Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0785-W/06
Geltendmachung div. Sonderausgaben unter Berücksichtigung des Sonderausgabenviertels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0785-W/06vom 19.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing.T, 1080 Wien, JStr.,
vertreten durch Packfrieder WTH GmbH, 2380 Perchtoldsdorf, Wiener Gasse 71,
vom 10. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk vom 16. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war handelsrechtlicher Geschäftsführer
der Firma TKEG. Er erzielte für das Jahr 2000 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von S. 203.680. Im
Einkommensteuerbescheid vom 16. 12. 2005 wird vom Finanzamt eine
Abgabennachforderung i. H. v. S 27.764 (€ 2.017,69) ermittelt und dies wie
folgt begründet: "Beiträge an gesetzlich anerkennte Kirchen und
Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von S 1.000
als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z. 5 EStG
1988). Durch die Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw.
von Schilling in Euro kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen
kommen. Mit Umlaufbeschluss vom 22. 3. 2000 wurden die
Geschäftsführerbezüge in Rückzahlung für
Regresszahlungen und Akonto für Schadenersatzforderungen umgedeutet und ab
diesem Zeitpunkt der Charakter als Geschäftsführerbezug bestritten.
Die als Betriebsausgaben zu diesen Einnahmen geltend gemachten
Sozialversicherungsbeiträge können daher in Ermangelung von
entsprechenden Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit nicht
in Abzug gebracht werden. Kreditrückzahlungen für andere
Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Nach den
vorgelegten Unterlagen erfolgte die Haftungsübernahme für die Fa.
BGmbH aufgrund Ihres eigenen Regelungsvorschlages und somit nicht
zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988. Eine Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung kann daher nicht erfolgen".
In der Berufung vom 10. 1. 2006 wird vom Bw. die
Geltendmachung von ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen
aus zwei Lebensversicherungen (S 110.387), weiters die Kreditrückzahlung
bei der Raiffeisenbank P (S 34.496), Wohnraumsanierung (S 10.000),
Betriebskosten (S 8.714,19), Kirchenbeitrages (S 2.500) als
Berücksichtigung im Rahmen der Sonderausgaben begehrt.
Mit 20. Jänner 2006 ergeht gem. § 276 BAO die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, in welcher das die Berufung vom 16. 1.
2006 gegen den Bescheid vom 16. 12. 2005 als unbegründet abgewiesen wird
und dazu ausführt: "Gemäß
§ 18 Abs. 3. Z. 2 EStG
1988 besteht für Sonderausgaben im Sinne des § 18 (1) Z 2 bis 4 EStG
1988 (u. a. Beiträge für freiwillige Kranken, Unfall-, Lebens- und
Pensionsversicherungen sowie Beiträge zur Schaffung und Errichtung oder
Sanierung von Wohnraum usw.) ein einheitlicher Höchstbetrag von S
40.000. Sind die diesbezüglichen Ausgaben höher als der
Höchstbetrag, so ist nach der genannten Gesetzesbestimmung ein Viertel des
Höchstbetrages als Sonderausgaben (Sonderausgabenviertel) abzusetzen.
Das auf Berücksichtigung eines Viertels der Aufwendungen ohne
Berücksichtigung des Höchstbetrages gerichtete Berufungsbegehren ist
mit den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Der
Abzug von Beiträgen an gesetzlich anerkannte und Religionsgemeinschaften
als Sonderausgaben ist gemäß
§ 18 Abs. 2 Z. 5 EStG 1988 (in der
für das Jahr 2000 geltenden Fassung) mit höchstens S 1.000
begrenzt".
Im Vorlageantrag vom 28. 2. 2006 weist der Bw. darauf hin,
dass die Ausgaben für die Wohnraumbeschaffung nicht in der gesetzlich
angemessen Höhe vom Finanzamt berücksichtigt worden seien. Es seien
Einwendungen vorgebracht worden, welche vom Finanzamt keine
Berücksichtigung gefunden hätten. Es seien die Sonderausgaben und
Kapitalverluste, Vermögensverluste im Rahmen von Kapitalhaftungen nicht
berücksichtigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Sonderausgaben können nur Beiträge an nach
österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
abgezogen werden.
Absetzbar sind nur Zahlungen, die auf Grund der
Beitragspflicht nach der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet werden.
Gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 können Beiträge an
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch
1.000 S (75 €) jährlich abgesetzt werden.
Gegen die betragliche Beschränkung der
Abzugsfähigkeit von Kirchenbeiträgen bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135).
Für die vom Bw. begehrte Abzugsfähigkeit des
Kirchenbeitrages in Höhe von S 6.300 für das Jahr 2000 mangelt es an
der gesetzlichen Voraussetzung.
Der Bw. bekämpft in der Berufung die Höhe des
Sonderausgabenabzuges (§ 18 Abs. 2 EStG 1988) Als
Sonderausgaben anzuerkennende Renten und dauernde Lasten sowie
Steuerberatungskosten sind betraglich unbegrenzt in vollem Umfang
abzugsfähig. Auch die Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten
(zB Schulzeiten) in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen, sind betraglich unbegrenzt in vollem
Umfang abzugsfähig.
Sonderausgaben mit Höchstbetragsbeschränkungen
sind in § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988
geregelt.
Ein gemeinsamer Höchstbetrag von 2.920 Euro
jährlich (S 40.000) besteht für
Beiträge und
Versicherungsprämien (ausgenommen Beiträge für eine
freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen),
Ausgaben für Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung sowie für Genussscheine und junge Aktien. Der
Betrag erhöht sich um
2.920 Euro,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und/oder
1.460 Euro
bei mindestens drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 und 2
EStG 1988.
Für den Teil der unter den
Höchstbetrag fallenden Sonderausgaben ist ab 1. Jänner 1996
höchstens ein Viertel der zu berücksichtigenden Beträge
steuerwirksam, also entweder ein Viertel der tatsächlich aufgewendeten
Beträge oder bei Übersteigen des Höchstbetrages ein Viertel des
Höchstbetrages.
Sind die geltend gemachten Ausgaben niedriger als der
jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist höchstens ein Viertel
der Ausgaben als Sonderausgaben abzusetzen.
Sind die geltend gemachten Ausgaben gleich hoch oder
höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein
Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgabe abzusetzen.
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte in einem
Kalenderjahr mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich das
Sonderausgabenviertel (einschließlich des Sonderausgabenpauschales)
gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro kein absetzbarer Betrag
mehr ergibt.
Das auf Berücksichtigung eines Viertels der
Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages gerichtete
Berufungsbegehren ist mit den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben nicht
vereinbar.
In der Berufung vom 10. Jänner 2006 begehrt auch der
Bw. den Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in
Höhe von S 203.680, also in einer Höhe welche vom Finanzamt im
Bescheid vom 16. Dezember 2005 (Geschäftsführerbezug Jänner bis
März i. H. v. je S 80.000 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
für drei Monate in Höhe von S 36.319,95 d. s. monatlich S 12.106,65
ergibt S 203.680,05) festzusetzen. Das Berufungsbegehren richtet sich somit
nicht auf die Anerkennung der in der Beilage zur Einkommensteuererklärung
angeführten Sozialversicherungsbeiträge. Wenn der Bw. die
Kreditrückzahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 EStG
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt haben möchte,
ist dem entgegenzuhalten dass die Haftungsübernahme für die Fa. BGmbH
aufgrund des Regelungsvorschlages des Bw. erfolgte und es somit an der
Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG 1988 ermangelt. Eine
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kann daher nicht
erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0785-W/06
- Stammnummer
- 22455
- Gültig
- 19.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF