Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0109-G/06
Fachliteratur und Arbeitsmittel als Werbungskosten einer Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-G/06vom 24.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Christa
Regitnig-Tillian, 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/7a, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 22. November 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004
als Werbungskosten Arbeitsmittel (Bürobedarf) in Höhe von
763,47 Euro und Fachliteratur in Höhe von 372,40 Euro
geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 22. November 2005
wurde diesem Antrag vom Finanzamt nicht entsprochen, mit der Begründung,
nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden. Weiters wäre eine genaue Trennung zwischen privaten und beruflichen
Ausgaben nicht möglich. Es sei daher der Gesamtbetrag der beantragten
Fachliteratur und Arbeitsmittel in die Privatsphäre zu verweisen und
gemäß
§ 20 EStG 1988 auszuscheiden.
Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung. Darin
führte sie aus, dass die Belege der Berufung beigelegt wurden. Sollte auf
einem Beleg auch eine private Ausgabe enthalten gewesen sein, so sei diese gut
ersichtlich in Abzug gebracht worden. Alle anderen Aufwendungen wären
ausschließlich beruflicher Natur.
Im Konkreten brachte sie vor:
Der Scanner werde benötigt, um Texte aus Büchern
für Schularbeiten zu scannen und dann im Textverarbeitungsprogramm für
Schularbeiten zu adaptieren.
Das Briefpapier bekämen die Kinder, wenn sie einen
Wirtschaftsbrief zu schreiben hätten. Sie sollten ein besseres Gefühl
für die Anforderungen des Berufslebens bekommen. Der Rucksack sei eine
reine Arbeitssache. Sämtliche anderen Aufwendungen seien
Unterrichtsmaterialien, die sie für ihren Schulunterricht
benötige.
In der in der Folge erlassenen Berufungsvorentscheidung
wurden vom Finanzamt die Aufwendungen für den Scanner und die AfA für
den Computer im Gesamtbetrag von 439,69 Euro anerkannt.
Die Aufwendungen für weitere Arbeitsmittel und
Fachliteratur wurden mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass
Arbeitsmittel grundsätzlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
werden. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
seien Aufwendungen für die Lebensführung auch dann vom
Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn sie zur Förderung des Berufes
erfolgten. Dass die Anschaffung von einschlägigen Büchern und
Zeitschriften dazu beitragen könnte, den Unterricht eines Lehrers
lebendiger und für seine Schüler interessanter zu gestalten, sei
unbestreitbar. Zu abzugsfähigen Werbungskosten würden die
getätigten Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des
§ 20 EStG 1988 aber trotzdem nicht, wenn sie - ungeachtet ihrer
Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit - als Aufwendungen
"für die Lebensführung" beurteilt werden müssen
(VwGH 26.4.2000, 96/14/0986).
Dagegen wandte sich die Bw. rechtzeitig mit ihrem Antrag
auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte aus, dass diese Aufwendungen notwendig gewesen wären um einen
ordentlichen Schulunterricht abhalten zu können. Da die Schule durch
Kürzung der öffentlichen Mittel kein Geld hätte, müssten die
Lehrer selbst für Teile der Unterrichtsmaterialien, die früher von der
Schule getragen worden seien, aufkommen.
Die diesem Antrag beigelegten Belege wurden der Bw. vom
Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom
12. Dezember 2005 wurde die Bw. unter Hinweis auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, den beruflichen Zusammenhang für
jeden einzelnen Beleg schriftlich zu dokumentieren, den Schultyp und das Alter
der Schüler bekannt zu geben.
Dieser Aufforderung kam die Bw. mit Vorhaltsbeantwortung
vom 27. Februar 2006 nach und gab bekannt, dass sie
1. Deutsch an
der "Kooperativen Mittelschule" der X. Schule (Schulstufe 5-8)
2. Deutsch,
Geschichte, Präsentation und Kommunikation an der dreijährigen
"Fachschule für Kommunikation und Wirtschaft" an der B. Schule (Schulstufe
9-11)
unterrichte. Um den Unterricht auch kindgerecht und
abwechslungsreich gestalten zu können seien gerade für die
Jüngsten Materialien notwendig, die nicht von der Schule zur Verfügung
gestellt werden. Wolle man als Lehrer darauf nicht verzichten, müssten die
Kosten für diverse Anschaffungen übernommen werden. Ausgaben für
Bastelmaterialien, CDs, Spiele für die Mittagsbetreuung bzw. Pause, Preise
für diverse Wettbewerbe, die im Rahmen des Unterrichts statt fänden,
seien Teile der Aufwendungen, die für die Ausübung ihres Berufes von
wesentlicher Bedeutung seien.
Die Ausgaben für
Fachliteratur wurden von der Bw.
belegmäßig nachgewiesen und schwerpunktmäßig
aufgeteilt:
1.) Jugendbücher und Ratgeber zum Thema Mobbing,
Schule und Familie wie: "Simon gibt sich nicht geschlagen",
"Klassenspiel", "Warum ist die Ingrid so", Ratekrimis, Detektivgeschichten und
"Die 111 besten Lerntipps"
2.) Literatur Fachschule
Klassenlektüre
"Brief an den Vater" (Kafka)
Lerntechniken (Lernhilfen, um rationeller und
gezielter zu lernen)
Schülerlexikon-Wissen mit LINKS
Jugendbuch zum Thema Gewalt und Rassismus
3.) Thema Steinzeit
(Geschichte)
"Überleben", "Als Papa das Klavier mitnahm" und
diverse Kinder /Jugendbücher zu Schwerpunktthemen im Deutsch- bzw.
Geschichteunterricht
4.) Lederleitner: "Wohnen im Wandel der Zeit" (Für ein
fächerübergreifendes Projekt Geschichte, Kreatives Gestalten,
Präsentation, Deutsch)
5.) Musik CD Analyse von Kinderreimen und Videos für
den Unterricht (Apollo 13 Referat Raumfahrt)
6.) Musik CDs, Papierteller und Luftschlangen ("Da ich
aufgrund gesundheitlicher Probleme in den vorzeitigen Mutterschutz gehen musste,
wurde die Verabschiedung von den Schülern im Rahmen einer Faschingsfeier
gemacht")
Arbeitsmittel:
1.) Arbeitstasche (Rucksack) zur Beförderung der
Unterrichtsmaterialien
2.) diverse Mappen für diverse Unterrichtsmaterialien,
Teller, Luftschlangen
3.) und 4.) CD Hüllen für diverse CDs
(Schularbeiten, Arbeitstexte), Digitale Videokassette für das Aufnehmen
div. schulischer Veranstaltungen
5.) Scanner
6.) Briefpapier für die Abschlussklassen
7.) diverse Spiele für die Nachmittagsbetreuung
8.) Stifte und Blöcke
9.) Timer speziell für Lehrer
10.) Füllfeder, Papier
11.) Ordner, Korrekturstifte, Folienstifte,
Druckerpapier
12.) Kalender, Servietten, Stifte, Hefte , Schreiber,
Aktenhüllen und Heftschoner
13.) Materialien für Schulfest, diverse Preise
für Klassenwettbewerbe, div. Arbeitsmaterialien
14.) Ordner, Plastikzeitschriftenständer für div.
Unterrichtsmaterialien
15.) Papier für Projektpräsentation
16.) Materialien für den Unterricht
17.) Magnete für Flip Chart, Zeitschriftensammler
für Schule, Bänder für Urkunden (Schulbewerbe)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel.
Demgegenüber sind gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen die typischerweise der
Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum
Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht
abzugsfähig. Anderes gilt nur wenn fest steht, dass das betreffende
Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird
(VwGH 25.10.1994, 94/14/0014).
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass
die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung begründet (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156).
Tonträger (gegenständlichenfalls CDs) betreffen
in nicht untergeordnetem Ausmaß auch die private Lebensführung, da
sie eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln und eben diese Anteilnahme am
Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist, auch wenn sie
Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen (vgl.
VwGH 19.7.2000; 94/13/0145, 16.10.2002, 98/13/0206). So hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. März 2002, 2002/13/0035
festgestellt, dass auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu
beruflichen Zwecken diesem nicht die Eignung nimmt, seinem Eigentümer nach
dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur
Verfügung zu stehen.
In Anbetracht dieser gesetzlichen Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung waren die geltend
gemachten Aufwendungen für Fachliteratur
und diverse CDs zu
würdigen:
Aufwendungen für Fachliteratur, sind wie bereits
dargestellt, als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische
Fachliteratur handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fachbücher derart
auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Abgabepflichtigen
abstellen, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch
interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.
Es wird im vorliegenden Fall keineswegs in Abrede gestellt,
dass die Aufwendungen der Bw. für Literatur dazu dienen, den Unterricht
abwechslungsreicher und interessanter zu gestalten. Der unabhängige
Finanzsenat sieht jedoch keinen Grund, weshalb die Allgemeinheit kein Interesse
am Lesen von Büchern mit den Themen "Gewalt und Rassismus, Scheidung" oder
an Ratgeber zum Thema Familie, oder auch an Lerntechniken haben soll.
Bei den eingangs angeführten Bücher handelt es
sich nicht - und wurde von der Bw. auch nicht behauptet - um Werke, die nach
Art, Inhalt, und Bedeutung ausschließlich oder nahezu ausschließlich
nur die Berufsgruppe der Bw. ansprechen. Es kann nicht angenommen werden, dass
zum Verständnis der Werke: Lederleitner "Wohnen im Wandel der Zeit",
Kafkas, Nöstlingers und weiterer Jugendbücher und Detektivgeschichten
fachspezifische Vorkenntnisse in einem Ausmaß erforderlich sein sollten,
dass diese jede Anziehungskraft für die Allgemeinheit entbehren (vgl.
VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156).
Folglich konnten den Aufwendungen für die
Fachliteratur nicht als Werbungskosten Anerkennung finden.
Den Aufwendungen für CDs musste die
Abzugsfähigkeit versagt werden auch wenn sie für bestimmte Projekte
der Bw. notwendig gewesen wären, weil, wie bereits ausgeführt, nicht
die konkrete tatsächliche, sondern typischerweise zu vermutende Nutzung
entscheidend ist (vgl. VwGH 17.7.2000, 94/13/0125).
Aufwendungen für
Arbeitsmittel sind abzugsfähig,
wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (Doralt,
EStG9 ,
§ 16, TZ 133).
Arbeitsmittel sind alle Hilfsmittel schlechthin, die zur
Verrichtung der vom Arbeitgeber zu erbringenden Arbeitsleistung erforderlich
sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16
Abs. 1 Z 7 EStG 1988, TZ 1).
Mit der Beantwortung des Ergänzungsauftrages hat die
Bw. die Berufsbezogenheit der einzelnen Ausgaben genau dargetan und diese
betragsmäßig aufgelistet. So kommt auch der unabhängige
Finanzsenat zu der Überzeugung, dass von einer überwiegend beruflichen
Veranlassung ausgegangen werden kann und die geltend gemachten Ausgaben für
Folien, Blöcke, Briefpapier, Stifte, Füllfeder, Servietten für
Klassenfeiern, etc. Arbeitsmittel darstellen.
Bei den von der Bw. beantragten Aufwendungen für eine
Arbeitstasche in Höhe von 63,22 Euro handelt es sich um einen Rucksack
"Allrounder 1, Inhalt 15l". Auch wenn den Ausführungen der Bw. gefolgt
wird, diesen Rucksack trotz seiner Größe "tragetechnisch" zum
Transport von Schulunterlagen verwenden zu können, so kann dabei nach der
allgemeinen Lebenserfahrung eine private Mitveranlassung in nur mehr völlig
untergeordnetem Ausmaß nicht angenommen werden.
Nicht als Arbeitsmittel können auch in Anbetracht der
typisierenden Betrachtungsweise folgende, auf Rechnung 7 aufgelistete Ausgaben
berücksichtigt werden:
Spielwürfel Elefant (21,90 Euro), Baby-Buch (16,30
Euro), Logofix (21,90 Euro) und 4 erste Spiele (19,90 Euro).
Aufwendungen für Arbeitsmittel können somit in
Höhe von 620,25 Euro Berücksichtigung finden. Als Folge
erhöhen sich die anzuerkennenden Werbungskosten auf
994,95 Euro.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 24.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-G/06
- Stammnummer
- 22471
- Gültig
- 24.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF