Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0147-I/06
Der für Ausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 bestehende Höchstbetrag erhöht sich um 20.000 S bei mindestens drei Kindern iSd § 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-I/06vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 27. Oktober 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Der Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der verheiratete Berufungswerber macht in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 Beiträge zu Personenversicherungen sowie Ausgaben für die
Wohnraumschaffung und -sanierung als Sonderausgaben geltend. In den Bescheiden
vom 27.10.2005 (Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2000) und vom 2.12.2005
(Berufungsvorentscheidung) wurde ein "zusätzlicher
Sonderausgabenerhöhungsbetrag für drei Kinder" nicht
berücksichtigt. Mit Vorlageantrag vom 20.12.2005 wendet der Berufungswerber
ein, bis Mai 2000 Familienbeihilfe für drei Kinder und ab Juni 2000
für zwei Kinder bezogen zu haben und ersucht - "sollte der
Sonderausgabenerhöhungsbetrag zustehen" - um
Berichtigung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht
für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 (mit näher angeführten
Ausnahmen) ein einheitlicher Höchstbetrag von 40.000 S jährlich.
Dieser Betrag erhöht sich um 20.000 S bei mindestens drei Kindern (§
106 Abs. 1 und 2).
Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 (Abs. 2
leg.cit. kommt hier nicht in Betracht) gelten Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
zusteht.
Im Berufungsjahr erhielt der Berufungswerber für zwei
Kinder "für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr"
(nämlich ganzjährig) einen Kinderabsetzbetrag. Für das dritte
Kind stand ein solcher nur für fünf Monate (Jänner bis Mai) zu.
Die Voraussetzungen für den zusätzlichen
Sonderausgabenerhöhungsbetrag lagen daher nicht vor.
Hinsichtlich der übrigen Berufungspunkte
(Alleinverdienerabsetzbetrag, Sonderausgaben) ist auf die
Berufungsvorentscheidung vom 29.11.2005 zu verweisen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 22. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-I/06
- Stammnummer
- 22465
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF