Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0190-I/06
Die in der Verordnung BGBl II 2001/382 (Pauschalierung der Werbungskosten bei bestimmten Berufsgruppen) vorgesehenen Höchstbeträge sind bei nicht ganzjähriger Tätigkeit anteilig zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-I/06vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangene Verordnung BGBl II 2001/382 sieht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen (hier: Bürgermeister einer Gemeinde) die pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten vor. Die festgelegten Höchstbeträge sind bei nicht ganzjähriger Tätigkeit anteilig zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
15. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 14. Dezember
2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war vom 1.1.2004 bis 26.3.2004
Bürgermeister der Gemeinde L. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
beantragt er die Berücksichtigung von Werbungskosten
(Berufsgruppenpauschale) in folgender Höhe:
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Bruttobezüge lt. Lohnzettel der
Gemeinde
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10.537,70 €
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Abzüglich Bezüge nach § 67
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- 1.505,40 €
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Bemessungsgrundlage
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9.032,30 €
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Davon 15 % Werbungskosten
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1.354,84 €
Mit dem am 14.12.2005
ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für 2004 wurden Werbungskosten in
Höhe von 657 € berücksichtigt. Diesen Betrag errechnete das
Finanzamt durch Aliquotierung des in der Pauschalierungsverordnung BGBl.
382/2001 vorgesehenen Höchsbetrages (2.628 € jährlich; ergibt 657
€ für 3 Monate).
Die fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 15.2.2006 unter Hinweis auf § 2 der Verordnung
BGBl. 382/2001, wonach der Werbungskostenhöchstbetrag bei nicht
ganzjähriger Tätigkeit anteilig zu berücksichtigen sei, als
unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber seinen
Antrag mit der Begründung, die erfolgte Kürzung "lt. Satz 2 des §
2 der Verordnung" sei seiner Ansicht nach sinnwidrig und könne nicht
Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur
Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden.
Zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 erging die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. II 2001/382, (im Folgenden: VO).
Durch § 1 Z 10 der VO wurden für Mitglieder einer
Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 Werbungskosten in Höhe von 15 %
der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2.638
Euro jährlich festgelegt.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Pauschbeträge sind nach § 2 der VO die Bruttobezüge
abzüglich der steuerfreien Bezüge und (mit Einschränkungen)
abzüglich der sonstigen Bezüge. Bei nicht ganzjähriger
Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu
berücksichtigen, wobei angefangene Monate als volle Monate gelten.
Die angeführten Pauschbeträge sind somit
Jahresbeträge. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der
Werbungskostenpauschbetrag durch Anwendung des vorgesehenen Prozentsatzes auf
das im unterjährigen Tätigkeitszeitraum bezogene Einkommen zu
ermitteln, der Jahreshöchstbetrag ist entsprechend der Dauer der
Tätigkeit zu aliquotieren. Unvollständige Monate zu Beginn oder bei
Beendigung des Dienstverhältnisses werden dabei als volle Monate
gerechnet.
Aus der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 6
EStG und aus § 1 der Verordnung BGBl. II 2001/382 ergibt sich, dass die
angeführten Durchschnittsätze "nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt" wurden. Der begehrte Abzug des in § 1 Z 10 der VO
angeführten Höchstbetrages bei der nur drei Monate dauernden
Beschäftigung in ungekürzter Höhe würde die
Berücksichtigung fiktiver Werbungskosten bedeuten. Dies wäre sachlich
nicht gerechtfertigt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-I/06
- Stammnummer
- 22479
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF