Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0027-W/06
Einstellung eines Devolutionsverfahrens betreffend einen Antrag auf Rückerstattung von Kapitalertragsteuer.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0027-W/06vom 24.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der A.B., vertreten durch
StB-GmbH, betreffend einen Antrag vom 31. Mai 2005 auf Rückerstattung von
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 240 Abs 3 BAO
entschieden:
Das Verfahren
wird eingestellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 BAO
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Datum von 31.5.2005 hat die Antragstellerin beim
Finanzamt X einen Antrag auf Rückerstattung von Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 240 Abs 3 BAO gestellt. Mit Schreiben vom 21.4.2006
(eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 24.4.2006) beantragte die
Antragstellerin gemäß
§ 311 Abs 2 BAO den Übergang der
Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides betreffend Rückerstattung
von Kapitalertragsteuer gemäß
§ 240 Abs 3 BAO auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Setzung einer Frist bis 20.7.2006 gemäß
§ 311 Abs 3 BAO wurde das Finanzamt vom Unabhängigen Finanzsenat
aufgefordert, zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides
vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht
oder nicht mehr vorliegt.
Mit Ausfertigungsdatum vom 18.5.2006 erließ das
Finanzamt einen Bescheid, mit welchem dieser Antrag auf Rückerstattung von
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 240 Abs 3 BAO zurückgewiesen
wurde und übermittelte an den Unabhängigen Finanzsenat eine Abschrift.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer
Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs 3 BAO),
oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht vorliegt (Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 311 Rz 29).
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch
Erlassung des Zurückweisungsbescheides fristgerecht nachgekommen ist, war
das Devolutionsverfahren bescheidmäßig einzustellen.
Wien, am 24.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0027-W/06
- Stammnummer
- 22478
- Gültig
- 24.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF