Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0247-L/04
Keine Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn Grad der Behindeung weniger als 50 % beträgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-L/04vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom 25. September 2003
betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind X, für die Zeit ab Juni 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 25.9.2003 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab Juni 2003
unter Hinweis auf § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Laut ärztlicher Bescheinigung des zuständigen
Bundessozialamtes betrage der Grad der Behinderung 40 %.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass die Krankheit des Sohnes der Berufungswerberin vom
erstbehandelnden Arzt nicht erkannt worden sei und der Sohn daher zu spät
ins Krankenhaus gekommen sei, um dort mit Infusionen versorgt zu werden. Da es
sich um ein Kind handle, das womöglich sein Leben lang ein
Hörgerät tragen müsse, finde es die Berufungswerberin für
angebracht, wenigstens finanziell dazu beizutragen, dem Kind die
bestmögliche medizinische Versorgung zu gewähren, um mit diesem
unangenehmen Zustand leben zu können. Probleme würden auch im
Straßenverkehr und beim Sport auftreten. Derzeit längerfristige
Behandlungen seien Magnetfeld, Akupunktur und Akupressur. Weiters bestehe auch
eine Beeinträchtigung durch Allergien, wobei der Sohn der Berufungswerberin
ein Präparat für seine Bronchien einnehmen müsse.
Das Finanzamt forderte in der Folge nochmals ein Gutachten
vom zuständigen Bundessozialamt an. Von diesem Amt wurde am 11.12.2003 ein
Grad der Behinderung in Höhe von 30 % bestätigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.12.2003 wurde die
Berufung vom Finanzamt auf Grund des Gutachtens als unbegründet
abgewiesen.
Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, dass
sich der Allgemeinzustand des Kindes seit dem Gehörsturz stark
verschlechtert habe. Der Sohn der Berufungswerberin klage vermehrt über
Schwindel bzw. Gleichgewichtsstörungen - speziell beim Sport. Seine
Konzentration in der Schule lasse stark nach, was sich auf die Noten auswirke.
Ebenfalls würden sich die Einschlafprobleme auf die Schule auswirken. Er
habe auch große Probleme durch den Lärm der anderen Kinder in der
Schule. Sein seelischer Zustand sei schwer beeinträchtigt. Hinzu
würden noch die Probleme durch die Allergien kommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als
erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad
der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes vom 18.9.2003 geht hervor, dass der Sohn der
Berufungswerberin an "Gehörsturz rechts, Tinnitus; allergische Diathese"
leide und der Grad der Behinderung 40 % betrage.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht.
Am 11.12.2003 wurde von diesem Amt auf Grund des Leidens ein Grad der
Behinderung von 30 % bescheinigt. Das Finanzamt hat daher die Berufung in
der Folge mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet
abgewiesen.
Vom unabhängigen Finanzsenat wurde der
Berufungswerberin unter Hinweis auf die vorliegenden Gutachten des
Bundessozialamtes die Möglichkeit geboten, gegebenenfalls ein
"Gegengutachten" beizubringen. Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Unter Berücksichtigung der Gutachten des
Bundessozialamtes kann aber nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn der
Berfungswerberin für die Zeit ab Juni 2003 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 22.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-L/04
- Stammnummer
- 22474
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF