Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1007-W/03
Grundlagenbescheide - abgeleitete Bescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1007-W/03vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend die Anträge auf Änderung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1991 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2002, eingelangt am
7. Juni 2002 stellte der Berufungswerber (Bw.) den folgenden Antrag auf
Änderung der Einkommensteuerbescheide gem. § 295 BAO in
Verbindung mit § 209a BAO für die Jahre 1985 -1991:
"In den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der
obigen Jahre sind Einkünfte aus einer Miteigentümergemeinschaft 1080
A.gasse enthalten. Diese Hausgemeinschaft wurde beim Finanzamt f.d. 8., 16. u.
17. Bez. zur Steuernummer .... erfasst.
Für die Jahre 1985 - 1991 wurden teilweise aufgrund
von vorläufigen Feststellungsbescheiden, teilweise aufgrund der abgegebenen
Steuererklärungen Einkommensteuerveranlagungen vorgenommen.
Am 29.2.1996 sind vom Finanzamt f.d. 8., 16. u.
17. Bez. Feststellungsbescheide des Inhaltes ergangen, dass die
Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit für diese Hausgemeinschaft
in den Jahren 1985 - 1991 mit Null festgestellt wurden. Daraufhin wurden die
Einkommensteuerbescheide diesen Feststellungen entsprechend angepasst.
Gegen diese Feststellungsbescheide wurde Berufung erhoben.
Diese Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom 25. Mai 2001, zugestellt
am 1.8.2001, als unzulässig wegen falscher Benennung der Bescheidadressaten
zurückgewiesen. Eine Kopie der Berufungsentscheidung lege ich nochmals zur
Kenntnisnahme bei. Die Bescheide aus dem Jahre 1996 sind daher als
Nichtbescheide einzustufen, die zu keiner Rechtswirkung führen dürfen.
Dazu lege ich eine mir zur Kenntnis gelangte Entscheidung der FLD Wien, NÖ
und Bgld., II/12 v. 21.6.2000 in Auszügen vor, die genau auch auf meinen
Fall Anwendung finden kann. Darin wird ausgesprochen, dass der auf einem
Nichtbescheid beruhende Einkommensteuerbescheid gem. § 295 BAO
aufzuheben ist.
Diese abgeänderte Festsetzung unter
Berücksichtigung der ursprünglichen Feststellungsbescheide des
Finanzamtes f.d. 8., 16. u. 17. Bez. ist bislang unterblieben. Sobald diese
Änderungen durchgeführt sind, erübrigt sich auch meine Berufung
gegen den Ablauf der Aussetzung vom 6.2.2002, da damit die Aussetzung richtig
durch entsprechende Einkommensteuerbescheide beendet wird.
Die Einkünfte aus obiger
Miteigentümergemeinschaft beliefen sich wie folgt:
|
1985
|
S
|
-
457.519,00
|
1986
|
S
|
-
17.311,00
|
1987
|
S
|
-
24.927,00
|
1988
|
S
|
-
11.127,00
|
1989
|
S
|
12.171,00
|
1990
|
S
|
20.097,00
|
1991
|
S
|
16.063,00
Ich beantrage daher, die
obigen Einkommensteuerbescheide unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse
gem. § 295 BAO abzuändern."
Bereits mit Schreiben vom
18. April 2002 hatte der Bw. eine Ergänzung einer Berufung vom
6. Februar 2002 gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung vom 7. Jänner 2002 mit folgendem Wortlaut eingebracht:
"Ergänzend zu der oben erwähnten Berufung
verweise ich auf eine mir durch die Fachliteratur zugegangene Entscheidung der
FLD Wien, NÖ und Burgenland, II/12 vom 21.6.2000, in der ausgedrückt
wird, dass bei Anführung eines falschen Bescheidadressarten in einem
Feststellungsbescheid ein wesentlicher, nicht sanierbarer Mangel vorliegt, der
die Nichtigkeit des Bescheides nach sich zieht. Da die Personenumschreibung ein
wesentlicher Teil des Bescheidspruches ist, kommt eine Umdeutung nicht in
Betracht. Mangels eines Bescheides (Vorliegen eines Nichtbescheides) war daher
die Berufung gegen den Feststellungsbescheid zurückzuweisen.
Da der Feststellungsbescheid somit keine rechtlichen
Wirkungen entfaltete, war der auf diesem beruhende Einkommensteuerbescheid gem.
§ 295 BAO aufzuheben.
In meiner Angelegenheit ist die
Rechtslage nahezu ident. Es sind daher gemäß
§ 295 BAO in
Verbindung mit § 209a BAO Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1985 - 1991 ohne Berücksichtigung der 'Nichtbescheide' herauszugeben."
Mit Bescheid vom 28. Februar
2003 wies das Finanzamt das Ansuchen des Bw. vom 18. April 2002 und vom 5.
Juni 2002 betreffend "Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1985 bis 1991" ab.
In der Bescheidbegründung
wurde darauf hingewiesen, dass am 13. Dezember 2001 für die
(ehemalige) Miteigentümergemeinschaft A.gasse, St.Nr.: ...., händische
Bescheide für die Jahre 1985 bis 1991 ausgefertigt wurden - die
ebenfalls wie die Feststellungsbescheide vom 29. Februar 1996 die
Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit für diese Hausgemeinschaft
in den Jahren 1985 bis 1991 mit Null feststellten -, gegen welche am
18. Jänner 2002 Berufung erhoben wurde. Eine Änderung der
Einkommensteuerbescheide von Amts wegen nach Erledigung dieser Berufung wurde in
Aussicht gestellt.
Gegen den Bescheid vom
28. Februar 2003, mit dem der Antrag des Bw. auf Abänderung der
Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1991 abgelehnt worden war, erhob der Bw.
Berufung und führte in der Begründung aus:
"Wie in meinen Anträgen vom 18.4.2002 bzw. 5.6.2002
ausführlich ausgeführt, wurde mit Berufungsentscheidung vom
25. Mai 2001, eingelangt am 1.8.2001, die einheitliche und gesonderte
Feststellung für die obigen Jahre aufgrund formeller Fehler als
Nichtbescheid erklärt. Dieser Feststellung ist unter Hinweis auf eine
Entscheidung der FLD Wien, NÖ und Bgld., II/12 v. 21.6.2000 durch Aufhebung
der Einkommensteuerbescheide gem. § 295 BAO Rechnung zu tragen.
Erst danach, u. zwar am 13. Dezember 2001 sind
für die MEG A.gasse händische Bescheide ergangen, die neuerlich in der
Veranlagung zu berücksichtigen sind, allerdings erst nach Aufhebung der
fälschlicherweise ergangenen Einkommensteuerbescheide.
In einem gleichgelagerten Fall eines am selben Objekt
beteiligten Miteigentümers hat das Finanzamt f.d. 23. Bez. der
Sachlage Rechnung getragen und die aufgrund der Nichtbescheide falsch
ausgefertigten Einkommensteuerbescheide richtiggestellt. Im Sinne der viel
beschworenen Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann wohl nicht jedes
Finanzamt eine andere Vorgehensweise pflegen.
Ich beantrage daher, meinem Ansuchen im Sinne der
eingebrachten Anträge stattzugeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Entwicklung des vorliegenden Falles stellt sich
folgendermaßen dar:
Der Bw. erklärte in den streitgegenständlichen
Jahren neben Einkünften aus selbständiger Arbeit aus seiner
Tätigkeit als Steuerberater, (negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb
auf Grund von Beteiligungen an Personengemeinschaften und Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, teils
aus der selbständigen Vermietung von Objekten, teils erzielte er als
Beteiligter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Liegenschaft in
1060 Wien). Berufungsgegenständlich relevant ist die
Berücksichtigung der Vermietungseinkünfte aus der Beteiligung des Bw.
an der (ehemaligen) Miteigentümergemeinschaft A.gasse (für den
Zeitraum 1985 bis 30. September 1991 - Ende der
Miteigentümergemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum).
Im Zuge der Durchführung der
Einkommensteuerveranlagungen des Bw. für die Streitjahre wurden
zunächst die anteiligen Einkünfte des Bw. aus der
Miteigentümergemeinschaft A.gasse erfasst. Dabei wurden für 1985 und
1986 diese Einkunftsanteile auf Grund vorläufiger Feststellungsbescheide
betreffend die Miteigentümergemeinschaft bzw. diesbezüglicher
Mitteilungen angesetzt; für die übrigen Jahre (1987 bis 1991) wurden
diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut den
Steuererklärungen des Bw. angesetzt. (vgl. BE vom 25. Mai 2001, Seite
2 sowie den Antrag des Bw. vom 5. Juni 2002, 2. Absatz).
Nachdem in der Folge u.a. Endgültigerklärungen
von vorläufigen Einkommensteuerbescheiden, Bescheidänderungen
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO auf Grund eingelangter
Mitteilungen von geänderten gewerblichen Beteiligungseinkünften
für den Streitzeitraum ergangen waren, langten beim für die
Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt des Bw. die Mitteilungen
über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung vom 29. Februar 1996 (bzw. für 1989 vom 3. April
1996) ein, mit denen die Einkünfte der besagten
Miteigentümergemeinschaft mit Null festgestellt wurden. Auf Grund dieser
Mitteilungen erließ das Finanzamt gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide vom 18. März
1996 (bzw. für 1989 vom 18. April 1996); in diesen Bescheiden wurden
die aus der Beteiligung des Bw. an der Miteigentümergemeinschaft
1080 Wien, A.gasse stammenden Einkunftsanteile aus der Bemessungsgrundlage
ausgeschieden.
Am 13. Dezember 2001 wurden vom Finanzamt für den
8., 16. und 17. Bezirk Bescheide gemäß
§ 188 BAO mit
(gegenüber den zuvor erlassenen Bescheiden) geänderten
Bescheidadressaten für die Jahre 1985 bis 1991, in denen die erzielten
Einkünfte mit S 0,00 festgestellt wurden, erlassen. Mit
Berufungsentscheidung vom 23. Oktober 2003, GZ RV/....., wurde die
diesbezüglich erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
§ 252 Abs. 1 BAO bestimmt: Liegen
einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid
getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
Wenn der Bw. sein Vorbringen auf das Vorhandensein von
seinen Einkommensteuerbescheiden zugrundeliegenden Nichtbescheiden stützt,
so ist er auf die Erwägungen auf Seite 8 der h.a.
Berufungsentscheidung vom 23. Oktober 2003 zu verweisen.
Gemäß den Erwägungen auf Seite 8 der
Berufungsentscheidung bildeten die Mitbesitzer eine Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht und waren demzufolge die Beteiligten Gesellschafter,
weshalb die Bescheidadressaten der angefochtenen Feststellungsbescheide richtig
bezeichnet waren, und wurden somit die Bescheide gemäß
§ 188 BAO rechtswirksam erlassen.
Auf Basis der oben angeführten Berufungsentscheidung
kommt der Argumentation des Bw. keine Berechtigung zu.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1007-W/03
- Stammnummer
- 22476
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF