für alle Wohnungseigentumswerber hinfällig und aufgehoben.
C)
Architektenwerkvertrag
1) Jeder Wohnungseigentumswerber beauftragt H. mit
folgenden Leistungen: Büroleistung (Vorentwurf, Entwurf, Einreichung,
Kostenberechnungsgrundlage, Ausführungs- und Detailzeichnungen,
künstlerische Oberleitung der Bauausführung, technische und
geschäftliche Oberleitung der Bauausführung), örtliche
Bauaufsicht und sonstigen Leistungen (Projektierungsarbeit,
Grundlagenerstellung, Koordination der Wohnungseigentumswerber im Sinne dieses
Vertrages) 3) Der Architekt ist berechtigt, die Auftraggeber in allen mit
dem Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen zu vertreten, das Hausrecht auf
der Baustelle auszuüben und alles vorzukehren, was für die
fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen bzw. zur Vertretung der
Interessen der Auftraggeber notwendig ist. 4) Als Planungsgebühr
wurde für die von de Berufungswerberin und ihrem Ehegatten erworbene
Dachgeschoßwohnung ein Betrag von je S 350.000,00 vereinbart. Die
pauschale Planungsgebühr ist in Position I bei Vertragsunterfertigung zur
Bezahlung fällig, in Position II a mit Unterfertigung des Kaufvertrages, in
Position II b bei Einreichung des Projektes bei der Baubehörde zur
Bezahlung fällig. 5) Zur Vermeidung widersprüchlicher
Anordnungen werden sich die Auftraggeber jeder direkten Weisung an die auf der
Baustelle tätigen Personen enthalten, sofern es sich nicht um bauliche
Tätigkeiten handelt, welche der Auftraggeber im Innenbereich seiner
Wohnungseigentumseinheit eigenständig an Professionisten vergeben
hat. 6) Die zur Erstellung des Bauwerkes erforderlichen Arbeiten und
Leistungen werden - wenn nicht anders vereinbart - vom Architekten
im Namen und für Rechnung der Auftraggeber an Sonderfachleute und
Unternehmen vergeben. Die Auswahl und die Entscheidung über die Vergabe
treffen die Auftraggeber und der Architekt gemeinsam. Die Auftraggeber sind
jedenfalls berechtigt, Arbeiten im Inneren ihrer Wohnungseigentumseinheit
selbstständig und eigenverantwortlich nach Rücksprache mit dem
Architekten zu vergeben.
D)
Kosten und Aufwendungen
2) Die Baukosten werden von den Wohnungseigentumswerbern in
der tatsächlich anfallenden Höhe nach dem Anteil ihrer
voraussichtlichen Nutzflächen zu den genannten Prozentsätzen getragen.
Die von H. beauftragten Professionisten werden in ihren Rechnungen die
aufgelaufenen Beträge nach den Anteilen der Wohnungseigentumswerber
aufschlüsseln. Die Wohnungseigentumswerber werden die Zahlungen direkt an
die Professionisten leisten. Die in Beilage 3 aufgeschlüsselten
Baukosten betragen S 20,019.744,00 incl. Umsatzsteuer. 4) Die
Wohnungseigentumswerber werden bei Unterfertigung dieses Vertrages die
Verfügbarkeit der zur Erfüllung der in diesem Vertrag
übernommenen finanziellen Verpflichtungen erforderlichen Mittel nachweisen
(Finanzierungsplan) und sicherstellen.
E)
Rechtsnachfolge
1) Im Hinblick auf die gemeinschaftliche Durchführung
des Bauprojektes "W " ist es den Wohnungseigentumswerbern verwehrt, diesen
Vertrag zur Gänze oder in einzelnen Teilen
aufzukündigen."
Mit vorläufigem Bescheid vom 5. Mai 1997 schrieb das
Finanzamt der Berufungswerberin Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage
von S 1.995.970,00 in Höhe von S 69.859,00 vor.
Der Wohnungseigentumsvertrag betreffend die von den
Berufungswerbern erworbene Wohnung Top Nr. 6 wurde am 28. Oktober 1999
unterzeichnet.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde
ausgeführt, dass der auf Grund des Kaufvertrages vom 20. November 1996
errichteten Miteigentümergemeinschaft an der Liegenschaft EZ x
Bauherreneigenschaft zukäme. Die Gesamtheit der Miteigentümer habe
beim zuständigen Magistrat den Antrag um Erteilung der Baubewilligung
für die drei unterkellerten, zweigeschossigen Kleinwohnungshäuser
gestellt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die
Bauherreneigenschaft bei Vorliegen einer Miteigentümerschaft dann gegeben,
wenn die Bauherren gegenüber der Baubehörde als Bau- und Konsenswerber
auftreten würden, Verträge mit den Bauausführenden im eigenen
Namen abgeschlossen werden würden und sämtliche Miteigentümer
gemeinsam tätig werden und das Baurisiko tragen würden.
Sämtliche Käufer der jeweils ideellen Miteigentumsanteile an
der Liegenschaft EZ x stünden in einer materiellrechtlichen
Miteigentumsgemeinschaft im Sinn des § 825 ABGB. Diese habe den Architekten
mit der Planung und Gestaltung der zu errichteten Bauwerke, der Ausschreibung
der Bauleistungen zur Offertlegung der Baufirmen und mit der Bauüberwachung
beauftragt. Von allen Miteigentümern als Bauherren werde ein durch
gemeinsamen Beschluss der Miteigentümer getragenes einheitliches
Bauvorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag gegeben werden.
Ein Anspruch auf einen Fixpreis bestehe nicht. Die
Miteigentümergemeinschaft werde das volle Bau- und das Preisrisiko tragen.
Die Einvernahme des Architekten wurde beantragt. Mit Bescheid vom 17.
Oktober 1997 wurde den Berufungswerbern die Baubewilligung erteilt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 1998 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin
ausgeführt, dass die letzten Anteile des gegenständlichen
Wohnprojektes erst mit Kaufvertrag vom 11./14. 1. 1997 erworben worden
wären. Zur Erreichung der Bauherreneigenschaft könne beim Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft nur von der
Eigentümergemeinschaft der Auftrag zur Errichtung der Wohnanlage erteilt
werden. Der nachträgliche Einzelbeitritt von Miteigentümern zum von
einzelnen Miteigentümern bereits früher abgeschlossenen
Architektenwerkvertrag könne keine Bauherreneigenschaft der einzelnen
Erwerber begründen.
Zur Ermittlung der zutreffenden Gegenleistung sei auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Jener Zustand des Grundstückes
sei maßgebend, in dem dieses erworben werden soll.
Dagegen wurde von der Berufungswerberin der Vorlageantrag
eingebracht. Das Finanzamt habe lediglich den Vertrag der
Wohnungseigentümer über den Ankauf von Grundstücken im Grundbuch
U und den beabsichtigten Bau auf diesen Grundstücken sowie den
Architektenwerkvertrag als steuerschädlich interpretiert, ohne die in der
Berufung beantragten Erhebungen durchzuführen. Zum Beweis dafür, dass
die Miteigentümer und Bauherren gegenüber dem Bauführer und den
einzelnen Professionisten auf der Basis des Ausschreibungsergebnisses des
Architekten direkt als Auftraggeber auftraten, sei in der Berufung die
Einvernahme des Architekten beantragt worden.
Dem Bauakt des Magistrates Z sei zu entnehmen, dass es der
Miteigentümergemeinschaft als Bauherren obliege, durch Beratung des
Architekten im Rahmen des Architektenwerkvertrages die zu errichtende
Baulichkeit zu planen und zu gestalten, gegenüber der Baubehörde als
Bau- und Konsenswerber aufzutreten und die baubehördliche
Benützungsbewilligung einzuholen. Diese notwendigen Erhebungen habe das
Finanzamt unterlassen. In dem zwischen Einbringen der Berufungsschrift und dem
Ergehen der Berufungsentscheidung (gemeint wohl: Berufungsvorentscheidung)
vergangenen Zeitraum von einem Jahr seien Neuerungen insoweit eingetreten, als
die in der Berufungsschrift noch mit künftig bezeichnete Auftragserteilung
an den Bauführer zwischenzeitig teilweise bereits durch direkte
Auftragserteilung der Miteigentümer als Bauherren erfolgt sei und von den
Bauherren bereits direkt vom Bauführer gelegte Teilrechnungen bezahlt
worden seien. Die vom Architekten vorgenommene Kostenschätzung stelle nur
eine grobe Schätzung dar. Die Vertragsbestimmung, wonach der Architekt
entscheidet, welche Person in das Vertragsverhältnis eintreten könne,
sei auslegungsbedürftig.
Mit Vorhalt vom 25. November 2005 wurde die
Berufungswerberin vom unabhängigen Finanzsenat um Bekanntgabe der
endgültigen Gesamtbaukosten für die erworbene Wohnung sowie der
Höhe der tatsächlichen Architektenkosten ersucht. Nach sieben
Fristverlängerungsansuchen wurden schließlich die Gesamtbaukosten mit
Schreiben vom 12. Mai 2006 mit S 1,857.504,00 und die
Architektenkosten mit S 315.002,80 bekannt gegeben. Fußböden und
Verfliesungsarbeiten seien individuell bestellt und in Eigenregie
durchgeführt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt,
dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch
immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. etwa zuletzt das Erkenntnis des
VwGH vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/16/0210, mwN, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind dann, wenn Grundstückskäufer auf Grund
eines ihnen vorgegebenen Vertragsgeflechtes in ein bereits fertig geplantes
Bauprojekt eingebunden sind, auch die Baukosten zur Gegenleistung im Sinn des
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 zu zählen. Dass in
einem solchen Zusammenhang das Vertragswerk in mehreren Urkunden und auf mehrere
Vertragspartner aufgespaltet wird, vermag daran nichts zu ändern. Es liegt
in Wahrheit ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, bei dem die an sich
getrennten Vereinbarungen in ihrem Bestand derart voneinander abhängig
sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen (VwGH vom 14.10.1999, Zlen
97/16/0219, 0220).
Diese Grundsätze finden auch auf den Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum
verbunden werden soll, Anwendung (VwGH vom 28. 9. 2000, 99/16/0519). Von einer
Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht,
können diese auch nicht als Bauherren handeln (vgl. Erkenntnis vom 3. Juni
1982, Zl. 81/16/0059). Mit Vereinbarungen von Interessenten, die noch nicht
Eigentümer sind, ja nicht einmal einen Übereignungsanspruch am
Grundstück erworben haben, werden nicht in der Stellung eines Bauherren
gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht (VwGH vom 27.1.1999,
96/16/0142). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
kann beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das
Wohnungseigentum verbunden werden soll, der zur Errichtung de
Bauherreneigenschaft führende Auftrag zur Errichtung des Objektes nur von
der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür als Voraussetzung die
von vornherein erfolgte Fassung eines gemeinsam darauf abzielenden Beschlusses
erforderlich ist (vgl. die bei Fellner a.a.O., unter Rz 93 zahlreich
angeführte Judikatur)
Im gegenständlichen Fall räumte die
ursprüngliche Eigentümergemeinschaft als Eigentümer der
Liegenschaft EZ x dem planenden Architekten, H. mit Vereinbarung vom
9. November 1995 ein Optionsrecht zum Abschluss eines Kaufvertrages zu
den in Punkt II dieser Vereinbarung genannten Bedingungen unwiderruflich ein.
Gemäß Punkt III wird der Käufer an der
gegenständlichen Liegenschaft ein Wohnprojekt erstellen und
Wohnungseigentum begründen und die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten an
verschiedene Interessenten weitergeben. H. ist zudem berechtigt, Rechte aus
dieser Option an dritte Personen insofern weiterzugeben, als diese nach den
Bestimmungen dieser Vereinbarung Teile der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft erwerben.
Mit Unterfertigung einer Vertragsurkunde durch die
Wohnungseigentumswerber vom 23. April bzw. 13. Mai 1996 übte H.
das ihm zustehende Optionsrecht im Auftrag und im Namen der
Wohnungseigentumswerber aus, sodass diese das genannte Grundstück
ankauften. Vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages beauftragten die
Wohnungseigentumswerber H. im Architektenwerkvertrag vom 13. Mai 1996
im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "W ", L., auf der gegenständlichen
Liegenschaft EZ x mit folgenden Arbeiten: Büroleistung (Vorentwurf,
Entwurf, Einreichung, Kostenberechnungsgrundlage , Ausführungs- und
Detailzeichnungen, künstlerische Oberleitung der Bauausführung,
technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung).
Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin
- ebenso wie die übrigen Wohnungseigentumswerber - am
13. Mai 1996, also vor Errichtung der Urkunde über den zu
beurteilenden Erwerbsvorgang , einen Architektenwerkvertrag abgeschlossen.
Während es nach Punkt E) des Vertrages den Wohnungseigentumswerbern
verwehrt war, diesen Vertrag zur Gänze oder in einzelnen Teilen
aufzukündigen, war der Architekt nach Punkt B) berechtigt, den
Wohnungseigentumswerbern gegenüber zu erklären, von der Option keinen
Gebrauch zu machen, sollten nicht alle Wohnungseigentumswerber bis zum
30. September 1996 diesem Vertrag beigetreten sein. Diese Bestimmungen
sind ausschließlich aus der Einheit zwischen dem Kaufvertrag und den mit
dem Organisator, dem Architekten H., abgeschlossenen Verträgen
verständlich, welche garantieren sollten, dass letztlich ein nach einem
vorgegebenen Gesamtkonzept hinsichtlich des gesamten Wohnprojektes verbautes
Grundstück erworben werden sollte.
Aus den wiedergegebenen Vertragsbestimmungen geht eine
derart starke Bindung des Grundstückes an das bzw. die zu errichtenden
Gebäude hervor, dass ein Erwerb des Grundstückes ohne die Errichtung
der Gebäude als ausgeschlossen zu betrachten ist. Diese Bindung erhellt
sich auch aus Punkt 3 der Präambel vom 13. Mai 1996, wonach die
Entscheidung, wer als nachfolgender Wohnungseigentumswerber diesem Vertrag
beitreten konnte, ausschließlich beim Architekten lag. Dazu kommt,
dass sich die "Bauherren" laut Punkt 5 und 6 des Architektenwerkvertrages
ausdrücklich verpflichteten, direkte Weisungen an die auf der Baustelle
tätigen Personen zu unterlassen und die Auftraggeber lediglich berechtigt
sind, Arbeiten im Inneren ihrer Wohnungseigentumseinheit selbstständig und
eigenverantwortlich nach Rücksprache mit dem Architekten zu vergeben. Nach
Punkt 3 dieses Vertrages sollte eine schriftliche Bevollmächtigung des
Architekten seitens der Auftraggeber als "Bauherren" zu deren Vertretung in
allen mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen und zur Ausübung
des "Hausrechtes auf der Baustelle" erfolgen. Aus diesen Umständen
ist der Schluss zu ziehen, dass die Berufungswerberin auf die bauliche
Gestaltung des in Rede stehenden Gebäudes keinen Einfluss nehmen konnte und
das Baurisiko nicht bei der Berufungswerberin sondern beim Architekten gelegen
war (VwGH vom 26. Jänner 1995, 93/16/0089).
Gegen ein von der Berufungswerberin übernommenes
Baurisiko spricht auch jene Vertragsbestimmung (Präambel Punkt. 2), wonach
die Pläne nach den Vorstellungen der Wohnungseigentumswerber
angepasst werden konnten und die
Gestaltung des Projektes im Stiegen-, Außen- und Fassadenbereich vom
planenden Architekten bestimmt und verbindlich festgelegt wurden. Darüber
hinaus wurde dem Architekten die technische und geschäftliche Oberleitung
des Bauvorhabens eingeräumt.
Die Wohnungseigentumswerber verpflichteten sich zudem bei
Unterfertigung des Architektenwerkvertrages, die Verfügbarkeit der zur
Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen finanziellen
Verpflichtungen erforderlichen Mittel auf geeignete Art und Weise nachzuweisen.
All diese Bestimmungen machen deutlich, dass die Berufungswerberin, jedenfalls
im Zeitpunkt der Kaufvertragurkunde vom 31.10./20.11.1996, in ein
Vertragsgeflecht eingebunden war, durch welches sichergestellt war, das nur
solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an
ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept hielten. Im Hinblick darauf, dass
die Beurteilung der Bauherreneigenschaft regelmäßig auf Grund einer
Vielzahl von Merkmalen zu erfolgen hat, kommt dem Umstand, das im
gegenständlichen Fall ein Fixpreis nicht vereinbart worden ist, keine
wesentliche Bedeutung zu.
Bei der in der Berufung aufgestellten Behauptung, für
die Bauherreneigenschaft sei jener Umstand wesentlich, dass die
Miteigentümer zur Errichtung der beabsichtigten Bauwerke durch einen
einheitlichen Auftrag an einen gemeinsamen Bauführer tätig geworden
seien, darf nicht übersehen werden, dass im vorliegenden Fall die
Erstplanung des Projektes sowie die verbindliche Teilnahme am Bauprojekt "W" mit
allen Rechten und Pflichten nach den Bestimmungen des Vertrages vom
13. Mai 1996 noch vor dem Erwerb der Miteigentumsanteile mit
Kaufvertrag vom 20. November 1996 und somit auch noch vor der Bildung
einer Miteigentumsgemeinschaft erfolgte, die einen einheitlichen Beschluss
überhaupt hätte fassen können. Wenn auch die späteren
Miteigentümer an der Erarbeitung des Gesamtkonzepts eingebunden gewesen
sein mögen, ist bei einem Erwerbsvorgang jener Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll.
Die Berufungswerberin war ohne Zweifel im Zeitpunkt der Teilnahme am
Wohnprojekt "W" noch nicht Miteigentümer, weshalb sie in diesem Zeitpunkt
auch noch nicht als Bauherrin handeln konnte. Die Erwerber konnten auf Grund der
Vertragslage kein unbebautes Grundstück erwerben, sondern nur mehr unter
Erfüllung der getroffenen Vereinbarung über die Errichtung der
genannten Gebäude. Schon allein auf Grund dieser Sachlage sind die
Baukosten in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.
Dem Einwand, dass der vom Finanzamt betreffend die
Vertragsbestimmung drei des Architektenwerkvertrages gezogene Schluss, wonach
die Entscheidung, wer als nachfolgender Wohnungseigentumswerber diesem Vertrag
beitritt, beim Architekten liegt, unrichtig sei, wird Folgendes
entgegengehalten. Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften,
sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen,
wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (OGH vom 1.2.1977, 3 Ob
526/76). Unter Absicht der Parteien im Sinne des § 914 ABGB ist nichts
anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der
vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen
muss. Tatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die
äußere zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung an (VwGH vom
28.11.199, 88/16/0166). Die zitierte Vertragsbestimmung ist ausschließlich
aus der Einheit zwischen dem Kaufvertrag und dem mit dem Architekten
abgeschlossenen Architektenwerkvertrag verständlich. Damit wurde, wie die
Berufungswerberin selbst ausführt, die Bindung der Erwerber an die vom
Architekten im Vorfeld erbrachten Arbeiten sichergestellt und die finale
Verknüpfung dieser Verträge bestätigt.
An der Beurteilung, dass im Zeitpunkt der Teilnahme am
Wohnprojekt keine Miteigentümergemeinschaft bestanden hat und die
Berufungswerberin daher nicht als Bauherrin handeln konnte, vermag die in der
Berufung beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Architekten nichts
ändern. Die Einvernahme dieses Zeugen wurde zum Beweisthema der Tragung des
vollen Bau- und Preisrisikos beantragt. Dies ist im konkreten Fall nicht
entscheidungsrelevant. Der Berufung ist im Übrigen kein Vorbringen zu
entnehmen, welches durch die Vernehmung von H. erwiesen der Berufung zum Erfolg
helfen könnte.
Auch wenn im gegenständlichen Fall das Baugesuch von
der Berufungswerberin am 3. März 1997 gestellt wurde und dieser
die Baubewilligung mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 erteilt wurde,
ist bei den vorliegenden Vertragsgestaltungen zweifellos davon auszugehen, dass
der den Anspruch auf Übereignung des Grundstückes begründende
Vertrag in ein Vertragsgeflecht eingebunden war, das unter Berücksichtigung
aller Umstände darauf gerichtet war, den Erwerbern als einheitlichen
Leistungsgegenstand den Anteil am Grundstück in dem zukünftigen
(bebauten) Zustand zu verschaffen. Auf Grund des objektiv engen sachlichen
Zusammenhanges der angesprochenen Verträge konnte die Berufungswerberin nur
mehr ein Grundstück in bebautem Zustand erwerben.
Im vorliegenden Fall ist auch jener Umstand ohne Belang,
dass in den Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein Bezug genommen wurde, weil
die Auftragserteilung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "W" bereits vor der
Errichtung der Urkunde über den Erwerb des Grundstückes erfolgte und
damit gewährleistet war, dass der jeweilige Erwerber die
Grundstücksanteile jedenfalls nur im bebauten Zustand erhalten werde (VwGH
vom 18. 6. 2002, 2001/16/0437). Entscheidend ist der gemeinsame Wille
von Veräußerer- und Erwerberseite, dass dem Erwerber das
Grundstück letztlich bebaut zukommt.
Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass im vorliegenden
Fall der Gesamtwille auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet
war, zählen die Bauerrichtungskosten zur Gegenleistung und damit zur
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Dem Vorbringen, dass die vom
Architekten vorgenommene Kostenschätzung nur eine grobe Schätzung
darstelle, wird entgegengehalten, dass nicht die geschätzten, sondern die
von der Berufungswerberin bekannt gegebenen Baukosten in die Besteuerung
einfließen.
Die Grunderwerbsteuer wird wie folgt (in
Schillingbeträgen) ermittelt:
|
anteilige Vertragserrichtungskosten
|
S 6.200,00
|
Anteilige Grundstückskosten
|
S 619.250,00
|
Hälfte der bekannt gegebenen
Bauerrichtungskosten
|
S 928.752,00
|
Hälfte der Architektenkosten
|
S 157.501,40
|
Bemessungsgrundlage
|
S 1,711.703,40 das sind € 124.394,30
|
davon Grunderwerbsteuer 3,5%
|
€
4.353,80,
Da der gegenständliche Bescheid voll und ganz den
gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes folgt, war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 23.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0820-G/02
- Stammnummer
- 22503
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF