Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2257-W/05
Deckung von Aufwendungen aus dem laufenden Einkommen oder aus Sparbuchabhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2257-W/05vom 19.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) macht in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 Aufwendungen (Heimkosten) für ihre in
einem Pflegeheim lebende Mutter iHv € 11.871,12 geltend. Die
Pflegeheimkosten beliefen sich im Jahr 2004 auf € 39.243,33. Davon konnte
die Mutter € 27.372,21 auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse selbst
tragen. Der übersteigende Betrag wurde von der Bw. bezahlt.
Das Finanzamt erließ am 23. Februar 2005 den
Einkommensteuerbescheid 2004. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden mit
folgender Begründung nicht anerkannt:
"Aufwendungen sind
gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 nur dann als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn das Merkmal der
Zwangsläufigkeit gegeben ist. Eine Belastung erwächst gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn sich der
Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Eine Belastung erwächst nicht
zwangsläufig, wenn sie Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der
Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Eine Belastung im
Sinne des § 34 muss das laufende Einkommen betreffen. Die Übernahme
von Aufwendungen, die das Einkommen des Steuerpflichtigen wesentlich
übersteigen, sind gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 ebenfalls
nicht zwangsläufig erwachsen. Die freiwillige Übernahme der
Unterbringungskosten ihrer Schwiegermutter
(
Anm.: richtig:
Mutter
) in einem privaten (Pflege)Heim
konnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden."
Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom 23. März 2005 gegen
den Bescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie
folgt:
"Ich beantrage die
Pflegeheimkosten meiner Mutter (nicht wie in der Begründung angeführt
Schwiegermutter) als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Die gesamten Kosten
betrugen im Jahre 2004 Euro 39.243,33, wobei Euro 27.372,21 bereits von meiner
Mutter getragen wurden.
Ich beantrage somit
den Differenzbetrag iHv Euro 11.871,12 als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, da ich mich aus sittlichen Gründen dafür verpflichtet
fühle meine Mutter zu unterstützen..."
Das Finanzamt erließ am 11. November 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"In der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde beantragt, Pflegeheimkosten
für die Mutter, Fr.F., in Höhe
von € 11.871,12 als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Zu begründen
ist dies mit der rechtlichen Verpflichtung des Kindes, für den Unterhalt
der Eltern in einem Pflegeheim aufzukommen, sofern die pflegebedürftige
Person über kein ausreichendes Einkommen verfügt.
Dies ist das
Merkmal der Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung
im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988.
§ 34 Abs. 1,
1. Satz spricht von einer außergewöhnlichen
"Belastung".
Nun setzt eine
solche Belastung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung Geldausgaben des
Steuerpflichtigen voraus, von denen nicht nur das Vermögen, sondern das
laufende Einkommen betroffen ist.
In einer im Akt
aufliegenden Erklärung - datiert vom 23.2.2005 (handschriftlich) wird
angegeben, dass die Heimkosten "freiwillig und aus dem Vermögen (Sparbuch)"
bezahlt werden.
Dies erscheint
ohnehin plausibel, da Ihr eigenes Nettoeinkommen nach Abzug der
außergewöhnlichen Belastung aufgrund eigener Behinderung in etwa die
gleiche Höhe hat wie die jährlichen Kosten für das Pflegeheim der
Mutter.
Da die
Pflegeheimkosten somit vorrangig aus Vermögen gedeckt werden, liegt die
Belastung im Sinne des Gesetzes nicht vor, da diese auf die Belastung des
laufenden Einkommens abzielt.
Untermauert wird
diese Rechtsansicht durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
15.3.1988, Geschäftszahl 87/14/0071.
Darin wird
ausgesprochen, dass nur mit dem auf laufendes Einkommen entfallenden Anteil des
bezahlten Aufwands eine außergewöhnliche Belastung bewirkt wird, die
steuerliche Konsequenzen haben kann..."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 eine als
Vorlageantrag zu wertende "Berufung über Berufungsvorentscheidung..." und
führte zur Begründung aus:
"Die
Begründung bezogen auf § 34 Abs. 3 EStG 1988 ist verständlich.
Die Erklärung, die Differenzzahlungen nur aus dem Sparbuch zu decken war so
zu verstehen, einen möglichen Teil von der laufenden Pension und den Rest
aus dem Sparbuch. Das Sparbuch sollte als mögliche Absicherung der Mutter
im Sanatorium dienen, sollte mir etwas zustoßen und die monatlichen
Zuzahlungen würden ausbleiben.
Im Steuerbuch 2005
wird hingewiesen, dass unterhaltsverpflichtete Personen (z.B. Kinder) ihre
Aufwendungen geltend machen können. Nur eine Kürzung der
Haushaltsersparnis (196,20 € pro Monat) hat zu
erfolgen.
Ich war der Meinung
ihrerseits würde ein Differenzbetrag oder eine Pauschale über einen
Teilbetrag zwischen Sparbuch und Pensionseinkünfte errechnet und in der
Gesamtsumme berücksichtigt werden.
Wie Sie in der
Begründung erkennen, scheint es ohnehin plausibel, da das eigene
Nettoeinkommen in etwa die gleiche Höhe hat wie die jährlichen Kosten
des Pflegeheimes der Mutter. Hätte ich die Differenzkosten aus meinem
Nettoeinkommen beglichen, müsste ich vom Sparbuch mein Leben bestreiten.
Diese Situation würde im Sinne des Gesetzes eine Belastung
vorliegen..."
Der unabhängige
Finanzsenat richtete an das Finanzamt als Amtspartei am 4. Mai 2006 ein
Schreiben folgenden Inhalts:
"Im
Berufungsfall ist strittig, ob die für die Mutter teilweise getragenen
Pflegeheimkosten auch dann als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sind, wenn die entsprechenden Kosten durch Abhebung von einem
Sparbuch gedeckt werden.
Zunächst
sei festgehalten, dass sich die abweisende Entscheidung des Finanzamtes dem
Grunde nach auf das VwGH-Erkenntnis vom 15. März 1988, 87/14/0071,
stützen kann. Allerdings ist die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht
in der Literatur umstritten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, Anm. 6 zu § 34 mwN).
Die
Berufungswerberin hat allerdings in ihrem Vorlageantrag ausgeführt, dass
die in Rede stehenden Aufwendungen nur zum Teil aus Sparbuchabhebungen, zum
anderen Teil aber aus Überweisungen von ihrem Konto gedeckt worden
sind.
Somit
ist beabsichtigt, im Zuge der Berufungsentscheidung einen Betrag von €
6.619,36 nach Abzug des Selbstbehaltes von € 1.593,00 als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Da sich hierdurch keine
Steuer ergibt, wäre somit im Ergebnis der Berufung vollinhaltlich
stattzugeben."
Das Finanzamt teilte hierzu mit, dass dann keine Bedenken
gegen eine im obigen Sinn stattgebende Berufungsentscheidung bestünden,
wenn nachgewiesen würde, dass tatsächlich vom Konto der Bw. ein Betrag
von € 6.619,36 an das Sanatorium überwiesen worden
wäre.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 bestätigte dies die
Bank.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Zahlung der
Pflegeheimkosten für die Mutter der Bw. dem Grunde nach eine
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 Abs. 1 EStG
darstellt.
Strittig ist ausschließlich, ob die in Rede stehenden
Beträge vom Sparbuch der Bw., was nach Meinung des Finanzamtes eine
Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ausschließen
würde, abgehoben wurden, oder ob eine Überweisung vom Konto der Bw.
erfolgt ist.
Wie bereits im Schreiben an das Finanzamt angeführt,
vertreten Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, Anm. 6 zu §
34 mwN, die Ansicht, dass es ohne Bedeutung sei, woraus die Eigenmittel
herrühren.
Da es jedoch im Berufungsfall als erwiesen anzunehmen ist,
dass zumindest ein Teilbetrag von € 6.619,36 vom Konto der Bw.
beglichen wurde, und bereits bei Anerkennung dieses Betrages die
Einkommensteuerschuld auf Null reduziert wird, konnte diese Rechtsfrage auf sich
beruhen.
Der Berufung war daher im Ergebnis
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 19.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2257-W/05
- Stammnummer
- 22454
- Gültig
- 19.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF