Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0004-I/05
außergewöhnliche Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung bei Unterhaltszahlungen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-I/05vom 19.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 8. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom
6. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 vom
18. März 2002 ua. die steuerliche Berücksichtigung der
Berufsausbildung seiner Kinder Ro und Re außerhalb des Wohnortes als
außergewöhnliche Belastung, da Ro im Schuljahr 2000/01/02 die Schule1
und Re im Semester 2001/02 die Universität1, besucht hätten. Die
Kosten der Ausbildungen wären zur Gänze von ihm getragen worden. Im
ergänzenden Schreiben vom 11. September 2002 führte der
Berufungswerber unter Beilage des Beschlusses des Bezirksgerichtes A vom
22. Oktober 1998 zur Geschäftszah1 sowie der Vergleichsausfertigung
des Bezirksgerichtes A vom 11. September 1996 zur Geschäftszahl2
weiters aus, die für die Ausbildung angefallenen Kosten würden von
seinen geleisteten Unterhaltsbeiträgen bezahlt werden, "da die Mutter der
Kinder (Exgattin) keine eigenen Einkünfte" hätte. Im Schreiben vom
27. Februar 2002 bestätigte die B., dass der Berufungswerber im Jahr
2001 insgesamt 185.000,00 S an Unterhalt bezahlt habe.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 (mit
Ausfertigungsdatum 6. Juli 2004) erkannte das Finanzamt ua. in der
Ausbildung der Ro und des Re keine außergewöhnliche Belastung des
Berufungswerbers, da dieser über die Unterhaltszahlungen hinaus keine
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung getragen hätte und die
anfallenden Kosten laut eigenen Angaben von der Kindesmutter getragen worden
wären. In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 8. Juli
2004 widersprach der Berufungswerber den Ausführungen der
Abgabenbehörde, da er niemals eine Angabe getätigt habe, dass die
Kosten durch die Kindesmutter getragen worden wären. Die Kosten für
die auswärtige Berufsausbildung der beiden Kinder seien durch ihn getragen
worden, da die Kindesmutter seines Wissens nach über kein eigenes Einkommen
verfügen würde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
23. November 2004 begründete die Abgabenbehörde damit, ein
geschiedener Steuerpflichtiger könne die Begünstigung des
§ 34 Abs. 8 EStG nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die
Ausbildungskosten zusätzlich zum gesetzlichen Regelunterhalt leisten
würde. Die dem Berufungswerber auferlegte Unterhaltsverpflichtung betreffe
nur ausschließlich den Regelunterhalt der Kinder, der sich nach
§ 140 ABGB im Wesentlichen an der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen und an den Bedürfnissen der unterhaltsberechtigten
Kinder orientiert habe. Der gerichtliche Unterhaltsbeschluss sei unter
Berücksichtigung sonstiger Unterhaltsverpflichtungen mit einem Prozentsatz
des durchschnittlichen Monatseinkommens bemessen worden (Prozentsatzmethode) und
habe keinen Zahlungsbetrag darüber hinaus zur Abdeckung eines
Sonderbedarfes, etwa bedingt durch eine auswärtige Ausbildung, festgesetzt.
Da die im Beschluss des Bezirksgerichtes erfolgte Unterhaltserhöhung nicht
durch die auswärtige Berufsausbildung der Kinder, sondern durch das
höhere Kindesalter sowie die durch den Einkommenszuwachs gestiegene
Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers verursacht sei, würden keine
berücksichtigungsfähige Aufwendungen vorliegen, welche der
Berufungswerber über die ihn treffende Unterhaltsverpflichtung hinaus aus
rechtlichen Gründen geleistet habe, zumal zweifelsfrei feststehen
würde, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2001 keinen durch die
auswärtige Ausbildung veranlassten höheren Unterhalt geleistet habe.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 beantragte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hierin aus, das Bezirksgericht A habe im Beschluss vom
22. Oktober 1998 zur Geschäftszah1 den monatlichen Unterhaltsbetrag
für Ro um 500,00 S auf 3.000,00 S unter anderem mit der
Begründung erhöht, der Besuch der Schule führe zu einem
erhöhten Unterhaltsbedarf durch Schul- und Heimkosten (monatlich
4.200,00 S). Trotz der abgeschlossenen Schulausbildung (HAK) habe der
Berufungswerber weiters die monatlichen Unterhaltszahlungen für seinen Sohn
Re nach dessen Ableistung des Präsenzdienstes (während dieser Zeit
hätte die monatliche Unterhaltszahlung die einvernehmliche Höhe von
1.500,00 S betragen) im Hinblick auf dessen Studium auf 3.500,00 S
erhöht. Nachdem Re zu diesem Zeitpunkt volljährig gewesen wäre,
sei für ihn klar, dass diesem die Unterhaltszahlungen voll für dessen
Studium zur Verfügung stehen würden. Es sei daher für ihn umso
weniger verständlich, dass die Unterhaltszahlungen den Haushaltsmitteln der
Mutter zuzurechnen seien und damit eine der Kindesmutter zurechenbare Leistung
darstellen sollen. Dies insbesondere deswegen, da Re mit Beginn des Studiums
nicht mehr daheim wohnen würde und die Mutter den Haushalt für diesen
gar nicht mehr führen könne.
Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates brachte
dem Berufungswerber im Telefonat vom 29. März 2005 zur Kenntnis, dass
Re laut Auskunft des Zentralen Melderegisters seinen Hauptwohnsitz in Adresse1,
innehabe (seit Geburt) und der Wohnsitz unter der Anschrift Adressse2, lediglich
ein Nebenwohnsitz (seit 2. Oktober 2001) darstellen würde. Der
Berufungswerber zog mit Schreiben vom 30. März 2005 seinen Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 1.500,00 S pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Unbestritten ist, dass die Tochter des Berufungswerbers Ro
im Schuljahr 2001 die Schule1 sowie sein Sohn Re im Wintersemester 2001/02 die
Universität1, besucht haben und sohin dem Grunde nach für die dadurch
entstehenden Mehrkosten ein Anspruch auf den Pauschbetrag nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 begründet sein könnte. Strittig ist im
vorliegenden Fall, ob die vom Berufungswerber für seine beiden Kinder Ro
und Re geleisteten Zahlungen auf Grund derer auswärtiger Berufsausbildungen
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom
14. Jänner 2003 zur Zl. 97/14/0055 in einem vergleichbaren Fall
mit der Streitfrage befasst. Für entscheidungswesentlich wurde hierbei die
Frage gehalten, ob der Beschwerdeführer einen durch das auswärtige
Studium veranlassten höheren Unterhalt geleistet habe als ein solcher ohne
dieses auswärtige Studium angefallen wäre.
Aus dem vorliegenden Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes
A vom 22. Oktober 1998 zur Geschäftszah1 ergibt sich, dass im
strittigen Jahr 2001 die gerichtlich festgesetzten monatlichen
Unterhaltsbeiträge des Berufungswerbers für seine Kinder Re
3.500,00 S, für Gü 3.000 S, für Ro 3.000,00 S und
für An 2.000,00 S sowie für dessen geschiedene Gattin und
Kindesmutter Ba 5.500,00 S betrugen. Da für den Zeitraum der
jeweiligen Präsenzdienste seiner Söhne die monatlichen
Unterhaltszahlungen vom Berufungswerber und seinen Söhnen Re (Jänner
bis April 2001) bzw. Gü (Juli bis Dezember 2001) einvernehmlich von
3.5000,00 S bzw. 3.000,00 S auf 1.500,00 S reduziert wurden,
beliefen sich die vom Berufungswerber im Jahr 2001 erbrachten
Unterhaltszahlungen auf den Gesamtbetrag von lediglich 185.000 S (vgl. die
vorliegende Bestätigung der B vom 27. Februar 2002), sodass feststeht,
dass der Berufungswerber im Kalenderjahr 2001 keine die im obigen
Gerichtsbeschluss festgesetzten bzw. einvernehmlich (für den Zeitraum der
Präsenzdienste) reduzierten Unterhaltsbeiträge übersteigenden
Unterhaltszahlungen an seine Kinder bzw. an seine geschiedene Gattin Ba
geleistet hat. Vom Berufungswerber wurde hiezu auch kein gegenteiliges
Vorbringen erstattet noch den diesbezüglichen Ausführungen des
Finanzamtes in der Begründung vom 24. November 2004 zur
Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2004 widersprochen.
Der Berufungswerber beantragt die steuerliche
Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung seiner Tochter Ro
(Jänner bis Dezember 2001) sowie für seinen Sohn Re (für die Zeit
des Studiums September bis Dezember 2001). Die vom Berufungswerber für
diese Zeiträume den beiden streitgegenständlichen Kindern monatlich zu
erbringenden Unterhaltsbeiträge wurden vom Bezirksgericht A in obigem
Beschluss vom 22. Oktober 1998 unter Berücksichtigung der so genannten
Prozentberechnungsmethode mit 3.000,00 S für Ro sowie mit
3.500,00 S für Re festgelegt. Sachgerechter als der Regelbedarf wurde
vom Bezirksgericht nach M. Schwimann, Unterhaltsrecht², Seite 31ff, die
allgemeine Bedarfsermittlung des Restbedarfes neben der Betreuung durch den
haushaltsführenden Elternteil nach Prozentsätzen von der
Einkommensbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen ermittelt, welche die
konkrete "Angemessenheit" des Unterhaltsbedarfes nach den
"Lebensverhältnissen" der Eltern (§ 140 Abs. 1 ABGB) stärker
berücksichtigt, die wiederum maßgeblich von den
Einkommensverhältnissen geprägt sind, zugleich aber auf die
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteiles (nämlich
seine "Kräfte") Bedacht nimmt und auf diese Weise beide
Unterhaltsbemessungsfaktoren miteinander verknüpft, das heißt ihnen
beiden gleichermaßen gerecht wird. Die Prozentkomponente sichert (unter
Beachtung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen) zumindest
für Durchschnittsfälle den Anspruch des Kindes, an den
Lebensverhältnissen des verpflichteten Elternteiles angemessen teilzuhaben.
Außerdem dienen die Prozentsätze dem Bedürfnis nach
Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle und nach Voraussehbarkeit der
Entscheidung, insgesamt somit der Rechtssicherheit. Daher liegt das Hauptgewicht
der Unterhaltsbemessung auf der Prozentkomponente. Für
Durchschnittsverhältnisse werden die pauschalierenden Unterhaltssätze
nach der ständigen Rechtsprechung nach Altersstufen gegliedert und betragen
für Kinder unter 10 Jahren 16 %, zwischen 10 und 15 Jahren 20 %
und über 15 Jahren 22 % der Einkommensbemessungsgrundlage. Weitere
Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden durch Abzüge von
Prozentpunkten vom maßgebenden Unterhaltssatz berücksichtigt.
Abzuziehen sind für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter 10
Jahren 1 % und über 10 Jahren 2 % sowie für die
einkommenslose Ehegattin 3 %. Angesichts des Alters der beiden Kinder Ro
(geb. am 29. Mai 1984) und Re (geb. am 18. Oktober 1979) ergaben sich
für das Bezirksgericht aus der Prozentsatzmethode die rechnerischen
Unterhaltsansprüche der Ro in Höhe von 3.250,00 S (12 Prozent:
20 % des durchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers abzüglich
8 % für Geschwister und Ehegattin) sowie des Re in Höhe von
3.800,00 S (14 Prozent: 22 % abzüglich 8 % für
Geschwister und Ehegattin). Da von der Kindesmutter Ba niedrigere
Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder beantragt wurden, wurden vom
Bezirksgericht in obigen Beschluss auch nur die beantragten monatliche
Unterhaltsbeiträge für Ro in Höhe von 3.000,00 S sowie
für Re in Höhe von 3.500,00 S festgesetzt.
Aus obigem Beschluss des Bezirksgerichtes ergibt sich
für den Referenten unzweifelhaft, dass die Höhe der gerichtlich
festgesetzten Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder nicht in den
auswärtigen Berufsausbildungen, sondern ausschließlich im Alter der
Kinder und im Einkommen des Berufungswerbers bedingt ist.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe
zwangsläufig mangels eigenem Einkommen der Kindesmutter sämtliche
Kosten der auswärtigen Berufsausbildung getragen, kann der Berufung zu
keinem Erfolg verhelfen. Die Finanzierung der gegenständlichen Ausbildung
aus den finanziellen (Haushalts)Mitteln der Ba stellt nach Ansicht des
Referenten eine ausschließlich dieser zurechenbare Leistung dar, zumal
hierauf der Umstand der Herkunft der Geldmittel keinen Einfluss nimmt. In diesem
Zusammenhang wird auch hierauf verwiesen, dass Re seit seiner Geburt im Haushalt
der Ba in Adresse1, mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet ist (sein Wohnsitz in
Universitätsort stellt nach Auskunft des Zentralen Melderegisters zur
ZMR-Zahl1 vom 23. März 2005 nur den Nebenwohnsitz dar).
Unrichtig sind weiters die Ausführungen des
Berufungswerbers, die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrages für
die Tochter Ro sei vom Bezirksgericht A mit dem Besuch der Schule und dem
hiermit verbundenem erhöhten Unterhaltsbedarf durch Schul- und Heimkosten
(monatlich 4.200,00 S) begründet worden. Der Berufungswerber verkennt
hierbei, dass Ba zwar ihren Antrag ua. auch hiermit untermauert, das
Bezirksgericht im gegenständlichen Beschluss die Erhöhung jedoch
hiermit nicht begründet bzw. diesen Umstand in der Begründung mit
keinem Wort anführt. Wie bereits oben dargelegt liegt der
gegenständlichen gerichtlichen Festsetzung nämlich
ausschließlich die (allgemein anzuwendende) Prozentberechnungsmethode
zugrunde, welche auf derartige (tatsächliche) Umstände keinen Bezug
nimmt. Der Unterhaltsbeitrag für Ro wurde sohin unabhängig von den
faktischen Gegebenheiten, insbesondere von obigem Schul- und Heimgeld,
festgesetzt und wäre auch bei keinem auswärtigem Schulbesuch in
gleicher Höhe vorgeschrieben worden.
Ergänzend wird noch vermerkt, dass nach Ansicht des
Referenten das Bezirksgericht im gegenständlichen Beschluss die monatlichen
Unterhaltsbeiträge für Ro zumindest in Höhe der monatlichen
Schul- und Heimkosten festgesetzt hätte, hätte dieses hierin -
wie vom Berufungswerber vorgebracht - auf diesen Umstand Bezug genommen
(und hätte Ba einen Unterhaltsbeitrag für Tochter Ro in dieser
Höhe auch beantragt).
Die vom Berufungswerber in seinem Vorlageantrag vom 9.
Dezember 2004 angeführte Erhöhung (nach zwischenzeitlich
einvernehmlicher Herabsetzung während des Präsenzdienstes) der
monatlichen Unerhaltszahlungen für den Sohn Re von 1.500,00 S auf
3.500,00 S im Hinblick auf die auswärtige Berufsausbildung stellt nach
Ansicht des Referenten keine (freiwillige) Anpassung des Unterhaltes, sondern
eine Wiederaufnahme der rechtlichen Verpflichtung dar. Trotz abgeschlossener
Schulausbildung (HAK) war Re nach Beendigung des Präsenzdienstes mangels
eigenem Einkommen nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb der Berufungswerber
als Unterhaltspflichtiger wiederum zur Zahlung der monatlichen
Unterhaltsbeiträge laut obigem (vollstreckbarem) Gerichtsbeschluss
verpflichtet war. Wie bereits dargelegt erfolgte die gerichtliche Festsetzung
der Unterhaltsbeiträge für Re nach der abstrakten
Prozentberechnungsmethode, in welcher die tatsächlichen Gegebenheiten und
faktischen Umstände, insbesondere der nunmehr vorliegende Studienbesuch,
keine Berücksichtigung fanden. Da der Berufungswerber -
unabhängig von der auswärtigen Berufsausbildung - auf Grund der
gerichtlichen Festsetzung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Re zur
Zahlung des monatlichen Unterhaltsbeitrages von 3.500,00 S verpflichtet
ist, entstanden sohin dem Berufungswerber durch den nunmehrigen Studienbeginn
keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.
Da die vom Berufungswerber im strittigen Jahr geleisteten
Unterhaltszahlungen lediglich jener (abstrakt und ohne Berücksichtigung
eines auswärtigen Schulbesuches festgesetzten) Unterhaltsverpflichtung des
Beschlusses des Bezirksgerichtes A zu Geschäftszah1 entsprachen und von
diesem keine weiteren hierüber hinausgehenden Unterhaltsleistungen an seine
Kinder erbracht wurden, sind dem Berufungswerber sohin durch den
auswärtigen Schulbesuch der Ro und des Re keine höheren
Unterhaltskosten erwachsen. Der Berufungswerber hat damit im Jahr 2001 keinen
höheren Unterhalt geleistet als ein solcher ohne die auswärtigen
Berufsausbildungen der Kinder angefallen wäre, weshalb der Tatbestand einer
außergewöhnlichen Belastung durch auswärtige Berufsausbildungen
nicht erfüllt ist. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-I/05
- Stammnummer
- 22451
- Gültig
- 19.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF