Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1107-W/05
Hallentore, Elektroverteilerschränke und eine Wärmepumpenanlage stellen Gebäudebestandteile im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1107-W/05vom 19.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hallentore sind nach der allgemeinen Verkehrsauffassung typischerweise mit dem Begriff des "Gebäudes" wesentlich enger verbunden als mit dem Begriff der "Maschine". Dem äußeren Erscheinungsbild und dem Wesen eines Gebäudes ist nach der Verkehrsauffassung die Zugehörigkeit von Toren oder Türen immanent, weshalb sie als unselbständige Bestandteile des Gebäudes zu beurteilen sind.
Die zu einer Elektroinstallation gehörenden Elektroverteilerschränke - beinhaltend FI-Sicherungen und Stromzähler - teilen das Schicksal der gesamten Elektroinstallation als Gebäudebestandteil, wenn die zu und von diesen Verteilerkästen führenden Elektrokabel nicht ausschließlich ober Putz im Gebäude verlegt wurden. Im Gegensatz zu unter Putz verlegten Elektrokabel stellen ober Putz verlegte Elektrokabel bewegliche Wirtschaftsgüter dar.
Für die Beurteilung einer Wärmepumpenanlage als unbeweglichen und somit unselbständigen Gebäudebestandteil spricht einerseits die Verkehrsauffassung, wonach alle typischen Gebäudebestandteile als nicht selbständig zu beurteilen sind, auch wenn sie ohne Verletzung der Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können, andererseits der Umstand, dass eine Wärmepumpenanlage eine Einheit mit dem Rest der Wärmeproduktionsanlage bildet und somit zum Bestandteil des Heizungssystems des Gebäudes wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Mag. Andreas Stanek, Stefanie Toifl und Dr. Gerald Alfons im Beisein
der Schriftführerin Edith Sajovic-Mantl über die Berufung der Bw.,
Transportgewerbe, OrtBw., vertreten durch Wth., gegen den Bescheid des
Finanzamtes 666, vertreten durch AmtVertr., betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2004, nach der am 10. Mai 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt in W. ein Logistikzentrum. Der Unternehmensgegenstand der Bw. umfasst
laut Gesellschaftsvertrag vom 13. Mai 2004 unter anderem den Betrieb einer
Tankstelle, einer Waschanlage, Lager- und Transportlogistik sowie Umladen und
Zurverfügungstellung von Abstellflächen.
Im Zuge einer Nachschau
anlässlich der Eröffnung der betrieblichen Tätigkeit im Juli 2004
stellte das Finanzamt fest, dass Investitionskosten von € 1,1 Mio
für die Errichtung einer Lagerhalle, einer Tankstelle sowie eines
Bürotraktes eingeplant werden. Wahrscheinlicher Baubeginn sei der September
2004.
Am 17. Februar 2005 brachte die
Bw. die Beilage zur
Körperschaftssteuererklärung für 2004 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG ein und
beantragte, die Investitionszuwachsprämie im Ausmaß von
€ 22.955,-- dem Abgabenkonto gutzuschreiben. Die Ermittlung der
Investitionszuwachsprämie ergibt sich aus nachstehender Aufstellung der
vorgenommenen Investitionen (der Beilage gemäß
§ 108e EStG angefügt):
|
Anlagen-Konto
|
Wirtschaftsgut
|
Anschaffungs-kosten
|
Nutzungs-dauer
|
401
|
LKW-/Bus-Waschanlage
|
35.000,00
|
15,00
|
401
|
Recyclinganlage
2001 für LKW-/Bus-Waschanlage
|
8.000,00
|
15,00
|
404
|
Tankautomat
GT55, Zapfsäule Gilbraco
|
23.165,00
|
15,00
|
404
|
Mineral- und
Restölabscheider
|
10.300,00
|
15,00
|
404
|
Doppelwandiger
Tank (50.000li) samt Ausrüstung
|
18.130,00
|
15,00
|
410
|
Kaeser
Kompressor EPC 550 samt Zubehör
|
3.255,00
|
5,00
|
410
|
Hochdruckreiniger
Kränzle samt Zubehör
|
5.045,00
|
5,00
|
600
|
10 Stk.
Hallentore incl. Montage
|
36.669,40
|
0,00
|
600
|
Fenster und
Eingangstüren
|
11.793,40
|
0,00
|
600
|
Beleuchtungskörper
incl. Verteiler
|
12.549,78
|
0,00
|
600
|
Wärmepumpenanlage
mit Zubehör
|
41.130,72
|
15,00
|
600
|
Parkplatzbeleuchtung
|
916,20
|
15,00
|
600
|
Glasfassade/Türen
|
23.590,20
|
0,00
|
|
Bemessungsgrundlage
Investitionszuwachsprämie
|
229.544,70
|
|
|
Investitionszuwachsprämie
|
22.955
|
Mit Bescheid vom 23. Mai 2005
setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 abweichend vom Antrag in
Höhe vom € 10.883,13 fest. Dabei vertrat das Finanzamt die
Ansicht, dass nachstehende Wirtschaftsgüter als Bestandteile des
Gebäudes zu beurteilen und aus diesem Grund im Sinne des
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 nicht
prämienbegünstigt seien:
10
Stk. Hallentore incl. Montage, ohne Stemm-, Verputz-, und Verfugungsarbeiten
sowie ohne Elektroinstallationen in Höhe von € 36.669,40,
Rechnung vom 20.12.2004 (KöSt-Akt 2004, AS 16-18);
div.
Fenster und Tür in Höhe von € 11.793,40, Rechnung vom
21.12.2004 (KöSt-Akt 2004, AS 19);
Hauptverteiler
und Verteilerschrank, angeführt in der Rechnung vom 31.12.2004 mit
€ 7.530,-- (KöSt-Akt 2004, AS 20-22);
Pumpenanlage
bestehend aus 2 Heizungswärmepumpen und 1 Brauchwasserpumpe in Höhe
von € 41.130,72, Rechnung vom 28.12.2004 (K-Akt 2004, AS 23);
Glasfassade/Türen
in Höhe von € 23.590,20, Rechnung vom 17.12.2004
(KöSt-Akt 2004, AS
24-25).
Somit ergebe
sich die Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Zwecke der
Investitionszuwachsprämie um € 120.713,72. Die unter diesen
Gesichtspunkten ermittelte Investitionszuwachsprämie für
2004 - Bemessungsgrundlage somit € 108.831,28
- betrage daher € 10.883,13.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni
2005 erhob die Bw. Berufung und führte begründend im Wesentlichen
aus:
Bei den aus der
Bemessungsgrundlage für Zwecke der Investitionszuwachsprämie
ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern handle es sich um selbständig
bewertbare, da sie aufgrund der Bauart und der tatsächlichen örtlichen
Aufstellung ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Ort versetzt werden
können.
Hörmann
Tore "Diese speziellen für
den gewerblichen Gebrauch bestimmten Tore, sind mittels Laufscheren angeschraubt
und können daher jederzeit ohne dass das Gebäude selbst oder das
betreffende Tor beschädigt würde an einen anderen Ort versetzt werden
und dort in Gebrauch genommen werden. Es handelt sich hierbei daher um ein
selbständiges Wirtschaftsgut und nicht um einen Gebäudebestandteil.
Diese Verwendung kann auch von der Herstellerfirma bestätigt werden.
Für die Versetzung der Tore an einen anderen Ort sind keine Stemm- oder
sonstigen Mauerarbeiten erforderlich, es werden auch keine Teile des Tores durch
etwaiges Zerschneiden beschädigt."
Verteiler
und Verteilerschrank Dieses Wirtschaftsgut sei nicht im
Gebäude eingebaut und damit auch kein unselbständiger Bestandteil des
Gebäudes. Laut den EStR RZ 3171 seien nur eingebaute Elektroinstallationen
nicht begünstigungsfähig. Als selbständig bewertbares
Wirtschaftsgut sei der Verteilerschrank daher gemäß
§ 108e EStG
prämienbegünstigt.
Wärmepumpen Ebenfalls
unabhängig und vom Gebäude ohne erheblichen Aufwand an einen anderen
Ort versetzbar und damit ein selbständiges Wirtschaftsgut stelle die
Wärmepumpenanlage dar. "... Sie ist im
Kellerraum frei aufgestellt und kann jederzeit an einen anderen Ort versetzt
werden. Es handelt sich
nicht
wie im Bescheid angeführt um eine gesamte Zentralheizungsanlage mit im
Mauerwerk fest verankerten Bestandteilen. Die Wärmepumpenanlage sowie die
Unterwasserpumpenanlage kann ohne Beschädigung, ohne Einsatz von
Schneidbrennern versetzt werden. Zu dem kann eine Zentralheizung mit den
verschiedensten Wärmeproduktionsanlagen, die austauschbar sind, betrieben
werden."
Schließlich verweise die
Bw. auf die RZ 8820 wonach für Zwecke der Investitionszuwachsprämie
die Beurteilung, ob eine Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil
desselben betrifft oder aber ein nicht als Gebäude anzusehendes
Wirtschaftsgut, ausschließlich nach den für das Einkommensteuerrecht
maßgebenden Kriterien zu erfolgen habe.
Die Bw. beantrage der Berufung
stattzugeben und eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat
anzuberaumen.
Auf telephonische Anregung des
Referenten des Berufungssenates übermittelte die steuerliche Vertretung der
Bw. am 24. Februar 2006 Photos (Bilder 1 - 9) zu den
streitgegenständlichen Wirtschaftsgütern - 3 Bilder betreffend
Tore, 5 Bilder betreffend Verteiler und Verteilerschrank und ein Bild die
Wärmepumpenanlage darstellend - sowie eine Informationsbroschüre
der Herstellerfirma der Hallentore.
In der am 10. Mai 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachten die Parteien
ergänzend vor:
Ergänzend zu den
bisherigen Photos legt der steuerliche Vertreter der Bw. weitere
9 Ablichtungen der gegenständlichen Wirtschaftsgüter vor
(Blätter 11 - 13). Damit solle die Selbständigkeit dieser
Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Nach Ansicht der Bw. sei die
Wärmepumpenanlage vergleichbar mit der Ölabscheideanlage, für
welche die Investitionszuwachsprämie durch das Finanzamt zuerkannt worden
sei. Die Wärmepumpenanlage sei jederzeit leicht trennbar. Nach
Schätzung des Unternehmens gehe der Hauptteil des aufbereiteten Warmwassers
- nämlich rund 80 % - in die LKW-Waschanlage, der restliche
Anteil in die Beheizung.
Gleichfalls leicht demontierbar
seien die Lagerhallentore, welche in mit Schrauben befestigten Laufschienen
bewegt werden. Bei den gegenständlichen Toren handle es sich um keine
"Maßanfertigungen", weshalb diese auch in jedem anderen Gebäude
verwendet werden könnten. Auf den Photos sei ersichtlich, dass die
Elektroverteilerschränke nicht in der Wand verbaut seien, sondern an der
Wand stehen. Jederzeit könnten diese Elektroverteilerschränke von den
Elektrokabeln getrennt und anderweitig verwendet werden. Die Leitungen seien
größtenteils ober Putz und nur dort, wo sie die Mauern durchbrechen
unter Putz verlegt. Auf den Vorhalt, dass ober Putz verlegte Elektrokabel in der
Waschhalle gewerberechtlich nicht erlaubt seien, räumte der steuerliche
Vertreter ein, dass dies zutreffe. Nach Ansicht der Bw. seien die
Verteilerkästen und die dazugehörigen FI-Schalter unabhängig vom
Elektrokabelsystem zu sehen.
Hinsichtlich der Hallentore
verwies der Vertreter der Amtspartei auf die Ausführungen von Quantschnigg
im Einkommensteuerhandbuch und die dort angeführte Judikatur. Demnach
stellen Türen Bestandteile eines Gebäudes dar. Dies müsse daher
auch für Hallentore gelten, auch wenn es sich um Standardtore
handle. Betreffend der Elektroverteilerschränke sei zu entgegnen,
dass diese als wesentliche Bestandteile der Elektroinstalltation zu betrachten
seien und somit als Gebäudebestandteil zu beurteilen
wären. Gleichfalls Gebäudebestandteil sei die Wärmepumpe.
Dies ergebe sich unter anderem auch aus einer Entscheidung des UFS Linz
(RV/0419-L/05), mit der die Wärmepumpe einer Heizungs- und Warmwasseranlage
als Gebäudebestandteil beurteilt worden sei.
Die Amtspartei beantragte
daher, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend legt der
steuerliche Vertreter die Ablichtung eines Fachbeitrages des Bundesministeriums
für Finanzen zur Investitionszuwachsprämie (BMF vom 8.10.2004,
SWK 30/2004, Seite 877) bei, woraus hervorgehe, dass die Beurteilung,
ob Gebäude (Bestandteile) im Sinne des § 108e EStG vorliegen
würden oder nicht, nicht nach bewertungsrechtlichen (und damit auch nicht
nach grunderwerbsteuerlichen), sondern nach einkommensteuerlichen Kriterien zu
erfolgen habe, und beantragte, der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als ausschließlich
strittig stellt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage
dar, ob die von der Bw. angeschafften Hallentore, E-Verteilerschränke und
die Wärmepumpenanlage als investitionszuwachsprämienfähige
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e EStG 1988 zu beurteilen
sind.
Gemäß
§ 108e
Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e
Abs. 2 EStG 1988 sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Gebäude zählen gemäß Absatz 2 leg.
cit. nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern.
Zur Beantwortung der Frage, ob
etwas Gebäude, Teil eines Gebäudes oder selbständiges
(selbständig bewertbares) Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine
Reihe von Abgrenzungskriterien entwickelt (vgl. Zorn in:
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, §
108e Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Demnach gilt als Gebäude
ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz
gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen
gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist
(VwGH 15.6.1956, 345/56; VwGH 21.12.1956, 1391/94; Atzmüller, SWK 2005,
S 357). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine
Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber
ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat nach dem
Maßstab der - aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
resultierenden - Verkehrsauffassung zu erfolgen, wobei es auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang nicht ankommt (vgl. VwGH
19.2.1974, 1717/73; VwGH 23.4.1969, 0007/67; sowie Grabner, ÖStZ 1983,
143 ff, Punkt 5, Die Abgrenzung von beweglichen und unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des § 8 EStG 1972 in der Rechtsprechung
des VwGH).
Ist ein Wirtschaftsgut mit
einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner
Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es grundsätzlich
als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen; damit teilt es
steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage auf Grund ihrer
Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung
mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbständiges
Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich, somit nicht als
Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.6.1965, 316/65).
Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher jedenfalls keine
Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob -
nach der Verkehrsauffassung - der Gebäudecharakter vorliegt.
Bei typischen Gebäuden
bzw. Gebäudeteilen spielt allerdings die rein technische "Beweglichkeit"
und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle, selbst
wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich
wäre. Ist ein Wirtschaftsgut nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eher
dem Typus "Gebäude" als dem Typus "Maschine" zuzuordnen, dies gilt auch
dann, wenn es außerordentlich leicht aus der Verbindung mit dem
Gebäude herausgelöst werden und an eine andere Stelle versetzt und
wieder verwendet werden kann, so ist dieses als unbeweglich und nicht
selbständig bewertbar anzusehen (Grabner, ÖStZ 1983, 143 ff).
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt die Auffassung, dass die Beurteilung für Zwecke der
Investitionszuwachsprämie, ob eine Investition ein Gebäude oder einen
Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht als Gebäude anzusehendes
Wirtschaftsgut vorliegt, ausschließlich nach den für das
Einkommensteuerrecht maßgebenden Kriterien zu erfolgen hat. Dies ergibt
sich nach Dafürhalten des Senates zweifelsfrei aus der
Tatbestandsvoraussetzung des § 108e EStG - der Abschreibbarkeit
des Wirtschaftsgutes im Wege der §§ 7 und 8 EStG
1988.
In diesem Sinne wurde bereits
entschieden, dass z.B.
sanitäre
Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
Waschtische,
Badewannen, Klosettanlagen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 8 Punkt 5, und die dort zitierte Judikatur),
eingebaute
Elektroinstallationen sowie Gas- und
Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962, 1639/60),
Zentralheizungen
(Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70),
Aufzugsanlagen
(VwGH 20.5.1970, 248/69),
Rolltreppen
(BFH BStBl II 1971, 455),
Klimaanlagen
(BFH BStBl II 1971, 455; 1974, 132, UFS 19.10.2005, RV/0399-L/05),
Belüftungs-
und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes
(BFH BStBl II 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen
in Gebäuden angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum
EStG und KStG, § 7 Anm. 350),
Be-
und Entlüftungsanlage eines Gasthauses (UFS 19.10.2005,
RV/0263-G/05),
Beleuchtungsanlagen,
Fenster, Türen samt Türschnallen und Türschlössern,
Fußböden samt Belag, Verputz, Anstrich, Malerei,
Straßenfassaden, Dachrinnen, Dachstühle (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 8.2, und die dort zitierte Judikatur),
Weganlagen
sowie Zaunanlagen (Doralt,
EStG9, § 6 Tz 8
"Gebäude und Gebäudeeinbauten", und die dort zitierte Judikatur), aber
auch
Bäder,
Duschen, Schwimmbecken und Saunaanlagen (BFH BStBl II 1974, 132),
Schwimmbecken
in Hotelbetrieben (BFH BStBl II 1992, 278; Kotschnigg, ÖStZ 1990,
22; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, § 7 Anm. 350) und
die
Schwimmbadtechnik eines Hallenbades (UFS 11.10.2005,
RV/0167-K/05),
zum
Gebäude gehören.
Unter Bedachtnahme auf den
dargestellten Sachverhalt, die getroffenen Feststellungen sowie unter
Berücksichtigung der herrschenden Rechtsauffassung kommt der
unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass die Hallentore, die Pumpenanlage
und die Elektro-Verteilerschränke als Teile des Gebäudes anzusehen
sind, und zwar auf Grund folgender Überlegungen:
Hallentore
Die Bw. bestellte für ihr
Logistikzentrum Sectionaltore der Type SPU 40 (doppelwandige Stahltore mit
höchster Wärmedämmung, Prospektbeschreibung des Herstellers) bei
der Fa. Hörmann GesmbH (Rechnung vom 20.12.2004, KöSt-Akt 2004,
AS 16-19) samt Zubehör (Antrieb), Montage, ohne Verputz-, Stemm- und
Verfugungsarbeiten sowie ohne E-Installationen um € 36.669,40. Auf den
übermittelten Photos (Bilder 1, 2, 3) ist ersichtlich, dass diese Tore an
der Innenseite des Gebäudes in vertikal montierten Führungsschienen
befestigt sind. An der Innenseite neben diesen Führungsschienen befinden
sich die aus dem Betonboden ragenden und sodann ober Putz verlaufenden
Elektroinstallationen samt den dazugehörigen Toröffnungsmechanismen.
Die montierten Sectionaltore sind mit versperrbaren Türen ausgestattet,
damit nicht immer das gesamte Tor geöffnet werden muss, will man das
Logistikzentrum betreten.
Betrachtet man nunmehr die
gegenständlichen Hallentore im Lichte obiger Ausführungen, so sind
diese Wirtschaftsgüter nach Ansicht des Berufungssenates und nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung typischerweise mit dem Begriff des
"Gebäudes" wesentlich enger verbunden als mit dem Begriff der "Maschine".
Tore bzw. Türen stellen - unabhängig ob es sich um
Maßanfertigungen handelt oder Standardtore handelt - nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung unselbständige Bestandteile eines
Gebäudes dar. Dem äußeren Erscheinungsbild und dem Wesen eines
Gebäudes ist nach der Verkehrsauffassung die Zugehörigkeit von Toren
oder Türen immanent. An dieser Beurteilung vermag allenfalls auch die
leichte Demontierbarkeit der Hallentore nichts zu ändern.
E-Verteilerschränke
Die von der Bw. zur besseren
Anschaulichkeit gemachten Photos (Bilder 4, 5, 6, 7, 8) bilden
2 weiße Verteilerschränke ab, und zwar einen ein- und einen
zweiflügeligen. Neben beiden Verteilerschränken verlaufen die in die
Verteilerschränke führenden Elektrokabel in aus Kunststoff
vorgefertigten und an der Wandoberfläche befestigten rechteckigen
Kabelschächten bzw. Kabelrinnen. In beiden Verteilerschränken sind die
jeweiligen Sicherungen für die Stromkreise und die Stromzähler
montiert. Ein Einbau der Verteilerschränke in den Wänden wurde nicht
vorgenommen, sondern stehen diese (frei zugänglich) an der Wand. Laut
Rechnung vom 31.12.2004 (KöSt-Akt, AS 20) beliefen sich die Kosten
für den Hauptverteiler und Verteilerschrank auf
€ 7.530,--.
Neben dem eintürigen
Verteilerschrank ist links unterhalb des Erste Hilfe Kästchens ein
Elektroschalter zu sehen. Offensichtlich ist der zu diesem Schalter
führende Stromkreis unter Putz verlegt worden. Gleichfalls unter Putz
- aus dem Betonboden der Halle ragend - werden die Elektrokabel
für die Elektromotoren der Hallentore geführt. Dies ergibt sich aus
einer Detailaufnahme (Bild 2) der Innenseite der Hallentore und auch aus der
Aussage des steuerlichen Vertreters der Bw., wonach in einer Waschhalle ober
Putz verlegte Elektrokabel gewerberechtlich untersagt sind.
In einem zu
§ 8 Abs. 2 Z 1 EStG 1972 iVm
§ 4 Z 1 IPrG ergangenen Erkenntnis vom
23. April 1985, 84/14/0188, sprach der Verwaltungsgerichtshof
(wiederholt) aus, dass "... bewegliche und
unbewegliche Wirtschaftsgüter nicht nach Zivilrecht oder Bewertungsrecht,
sondern ausschließlich nach der Verkehrsauffassung voneinander abzugrenzen
sind (19.2.1974, 1717/73; 13.9 1978, 2520/77; 26.5.1981, 14/3642/80 ua;
15.2.1983, 82/14/0067). Nach der Verkehrsauffassung sind nur Gebäude als
unbewegliche, Elektrokabel aber grundsätzlich als bewegliche
Wirtschaftgüter anzusehen (VwGH 26.5.1981, 14/3642/80 ua). Kabel sind
jedoch dann nicht mehr als bewegliches Wirtschaftsgut zu beurteilen, wenn sie
als Teil des Gebäudes zu gelten haben. Was Teil des Gebäudes ist, kann
daher nur wie dieses und nicht als selbständiges Wirtschaftsgut behandelt
werden. ... Kabel, die außer
Verputz geführt sind und jederzeit ohne Aufwand anders verlegt werden
können, sind auch nach der Verkehrsauffassung keinesfalls ein typischer
Gebäudeteil. Da es sich somit um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt ...
"
Der Berufungssenat sieht keine
Veranlassung von diesem Begriffsverständnis der beweglichen bzw.
unbeweglichen Wirtschaftsgüter und somit in weitere Konsequenz des
Gebäudebegriffes im Zusammenhang mit einer Elektroinstallationen
abzuweichen.
Der Argumentation des
steuerlichen Vertreters des Bw., wonach die Elektro-Verteilerkästen
unabhängig vom Elektrokabelsystem zu betrachten und überall verwendbar
sind, vermag nicht zu überzeugen und eine Beurteilung als
selbständiges Wirtschaftsgut nicht zu begründen. Gerade die
Größe der Elektroverteilerkästen und die Anzahl der durch
Sicherungen darin geschützten Stromkreise machen sie zum (wesentlichen)
Bestandteil der gesamten, auf den Betrieb der Bw. dimensionierten und
zugeschnittenen Elektroanlage. Nach der Verkehrauffassung und nach Ansicht des
Berufungssenates stellen - eingebaute oder nicht eingebaute -
Elektroverteilerkästen wesentliche Bestandteile einer Elektroinstallation
dar, zumal Elektroinstallationen ohne Verteilerkästen - samt den
darin befindlichen Sicherungen und Stromzähler - keineswegs den
Sicherheitsvorschriften und technischen Anforderungen der heutigen Zeit
entsprechen.
Da die einzelnen Bestandteile
der sowohl ober als auch unter Putz verlegten Elektroinstallation die rechtliche
Beurteilung der Gesamtinstallation teilen, sind die Elektro-Verteilerkästen
als nicht bewegliche Wirtschaftsgüter und somit als Gebäudebestandteil
zu beurteilen. Die Gebäudeeigenschaft und die Sachgesamtheit der
Elektroinstallation mit den Verteilerkästen ergibt sich auch daraus, dass
für den Fall der anderweitigen Verwendung der Elektroverteilerkästen
andere Verteilerschränke für die weitere Nutzung der Elektroanlage des
Gebäudes angeschafft werden müssten.
Wärmepumpenanlage
Das von der Bw.
übermittelte Photo (Bild 9) bildet das als "Wärmepumpenanlage"
bezeichnete Wirtschaftsgut ab, welches auf einem verfliesten Sockel vor einer
Betonwand steht. Die beiden auf dem Bild erkennbaren Metallkästen
(Schutzverkleidung der Pumpen; etwa 1,5 m hoch und ca. 50 cm breit und tief)
flankieren einen in der Mitte stehenden etwa halb so großen weiteren
Metallkasten. Alle drei Kästen tragen in der rechten oberen Ecke die
Bezeichnung "climatherm". Hinter der Wärmepumpe ist die aufwändige
Verrohrung der Heizungsanlage mit drei Manometern zur Druckkontrolle ersichtlich
(Druckrohrleitung); an der Isolierung der Rohre ist unter anderem die
Warmwasserzuführung und -abführung erkennbar, 6 isolierte Wasserrohre
führen auf der rechten Bildseite vertikal in die Höhe.
Laut Rechnung vom 28.12.2004
(KöSt-Akt 2004, AS 23) umfasst die Wärmepumpenanlage in ihrer
Endzusammenstellung eine Wärmepumpenanlage (2 Heizungswärmepumpen,
1 Brauchwasserpumpe, samt Zubehör um € 33.847,--) und eine
Unterwasserpumpenanlage (2 Unterwasserpumpen samt Zubehör um
€ 7.283,72), zusammen € 41.130,72.
Für die Beurteilung der
gegenständlichen Wärmepumpenanlage als unbeweglichen und somit
unselbständigen Bestandteil des Gebäudes spricht einerseits die
Verkehrsauffassung und andererseits die zu dieser Rechtsfrage ergangene
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach
Heizungsbestandteile als dem Gebäude zugehörig zu beurteilen sind.
Allgemein wird festgehalten, dass alle nach der Verkehrsauffassung typischen
Gebäudeteile nicht als selbständig bewertbar zu qualifizieren sind,
auch wenn sie ohne Verletzung der Substanz und mit geringen Kosten aus der
Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können.
Bereits mit Erkenntnis vom
23.4.1969, 1226/63, sprach der Gerichtshof aus, dass (unter anderem) eingebaute
Heizungen steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes teilen. Auch eine
Etagenheizung, bei der die Rohre freiliegen und nur die Mauern durchbrochen
wurden, ist, obwohl eine Versetzung an einen anderen Ort und eine dortige
Wiederverwendung ohne Substanzverlust möglich ist, ein unselbständiger
Teil des Gebäudes und somit unbeweglich (VwGH 20.5.1970,
248/69).
Ist demnach eine (Zentral-)
Heizungsanlage als unbeweglich anzusehen, ist auch eine gesonderte Behandlung
einzelner dazugehöriger Teile als bewegliche Wirtschaftsgüter
(z.B. Radiatoren, Heizkessel, Pumpenanlagen) nach Dafürhalten des
unabhängigen Finanzsenates nicht möglich, da diese Einzelteile nur in
einer Einheit als Heizungsanlage ihre Wirkung entfalten. Selbst wenn eine
Demontage einzelner Bestandteile ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten
möglich wäre, ist eine eingebaute Heizungsanlage, welche die Summe
ihrer Einzelbestandteile darstellt und nur in ihrer Gesamtheit eine Funktion
für das Gebäude ausübt, nach der Verkehrsauffassung ein typischer
Gebäudebestandteil.
Die Richtigkeit dieser
Auffassung lässt sich auch aus der Berufung ableiten, wonach
Zentralheizungen mit den verschiedensten Wärmeproduktionsanlagen, welche
austauschbar sind, betrieben werden können. Damit aber gesteht die Bw. zu,
dass die Wärmepumpenanlage eine Einheit mit dem Rest der
Wärmeproduktionsanlage bildet und somit zum Bestandteil der Heizungssystems
(Zentralheizung) des Gebäudes wurde.
Dass in einem Gebäude
verschiedene Teile eine unterschiedliche Lebensdauer aufweisen, kann auch nicht
darüber hinwegtäuschen, dass nach der Verkehrsauffassung eine
Pumpenanlage, welche das erhitzte Wasser durch das Rohr- und Leitungssystem der
Heizungsanlage befördert, als Bestandteil der Heizungsanlage und somit als
ein unselbständiger Teil des Gebäudes zu qualifizieren
ist.
Letztendlich bleibt darauf zu
hinweisen, dass jede Zentralheizung - unabhängig von deren Dimension
- einer Pumpe bedarf, welche das Warmwasser durch das Rohrsystem
befördert. Diese in der Heizung integrierten Pumpen erfüllen technisch
gesehen keine andere Funktion als die gegenständliche
Wärmepumpenanlage. Die im Heizungssystem integrierte Pumpenanlage stellt
somit einen Bestandteil des Gebäudes dar. An dieser Beurteilung vermag auch
der Umstand, dass ein Teil der Warmwasseraufbereitung für die
LKW-Waschanlage erfolgt, nichts zu ändern.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HallentorSchiebetorPumpenanlageWärmepumpenanlageHeizungsbestandteilGebrauchswasserpumpeElektroverteilerVerteilerkastenGebäudeGebäudebestandteilElektroinstallationSachgesamtheitbewegliches Wirtschaftsgutunbeweglich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1107-W/05
- Stammnummer
- 22453
- Gültig
- 19.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF