Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0986-W/06
Berichtigung von Einkommensteuerbescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0986-W/06vom 24.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. November 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes X. vom 18. Oktober 2005 betreffend Abweisung
der Anträge auf Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO der Bescheide betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide vom
18. Oktober 2005 betreffend Abweisung des Antrages auf Berichtigung
des Einkommensteuerbescheides 2000 und Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 2001
gemäß § 293 b BAO bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der seine Tätigkeit als
Facharbeiter angibt, reichte beim Finanzamt laut vorgelegten Akten drei
Erklärungen - vom 23. Februar 2001, vom 26. Juni 2001
und vom 5. September 2005 - zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 und zwei Erklärungen -
vom 11. März 2002 und 5. September 2005 - zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
ein.
Das Finanzamt setzte für die betreffenden Jahre
Einkommensteuer fest, qualifizierte eine Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wies
diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet ab und
erließ schließlich die berufungsgegenständlichen Bescheide vom
18. Oktober 2005. Die Anträge auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 vom
5. September 2005 wurden als Anträge gemäß
§ 293 b BAO auf Berichtigung der Einkommensteuerbescheide
2000 und 2001 gewertet und eine Berichtigung der diesbezüglichen Bescheide
abgelehnt. Begründend führte das Finanzamt hiezu aus, dass auf die
Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 1998 verwiesen werde und keine
neue Bewertung des gegenständlichen Sachverhaltes vorliege, der nicht schon
in der Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 1998 bekannt gewesen
sei.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung gegen die Bescheide vom
18. Oktober 2005 betreffend die Jahre 2000 und 2001 brachte der
Bw. vor, dass bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die
Aufwendungen für die Familienheimfahrten nach P. sowie die Kosten für
die doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigt worden
seien.
In den
Berufungsvorentscheidungen betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 führte das
Finanzamt aus, dass der Bw. bereits seit dem Jahre 1993 in Österreich
beschäftigt sei, seine Ehegattin seit dem Jahre 1999 als Hilfskraft
monatlich Z. 800 (jährlich € 2.200,00) verdiene und eine
Verlegung des Familienwohnsitzes zum Beschäftigungsort niemals beabsichtigt
bzw. angestrebt worden sei. Es liege daher steuerlich eine nicht zu
berücksichtigende privat veranlasste doppelte Haushaltsführung
vor.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag brachte der Bw. vor, dass
seine Gattin jährlich € 2.526,31 verdiene und daher aus diesem
Grunde eine Verlegung des Wohnsitzes nicht in Frage komme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsfall ist die Frage zu
prüfen, ob offensichtliche Unrichtigkeiten in einer Abgabenerklärung
vorgelegen sind, die durch ihre Übernahme Eingang in die Abgabenfestsetzung
gefunden haben.
Gemäß
§ 293 b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Betreffend das Jahr 2000 hat der Bw. am
23. Februar 2001, 26. Juni 2001 und am
5. September 2005 Erklärungen zur Durchführungen der
Arbeitnehmerveranlagung eingereicht. In der am 26. Juni 2001
überreichten Erklärung machte der Bw. neben Sonderausgaben auch
Werbungskosten geltend. Das Finanzamt qualifizierte den Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vom 26. Juni 2001 als
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und wies mit Bescheid vom
13. August 2001 diesen als unbegründet ab. Es führte hiezu
aus, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, in etwa ob diese späteren Erkenntnisse durch
Unkenntnis der Gesetzeslage gewonnen worden sind, keine Tatsachen im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
darstellen.
Schließlich brachte der Bw. am
5. September 2005 die dritte Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ein, die seitens des Finanzamtes
als Antrag auf Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO
gewertet und abgewiesen wurde, da keine neue Bewertung des vorliegenden
Sachverhaltes hervorgekommen sei.
Wenn nun das Finanzamt die Meinung vertritt, eine
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 habe
nicht stattgefunden, schließt sich der Unabhängige Finanzsenat (UFS)
dieser Ansicht an. Im Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2000, eingereicht am 26. Juni 2000, hat der Bw.
neben Sonderausgaben auch Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt wertete
diesen Antrag zu Recht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und wies ihn
als unbegründet ab. Schließlich brachte der Bw. am
5. September 2005 abermals eine Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ein, die das Finanzamt
als Antrag auf Berichtigung gem. § 293 b BAO
wertete.
Soweit der Bw. vermeint, der Einkommensteuerbescheid vom
18. April 2001 sei insoweit rechtswidrig, weil seine Ausgaben
betreffend doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht
berücksichtigt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass keine
offensichtliche Unrichtigkeiten zwischen den Angaben des Bw. und der Veranlagung
zur Einkommensteuer vorliegen. Wenn nun - wie im vorliegenden Fall -
offensichtliche Unrichtigkeiten gar nicht vorliegen, ist auch eine
Übernahme solcher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung nicht
möglich. Insoweit hat das Finanzamt den Antrag des Bw. auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 vom
5. September 2005 zu Recht abgewiesen und war der Berufung betreffend
das Jahr 2000 kein Erfolg beschieden.
Betreffend das Jahr 2001 reichte der Bw. am
11. März 2001 einen Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ein und beantragte die
Anerkennung von Sonderausgaben. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer
für das Jahr 2001 fest.
Am 5. September 2005 übermittelte der Bw.
schließlich eine weitere Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 und beantragte
Sonderausgaben und Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelter
Haushaltsführung als Werbungskosten. Das Finanzamt wertete diese
Erklärung als einen Antrag auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides
gemäß
§ 293 b BAO und wies den zweiten Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
ab.
Wie oben zur Veranlagung 2000 bereits ausgeführt,
muss die Rechtswidrigkeit eines Bescheides auf Unrichtigkeiten beruhen, die
durch Übernahme aus der Abgabenerklärung entstanden ist. In der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 hat der Bw. nur Sonderausgaben geltend gemacht und hat das
Finanzamt in der Folge einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
erlassen. Offensichtliche Unrichtigkeiten aus der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001,
eingereicht am 11. März 2002, sind keine festzustellen, sodass
auch keine Unrichtigkeiten in den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 Eingang gefunden hatten. Die Abweisung des Antrages auf
Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 besteht
demnach zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0986-W/06
- Stammnummer
- 22500
- Gültig
- 24.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF