Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0067-K/04
Rückwirkungsfiktion hinsichtlich Kapitalverkehrsteuern für Befreiung nach § 22 Abs. 3 UmgrStG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-K/04vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Anwendung der Befreiung nach § 22 Abs. 3 UmgrStG bei den Kapitalverkehrsteuern kommt die Rückwirkungsfiktion des § 13 Abs. 1 UmgrStG nicht zur Anwendung. Der Umfang des eingebrachten Vermögens ist daher auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages bezogen zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom 1. Dezember
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 19. November 2003
betreffend Börsenumsatzsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise
stattgegeben.
Die
Börsenumsatzsteuer wird
festgesetzt mit
€ 185,32 (entspricht
S 2.550,00). Bisher war
vorgeschrieben € 193.644,58
(entspricht S 2.664.607,00).
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) war alleinige Gesellschafterin der X1-GmbH
(nach Firmenwortlautänderung: X2-GmbH, im Folgenden bloß: X-GmbH).
Diese wiederum war ab dem Jahr 1995 zu 49% an der O1-GmbH (infolge
Firmenwortlautänderung O2-GmbH und später O3-GmbH, im Folgenden kurz:
O-GmbH) als Gesellschafterin beteiligt und hatte die restlichen Anteile (51% des
Grundkapitals) mit Vertrag vom 15. Juni 1998 erworben. Zum Vermögen
der X-GmbH gehörte seit Jahren auch der Teilbetrieb "M-Werk".
Mit Notariatsakt vom 27. November 1998, protokolliert
vom Notar unter der laufenden Zahl 3777, brachte die X-GmbH neben seit Jahren in
ihrem Eigentum befindlichen Kapitalanteilen an mehreren ausländischen
Kapitalgesellschaften auch ihre Anteile an der (inländischen) O-GmbH zur
Gänze in die Bw. ein. Als Einbringungsstichtag vereinbarten die
Vertragsteile den 20. November 1998. Der Verkehrswert der Anteile an der
O-GmbH betrug nach dem Akteninhalt S 200.000,00.
Ebenfalls mit Notariatsakt vom 27. November 1998,
protokolliert unter der laufenden Zahl 3780, brachte die X-GmbH ihren
Teilbetrieb "M-Werk" in die O-GmbH ein, und zwar mit Stichtag laut
Einbringungsbilanz und Vertragsurkunde vom 1. April 1998. Der
Einbringungswert des Teilbetriebes "M-Werk" belief sich auf
S 208.988.820,00.
Für diese Vorgänge wurde von der Bw. die
abgabenrechtliche Begünstigung des Art. III, § 22
Abs. 3 und 4, des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) in Anspruch
genommen.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau gelangte
der Prüfer zur Auffassung, die zum 20. November 1998 rückwirkende
Einbringung der Kapitalanteile an der O-GmbH in die Bw. würde auch das zum
1. April 1998 rückwirkend eingebrachte Vermögen Teilbetrieb
"M-Werk" umfassen und wäre mit Rücksicht auf den Erwerb von 51%
-Anteilen an der O-GmbH im Juni 1998 daher nur zum Teil hinsichtlich der
Börsenumsatzsteuer (BUSt) befreit. Die Berechnungsgrundlage für die
BUSt stelle sich demnach wie folgt dar:
|
Einbringungswert zum 20. November 1998 laut
Bilanz
|
S 208.988.820,00
|
davon frei gemäß
§ 22 Abs. 3
UmgrStG 49%
|
-S 102.404.521,00
|
Bemessungsgrundlage BUSt
|
S 106.584.299,00
Der Ansicht des Prüfers folgend setzte das Finanzamt
Klagenfurt (FA) der Bw. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid
BUSt in Höhe von 2,5% der Bemessungsgrundlage, sohin mit einem Betrag von
S 2.664.607,00 (entspricht € 193.644,58), fest und verwies zur
Begründung auf den Inhalt des Nachschauberichtes.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. (zusammengefasst) damit, dass die Steuerpflicht bei der BUSt im
Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages entstehe. Aus der
chronologischen Abfolge der Vertragsunterzeichnungen anhand der
Beurkundungszahlen des Notars ergebe sich eindeutig, dass die Einbringung der
Kapitalanteile an der O-GmbH zwar am gleich Tag, nämlich am
27. November 1998, erfolgte, aber noch vor der Einbringung des
Teilbetriebes "M-Werk" in diese. Damit sei jedoch der Teilbetrieb "M-Werk" im
Zeitpunkt der Einbringung der Anteile an der O-GmbH in die Bw. noch nicht Teil
des Vermögens der O-GmbH gewesen. Es werde daher beantragt, die BUSt mit
Null festzusetzen.
Über Vorhalt der Berufungsbehörde gab die Bw.
noch bekannt, dass der Verkehrswert der Anteile an der O-GmbH ohne den
Teilbetrieb "M-Werk" S 200.000,00, wie bereits im erstinstanzlichen
Verfahren ausgeführt, betragen hätte. Dieses Ermittlungsergebnis wurde
dem FA fernmündlich zur Kenntnis gebracht und wurde von diesem auf die
Abgabe einer Stellungnahme hiezu verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Sachverhalt und die zur
Anwendung gelangenden Wertansätze nicht in Streit gezogen wurden, wozu nach
Ansicht der Berufungsbehörde auch kein Anlass besteht. Strittig ist
zwischen den Verfahrensparteien bloß, ob der Teilbetrieb "M-Werk" im
Zeitpunkt der Einbringung der Kapitalanteile an der O-GmbH in die Bw. schon zum
Vermögen der O-GmbH gehörte und somit in die Bemessungsgrundlage
für die BUSt einzubeziehen war.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 in der auf den
gegenständlichen Berufungsfall noch anzuwendenden Fassung des
Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) unterliegt der Börsenumsatzsteuer der
Abschluss von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere
(...).
Nach § 18 Abs. 2 KVG gelten als
Anschaffungsgeschäfte auch Geschäfte, die das Einbringen von
Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung
zum Gegenstand haben.
Als Wertpapiere gelten gemäß
§ 19
Abs. 2 KVG Aktien, Kuxe und andere Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften (...).
Die Steuer wird nach § 21 Z 3 KVG, wenn es
sowohl an einer Preisvereinbarung als auch an einem Börsen- oder Marktpreis
fehlt, nach dem Wert des Wertpapieres berechnet.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UmgrStG liegt
eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn Vermögen auf
Grundlage eines Einbringungsvertrages nach Maßgabe des § 19
einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen
wird. Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag,
jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, einen
positiven Verkehrswert besitzt. Zum Vermögen zählen nach Abs. 2
leg. cit. u.a. Betriebe und Teilbetriebe, sowie Kapitalanteile an
inländischen und vergleichbaren ausländischen
Kapitalgesellschaften.
Im § 13 Abs. 1 UmgrStG ist normiert, dass
Einbringungsstichtag jener Tag ist, zu dem das Vermögen mit steuerlicher
Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der
Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des
Einbringungsvertrages rückbezogen werden (...).
Nach § 22 Abs. 3 UmgrStG sind Einbringungen
nach § 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach
§ 19 von den Kapitalverkehrsteuern (...) befreit, wenn das zu
übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages
länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden
besteht.
Im vorliegenden Fall hat nun die X-GmbH mit zwei getrennten
Einbringungsverträgen am 27. November 1998 Vermögen iSd
§ 12 Abs. 2 UmgrStG, nämlich Kapitalanteile an der
(inländischen) O-GmbH (laufende Urkundennummer 3777) an die Bw. und daran
anschließend den Teilbetrieb "M-Werk" (laufende Nummer 3780) an die
O-GmbH, übertragen. Dieses Vermögen hatte an den
Einbringungsstichtagen, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses der
Verträge, jeweils einen positiven Verkehrswert. Eine Gegenleistung wurde
nicht vereinbart, ebenso fehlte es an einem Börsen- oder Marktpreis. Der
Teilbetrieb "M-Werk" hatte unstrittig länger als zwei Jahre zum
Vermögen der X-GmbH gehört, ebenso 49% der Anteile an der O-GmbH. Im
Lichte dieser unstrittigen Tatsachen vertritt nun das FA die Ansicht, durch die
auf den 20. November 1998 rückwirkende Einbringung der O-GmbH
wäre auch das Vermögen Teilbetrieb "M-Werk", hinsichtlich dessen die
Parteien einen rückwirkenden Stichtag mit 1. April 1998 vereinbart
hatten, zum Vermögen der O-GmbH im rückbezogenen Zeitpunkt
20. November 1998 zu zählen und der BUSt zu unterwerfen.
Dieser Auffassung des FA kann sich die
Berufungsbehörde indes nicht anschließen. So ist schon dem insoweit
eindeutigen Wortlaut des § 22 Z 3 UmgrStG zu entnehmen, dass
Voraussetzung für die Befreiung von den Kapitalverkehrsteuern bloß
ist, dass das zu übertragende Vermögen "am Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrages" länger als zwei Jahre als Vermögen des
Einbringenden besteht. Nach herrschender Ansicht (Rabel in
Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, Rz 19 zu Art. III,
§ 13) eröffne § 13 Abs. 1 UmgrStG die
Möglichkeit, den Einbringungsvorgang mit ertragsteuerlicher Wirkung auf
einen Stichtag vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages
zurückzubeziehen. Mit dieser Rückwirkungsfiktion werde eine Ausnahme
vom Grundsatz der steuerrechtlichen Unbeachtlichkeit rückwirkender
Vereinbarungen normiert. Die Rückwirkungsfiktion des § 13
Abs. 1 habe nur für den Bereich der Ertragsteuern Gültigkeit
(Rabel, a.a.O.; Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG, §13 Rz 1).
Im Bereich der Verkehrsteuern sowie im Zivilrecht fehle es demgegenüber an
einer vergleichbaren Rückwirkungsfiktion, weshalb diese für Zwecke der
Gebühren und Verkehrsteuern keine Bedeutung habe (Rabel, a.a.O., unter
Hinweis auf Kapferer, Keine Rückwirkung für Gebühren und
Verkehrsteuern im Umgründungssteuerrecht, WT 1994, 4). Die gleiche
Meinung wird auch in den Umgr-RL vertreten (Rzln 769 und 957). Der
Umgründungsstichtag wäre jener Tag, an dem die Handlungen des
übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des
übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten. Die Festlegung des
Umgründungsstichtages bedeute nicht, dass das Vermögen des
übertragenden Rechtsträgers mit zivilrechtlicher Wirksamkeit bereits
am Umgründungsstichtag auf den übernehmenden Rechtsträger
übergegangen sei, sondern er beziehe sich bloß auf die
Rechnungslegung und regle die Abgrenzung der Rechnungslegung zwischen
übertragendem und übernehmendem Rechtsträger im
Innenverhältnis (Wallentin/Bruckmüller in Helbich/Wiesner/Bruckner,
Umgründungen, Rz 51 zu Q4). Da die Kapitalverkehrsteuern an rechtliche
Vorgänge anknüpfen, beginne die Frist des § 22 Abs. 3
UmgStG ab dem zivilrechtlichen Erwerb des Vermögens zu laufen
(Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden, Band III,
VRS 380). Die Steuerpflicht hinsichtlich der BUSt entsteht durch den
Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages, der die Verpflichtung zur
Übereignung von Wertpapieren begründet (Dorazil,
Kapitalverkehrsteuergesetz, Kurzkommentar, § 18, VIII,
Tz 1).
Beim gegebenen Sachverhalt und im Lichte der
vorangeführten herrschenden Lehrmeinung ist daher davon auszugehen, dass,
dokumentiert durch die unwidersprochen gebliebene Nummerierung der
Vertragsurkunden seitens des vertragsverfassenden Notars, zuerst die
Willenseinigung über die Einbringung der Kapitalanteile der X-GmbH an der
O-GmbH in die Bw. erfolgte und schriftlich festgehalten wurde. Das Vermögen
der O-GmbH umfasste zu diesem Zeitpunkt in hier maßgebender
zivilrechtlicher Sichtweise noch nicht den Teilbetrieb "M-Werk" und hatte einen
Verkehrswert von S 200.000,00. Mit diesem Zeitpunkt ist sohin die
Steuerschuld und (teilweise) -pflicht betreffend die BUSt entstanden. Erst
in einem, wenn auch am gleichen Tag erfolgten, späteren Schritt wurde dann
der Teilbetrieb "M-Werk" von der X-GmbH in die O-GmbH eingebracht. Die vom FA
vermeintlich erblickte Rückwirkungsfiktion konnte in diesem Fall jedoch aus
den oben dargelegten Gründen nicht zur Anwendung gelangen. Da am
27. November 1998 aber nur 49% der Anteile an der O-GmbH länger als
zwei Jahre zum Vermögen der X-GmbH gehörten (die restlichen 51% wurden
erst am 15. Juni 1998 erworben), kann sich die Befreiungsbestimmung des
§ 22 Abs. 3 UmgrStG eben nur auf 49% der Anteile erstrecken. Die
Neuberechnung der BUSt ergibt demnach folgendes Bild:
|
Einbringungswert
|
S 200.000,00
|
davon frei gemäß
§ 22 Abs. 3
UmgrStG 49%
|
-S 98.000,00
|
Bemessungsgrundlage BUSt
|
S 102.000,00
|
davon 2,5% BUSt
gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 5 KVG
|
S 2.550,00
Insgesamt gesehen war der Berufung sohin ein Teilerfolg
beschieden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 23. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 18 Abs. 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 19 Abs. 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 21 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 12 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 13 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 22 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-K/04
- Stammnummer
- 22477
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF