Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0556-I/05
Besuchsfahrten zum Onkel im Altersheim als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0556-I/05vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 2. August 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 eine außergewöhnliche Belastung
von 5.058 € für Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Altersheim B
geltend. Aus der Beilage ergab sich, dass es sich um Fahrten handelte, die zur
"Altenbetreuung von Angehörigen" erfolgten. Handschriftlich war angemerkt
"Antragsteller ist Neffe".
Im Einkommensteuerbescheid 2004 wurden die geltend
gemachten Fahrten mit der Begründung nicht anerkannt, dass die geltend
gemachten Aufwendungen weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen
Gründen zwangsläufig erwachsen sind und daher keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG 1988 darstellen
würden.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde eingewendet,
dass diese Beurteilung unzutreffend sei. Dass ein fast Blinder tatsächlich
Hilfe benötige und dass dies rechtlich und sittlich für die Familie
zweiten Grades nicht zwangsläufig sei, könne nur eine irrige
Einzelmeinung sein. Der Betroffene sei Selbstzahler nur für bestimmte
Leistungen im Wohnheim, da die Mittel begrenzt seien. Viele Tätigkeiten
würden deshalb seitens der Familie besorgt. Dass nur in B ein Heimplatz
frei gewesen sei und so weit gefahren werden müsse, sei zwangsläufig
und außergewöhnlich.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamts
wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Bestehe die Betreuung eines
näheren Verwandten des Abgabepflichtigen durch diesen nicht in einer
typischen Krankenbetreuung, stellten diese Hilfeleistungen zwischen Verwandten
nichts Ungewöhnliches dar. Einer Vielzahl von Abgabepflichtigen würden
dadurch Fahrtkosten erwachsen, dass sie sich um ihre nächsten
Angehörigen kümmern und sie besuchen. Dies gelte im Besonderen auch
für die Betreuung altersbedingt behinderter Personen. Fahrtkosten, die
durch regelmäßige Besuche bei einem betagten Patienten bzw. durch
verschiedene Besorgungen bei diesem erwachsen, könnten nicht als
außergewöhnlich bezeichnet werden, da es sich um Kosten handle, die
nicht zwangsläufig entstünden. Die in der Berufung angeführten
Tatsachen könnten an der Freiwilligkeit nichts ändern. Dies umso mehr,
als der Onkel in einem Pflegeheim untergebracht sei und dort eine entsprechende
Pflege erhalte. Die Fahrten zum Onkel seien die Folge der freiwilligen
Entscheidung des Berufungswerbers. Die damit verbundenen Kosten könnten
schon aus diesem Grund nicht als zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3
EStG 1988 angesehen werden.
Dagegen wurde im Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingewendet: Mit der
Vorgangsweise der Abgabenbehörde erster Instanz sei eine korrekte sachliche
Lösung für behinderte Personen nicht in Sicht. Es sei neu, dass
behinderte Personen (wie der Onkel) freiwillig behindert seien und die
Angehörigen die Krankenpflege in ganz Österreich freiwillig machten.
Wenn ein Kranker in einem Altenwohnheim durch die Familie betreut werde, sei
dies offenbar neuerdings keine Krankenbetreuung mehr. Der Onkel sei im
Altenwohnheim als Selbstzahler auch zwangsläufig mit Familienbetreuung
untergebracht, da die finanziellen Mittel nicht ausreichen würden. Im
Wohnheim werde auch keine psychologische Behandlung angeboten, daher sei dies
und die teilweise Krankenpflege, Verwaltung, Blindenbetreuung,
Gehörlosenbetreuung und Organisation komplett nicht im Heim zu erledigen.
Dies sei zwangsläufig, außergewöhnlich und beeinträchtige
daher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich. Tatsache sei, dass
der Onkel im Altenwohnheim B untergebracht sei und die Krankenpflege auch
seitens der Familie organisiert werde. In der Berufung sei daher nicht
Pflegeheim, sondern Wohnheim angeführt. Wohnheime und Pflegeheime seien
aber zweckmäßigerweise immer beieinander. Es würden vom Bw.
unbedingt notwendige Maßnahmen gesetzt und Gespräche geführt, um
Krankheiten wie depressive Stimmungslage überhaupt zu erkennen und
Diverses, wie den Umgang mit der Blindheit, zu verbessern. Es würden
für diese Krankheiten keine Mittel seitens der Pflichtversicherungen
beigestellt. Deshalb seien diese Kosten auch steuerlich absetzbar. Freiwillig
fahre keiner soviel Kilometer und gebe nach Meinung der Abgabenbehörde
"Geld dafür unnütz aus", das er selber dringend benötige. Es
seien von Seite des Bw. alle Beweismittel ausgeschöpft worden. Es werde
aber darauf verwiesen, dass auch eine Stellungnahme des behandelnden Arztes und
des Pflegeheimes möglich wäre, dies aber mit relativ hohen Kosten
verbunden sei und keine finanziellen Mittel mehr vorhanden seien. Wenn die
Abgabenbehörde die Kosten dafür übernehmen könnte,
könnten weitere Gutachten und Stellungnahmen auch des Altenwohnheimes
eingeholt werden. In der Beilage werde eine Bestätigung des C-Verbandes
vorgelegt, aus der eindeutig und ohne Zweifel hervorginge, dass die Leistungen
nicht freiwillig erfolgten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Der Bw. wurde im Hinblick
darauf, dass es sich bei den geltend gemachten Fahrten um eine
außergewöhnlich hohe Anzahl handelt, um den Nachweis bzw. um die
Glaubhaftmachung ersucht, an welchen Tagen des Jahres 2004 diese Fahrten
stattgefunden haben. Da davon auszugehen sei, dass die gesamten pflegerischen
Leistungen - mit Ausnahme von Handreichungen, die üblicherweise
erbracht werden, wenn Heimbewohner besucht werden - vom Heim erbracht
werden, wurde der Bw. des Weiteren ersucht, durch dazu geeignete Unterlagen (zB
durch eine Bestätigung des Wohnheims) glaubhaft zu machen, dass auch
pflegerische Leistungen bzw. Leistungen der Krankenpflege erbracht werden. Im
Hinblick auf das Vorbringen, dass die Mittel des Onkels nicht ausgereicht
hätten, um erforderliche Heimleistungen in Anspruch nehmen zu können,
wurde darüber hinaus um den Nachweis bzw. um die Glaubhaftmachung ersucht,
dass die finanziellen Mittel des Onkels nicht ausgereicht haben, um
sämtlichefür die Betreuung
erforderlichen Leistungen im Jahr 2004 in Anspruch nehmen zu können. Zudem
wurde um die Mitteilung ersucht, welche Leistungen gegebenenfalls im Heim nicht
angeboten wurden und welche Anzahl der geltend gemachten Fahrten diesfalls
erforderlich war, um solche Leistungen persönlich erbringen zu können.
Dem Bw. wurde zur Kenntnis gebracht, dass laut telefonischer Auskunft des Heims
die Besorgung der finanziellen und persönlichen Angelegenheiten eines
Heimbewohners im Entgelt inbegriffen sei, die genannten Leistungen (Besorgung
der finanziellen und persönlichen Angelegenheiten eines Heimbewohners) bei
Bedarf somit durch das Heim ohne zusätzliches Entgelt erbracht würden
(Schr. v. 27.3.2006).
2.) Der Bw. teilte dazu mit,
dass er sich gegen Unrichtigkeiten dieses Schreibens verwehre und darauf
hinweise, dass möglicherweise die Privatsphäre verletzt werde.
Persönliches (über den Onkel) dürfe nicht weiter gegeben werden.
Es sei eine Fristverlängerung um ein halbes Jahr notwendig, um rechtliche
Informationen einzuholen und die Lage abzuklären. Nach Ansicht des Bw.
würden dem Schreiben vom 27.3.2006 mehrere (näher genannte) Gesetze
"widersprechen". Es dürften auf keinen Fall solche Unterlagen "der
Öffentlichkeit über Dritte übermittelt werden". Dass in einem
Pflegeheim auch Pflege stattfinde, sei jedem klar. Ein eigenes
Blindenpflegeheim, das notwendig sei, existiere nicht. Jede Person könne
selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt und behandelt werden wolle.
Dem Bw. wurde mit Schreiben vom
13.4.2006 mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Verlängerung der Frist zur
Beantwortung des Schreibens vom 27.3.2006 um ein halbes Jahr nicht entsprochen
werden könne. Er wurde daher ersucht, das Schreiben bis längstens
19.5.2006 zu beantworten.
Der Bw. teilte dazu mit
Schreiben vom 20.4.2006 mit, dass eine weitere Stellungnahme sinnlos und nicht
möglich sei, solange eine Stellungnahme des Unabhängigen Finanzsenats
nicht ergangen sei. Im "Finanzgesetz" sei bei Rechtsunsicherheiten zwischen
Gesetzen jedem die Möglichkeit zu geben, um sich zu informieren, wie die
Sachlage sei. Dies sei bisher nicht erfolgt. Informationen von Dritten (wie
gefordert) dürften von Seiten des Bw. nicht weitergegeben werden. Der Bw
sei an Gesetze gebunden und könnte gesetzwidrige Auflagen nicht
erfüllen. Deshalb eine Fristverlängerung abzulehnen, werde als falsch
und rechtswidrig angesehen.
3.) Dem Bw. war mit Schreiben vom 13.4.2006 mitgeteilt
worden, dass sich ein Schreiben des C-Verbands vom 17.10.2005 sehr wohl in dem
von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegten Akt befinde. Darüber
hinaus bestand kein Anlass, irgendwelche weiteren Mitteilungen zu machen: Die im
Schr. v. 27.3.2006 enthaltenen Ersuchen basieren auf dem Vorbringen der Berufung
bzw. des Vorlageantrags. Der Inhalt der telefonischen Auskunft des Heims wurde
dem Bw. zur Kenntnis gebracht. Es wäre ihm freigestanden, einen ggf. davon
abweichenden Sachverhalt vorzutragen. Die der vorletzten Frage des Schr. v.
27.3.2006 zugrunde liegenden Daten ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten
Bewertungsakt. Soweit der Bw. der Ansicht ist, dass das Schreiben vom 27.3.2006
gegen diverse Gesetze verstößt (Datenschutzgesetz,
Blindenschutzgesetz, Behindertengleichstellungsgesetz, Behindertenschutzgesetz,
Pflegeschutzgesetz usw.). unterlässt er es, darzulegen, worin der
behauptete Verstoß konkret gelegen sein sollte.
4.) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein
(§ 34 Abs. 1 EStG 1988). Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG
1988). Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn
er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
5.) Mit der Frage der Berücksichtigung von Fahrtspesen
in Zusammenhang mit der Betreuung des 95-jährigen, zu 90 % seh- und
gehörbehinderten Vaters hat sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom
1.3.1989, 85/13/0091, auseinander gesetzt und ausgeführt, dass
Hilfestellungen zwischen Vater und Sohn nichts Außergewöhnliches
sind. Einer Vielzahl von Abgabepflichtigen würden dadurch Fahrtkosten
erwachsen, dass sie sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern,
sie besuchen und mit ihnen ausgehen. Dies gelte im Besonderen auch für die
Betreuung altersbedingt behinderter Personen. Fahrtkosten, noch dazu im
Nahebereich, die durch regelmäßige Besuche beim betagten Vater bzw.
durch Spaziergänge und verschiedene Besorgungen mit diesem erwachsen,
könnten nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden. Solange
aber eine derartige Betreuung nicht außergewöhnliche Kosten
erforderliche mache, könne sie nicht als außergewöhnliche
Belastung Berücksichtigung finden.
6.) Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom vorhin
erwähnten zum einen dadurch, dass es sich nicht um die Betreuung des
Vaters, sondern des Onkels (also eines entfernteren Verwandten) handelt; zum
Anderen dadurch, dass der Bw. behauptet hat, für seinen Onkel
Pflegeleistungen erbracht zu haben, die in adäquater Weise vom Heim nicht
erbracht werden. Dabei wurde auch vorgebracht, dass die finanziellen Mittel des
Onkels nicht ausgereicht hätten, um erforderliche Heimleistungen in
Anspruch nehmen zu können.
a.) Die Kosten der Unterbringung in einem Alten- bzw.
Pflegeheim sind grundsätzlich vom Heimbewohner selbst zu tragen. Das
Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung des Neffen, dafür aufzukommen,
wäre erst zu prüfen, wenn das Einkommen und das Vermögen des
Heimbewohners nicht ausreichen würden, um die erforderlichen
Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können. Der Bw. hat aber weder
nachweisen noch glaubhaft machen können, dass es seinem Onkel aus
finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre, erforderliche
Pflegeleistungen bzw. Leistungen anderer Art (Besorgung finanzieller
Angelegenheiten usw.) in Anspruch zu nehmen, noch, dass es erforderlich gewesen
wäre, Leistungen zu erbringen, die vom Heim nicht angeboten wurden. Dabei
wurde ihm (im Hinblick auf sein Vorbringen zur Kostenpflicht solcher
Bestätigungen) ausdrücklich angeboten, solche Bestätigungen bei
Bedarf von Amts wegen einzuholen, sofern er nur bekannt geben sollte, von wem
solche Bestätigungen eingeholt werden sollen (Schr. v. 27.3.2006, Pkt.
4.).
b.) Der Bw. hat zwar schon im Verfahren vor der
Abgabenbehörde erster Instanz eine Bestätigung des C-Verbands vom
17.10.2005 vorgelegt. Aus der Bestätigung geht jedoch nur hervor, dass die
Betreuung durch Heime für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen nach
der Erfahrung des Verbands nicht ausreichend ist, um die alltäglichen
Bedürfnisse (Vorlesen der Post, Erledigen der Korrespondenz und
Bankgeschäfte ) abzudecken, weshalb von Familienangehörigen
zusätzliche Assistenzleistungen in diesen Bereichen wahrgenommen werden
müssten. Diese Tätigkeiten gingen "nach den Angaben" des Bw. eindeutig
auch in den pflegerischen Bereich. Die Bestätigung vom 17.10.2005
stützt sich somit, was die pflegerischen Leistungen betrifft, auf die
Angaben des Bw., die er in vergleichbarer Weise auch gegenüber der
Abgabenbehörde gemacht hat, nach den vorstehenden Ausführungen aber
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sind. Was die übrigen
darin genannten Leistungen betrifft, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom
1.3.1989, 85/13/0091 (siehe oben), verwiesen.
c.) Wie dem Bw. mit Schreiben vom 27.3.2006 mitgeteilt
wurde, handelt es sich bei einer außergewöhnlichen Belastung um eine
abgabenrechtliche Begünstigung, weshalb es - nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 EStG 1988 - in erster Linie
die Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung
der geltend gemachten Aufwendungen zu erbringen. Um den Nachweis bzw. um die
Glaubhaftmachung der Fahrten wurde in dem genannten Schreiben schon deshalb
ersucht, weil es sich um eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Fahrten
(in Summe 14.208 km) gehandelt hat. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass
Fahrten unternommen worden sind. In welchem Umfang dies der Fall gewesen ist,
erweist sich aber nicht mehr als nachvollziehbar.
7.) Da die geltend gemachte außergewöhnliche
Belastung nicht ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts (§ 34 Abs. 4
bis 6 EStG 1988) abgezogen werden dürfte, wurde dem Bw. schon mit Schr. vom
27.3.2006 die Höhe des Selbstbehalts mitgeteilt. Weiters wurde ihm bekannt
gegeben, dass Fahrtkosten nur steuerliche Auswirkung haben könnten, wenn
sie diesen Betrag überstiegen, was immerhin rund 74 Besuchsfahrten, d.h.
ca. 6 Fahrten monatlich, entspräche. Der Bw. hat dazu kein Vorbringen
erstattet. Eine Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage könnte daher
auch dann nicht vorgenommen werden, wenn in diesem Umfang eine
Zwangsläufigkeit zur Vornahme von Fahrten zur Betreuung des Onkels wegen
Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vorliegen sollte.
8.) Der Bw erhielt gegen Ende des Jahres 2003 von seinem
über 80-jährigen Onkel einen (im Schreiben vom 27.3.2006 näher
bezeichneten) Liegenschaftsanteil geschenkt. Selbst wenn eine
Pflegebedürftigkeit des Onkels im Berufungsjahr (2004) bestanden haben
sollte, wäre dem Bw. eine Unterstützung (Betreuung) somit nicht
zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen,
weil die frühere Vermögensübertragung an den Bw. für die
Unterstützungsbedürftigkeit ursächlich gewesen wäre (vgl.
BFH 12.11.1996, III R 38/95, BStBl II 1997, 387). Mit anderen Worten:
Selbst wenn dem Bw. zwangsläufige Aufwendungen aus sittlichen Gründen
entstanden sein sollten, wäre das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung des Jahres 2004 dennoch zu verneinen
(VwGH 21.10.1999, 98/15/0201). Der Bw. hat es vorgezogen, den gemeinen Wert des
ihm zugewendeten Vermögens (trotz diesbezüglicher Anfrage) nicht
bekannt zu geben. Im Hinblick auf die Größe und die Lage der
übertragenen Liegenschaft muss - selbst unter Berücksichtigung
der im Übergabsvertrag enthaltenen Gegenleistungen - davon
ausgegangen werden, dass der Betrag der geltend gemachten Aufwendungen im Wert
der zugewendeten Liegenschaftsanteile ohne Weiteres Deckung gefunden hat. Die
Berufung war daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
Innsbruck,
am 22. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0556-I/05
- Stammnummer
- 22472
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF