Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0397-L/06
Beitritt zur Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-L/06vom 19.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 10. April 2006
betreffend Zurückweisung eines Beitrittes zur Berufung (§ 257 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Folgender Sachverhalt liegt vor: Mit
Übergabsvertrag vom 14.7.2003 übertrugen die Ehegatten Josef und Erika
F ihrem Sohn, dem nunmehrigen Berufungswerber, eine Liegenschaft gegen in Punkt
Zweitens A und B näher bezeichnete Ausgedingsrechte und das unter C
näher umschriebene Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der Frau Margit H. Das
Finanzamt besteuerte diese Erwerbe dahingehend, dass es die Grunderwerbsteuer
gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber festsetzte; die unentgeltliche
Wohnrechtseinräumung an Frau H wurde als schenkungssteuerpflichtiger Erwerb
im Verhältnis der Ehegatten F zu Frau H gewertet und dementsprechend die
Schenkungssteuer festgesetzt. Frau H hat gegen die Vorschreibungen der
Schenkungssteuer Berufung eingebracht; die Berufungen wurden mit
Berufungsvorentscheidungen je vom 31.10.2003 abgewiesen. In der Folge
wurde mit Eingabe vom 25.11.2003 die Entscheidung über die Berufungen durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und in dieser Eingabe auf die
Beitrittserklärung zur Berufung vom 23.11.2003 (diese war offensichtlich
dem Vorlageantrag angeschlossen, hat allerdings keinen Eingangsvermerk)
hingewiesen. Die Beitrittserklärung hatten die Ehegatten Josef und Erika F,
Frau Margit H sowie der Berufungswerber unterfertigt. Das Finanzamt wies
die Beitrittserklärung des Berufungswerbers gemäß
§ 258
Abs. 2 BAO zurück, weil keine Befugnis zum Beitritt bestehe.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Im Falle von Schenkungen unter Lebenden oder
Zweckzuwendungen, die dem ErbStG unterliegen, sei gemäß
§ 13
Abs. 1 sowohl der Erwerber, bei einer Schenkung unter Lebenden auch der
Geschenkgeber Steuerschuldner sei und bei einer Zweckzuwendung der mit der
Ausführung der Zuwendung Beschwerte. Im gegenständlichen Verfahren,
das noch nicht rechtskräftig entschieden sei, sei die entscheidende
Rechtsfrage, ob eine Schenkung im Sinne des Zivilrechtes bzw. eine Zuwendung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG oder eine Zweckzuwendung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 3 bzw. ob überhaupt eine Zuwendung im Sinne des ErbStG
vorliege noch nicht entschieden. Es stehe somit noch nicht endgültig fest,
ob der Berufungswerber unter Umständen der mit der Ausführung der
Zuwendung Beschwerte sei. Diesbezüglich werde auf den Inhalt des
aktengegenständlichen notariellen Übergabsvertrages vom 14.7.2003,
wonach der Berufungswerber als Liegenschaftseigentümer der mit einer
allfälligen Zweckzuwendung zugunsten der Frau H Beschwerte wäre,
sofern eine Zweckzuwendung vorliegen sollte. Diese Feststellung werde vollkommen
unpräjudiziell für den Ausgang des materiellen Verfahrens getroffen,
in welchem die Berufungswerberin und die der Berufung Beigetretenen das
Vorliegen einer dem Schenkungssteuergesetz unterliegenden Zuwendung
überhaupt verneinen. Unbestritten sei, dass im Rahmen des
gegenständlichen Verfahrens aus Anlass des Übergabsvertages vom
14.7.2003 Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde. Diese Vorschreibung bzw. die
aufgrund der Berufung abgeänderte Vorschreibung der Grunderwerbsteuer
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund der von Frau H
eingebrachten Berufung sei weiterhin entscheidungswesentlicher Gegenstand des
durch die vorgenannte Berufung beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz
anhängig gemachten Verfahrens. In dieses Verfahren sei der Berufungswerber
sowohl als Steuerpflichtiger als auch Haftungspflichtiger involviert.
Gemäß
§ 9 Z 1 GrEStG seien Steuerschuldner beim Erwerb kraft
Gesetzes der bisherige Eigentümer und der Erwerber bzw. gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die am
Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Folglich sei der Berufungswerber im
gegenständlichen Verfahren sehr wohl Gesamtschuldner bzw.
Haftungspflichtiger im Sinne des § 257 Abs. 1 BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist klarzustellen, dass Gegenstand dieses
Verfahrens die Frage der Zulässigkeit der Beitrittserklärung des
Berufungswerbers zu den Berufungen der Frau Hallabrin in deren
Schenkungssteuerangelegenheit ist.
Gemäß
§ 257 Abs. 1 BAO kann einer Berufung,
über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach
den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224
Abs.1) in Betracht kommt. Die Berechtigung zum Beitritt steht nur dann
zu, wenn der Beitretende als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger in
Betracht kommt. Wer als solcher in Betracht kommt, bestimmt sich nach den
Abgabevorschriften. In Bezug auf das ErbStG sieht § 13 Abs. 1 vor,
dass grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner ist, bei einer Schenkung
auch der Geschenkgeber und bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung
der Zuwendung Beschwerte. Das Finanzamt hat die Schenkungssteuer
gegenüber Frau H für die Zuwendung des Wohnrechtes im Verhältnis
der Eltern des Berufungswerbers festgesetzt, also einen Erwerb zwischen den
Übergebern und der laut Übergabsvertrag Wohnungsberechtigten. Insofern
kommt eine Steuerschuld des Berufungswerbers nicht in Betracht, weil er im
vorliegenden Fall weder Erwerber noch Geschenkgeber ist. Eine Haftung ist im
vorliegenden Fall ebenfalls ausgeschlossen, weil das Gesetz für diesen Fall
keine Haftung anordnet. Eine Zweckzuwendung im Sinne des ErbStG liegt
ebenfalls nicht vor, weil § 4 dieses Gesetzes ausdrücklich festlegt,
wann eine Zweckzuwendung gegeben ist. Eine solche liegt vor, wenn jemandem
Vermögen mit der Verpflichtung zugewendet wird, es nicht für eigene
Zwecke und auch nicht für eine oder mehrere bestimmte Personen, sondern
für einen unbestimmten Personenkreis zu verwenden. Inwiefern im
vorliegenden Fall die in der Berufung angeführten Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes Platz greifen sollten, bleibt
unergründlich. Die Zurückweisung der Beitrittserklärung
durch das Finanzamt ist demnach zu Recht erfolgt.
Linz, am 19.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-L/06
- Stammnummer
- 22450
- Gültig
- 19.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF