Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2207-W/05
Erfolgte die Beschäftigung aus sozialen Erwägungen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2207-W/05vom 19.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. April 2000 entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.), geb. 21.2.1963 stellte im April 2005 einen Eigenantrag
auf (erhöhte) Familienbeihilfe wegen "Perinatalschaden" rückwirkend
auf fünf Jahre (= April 2000).
Das Finanzamt
ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Die Bw. wurde
am 22. Juni 2005 von einem Arzt für Allgemeinmedizin untersucht und dabei
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Fr.P.
kommt selbständig und ohne begleitung in die ordination. die
anamneseerhebung bzgl. früherer erkrankungen ist unergiebig, da die pat.
nur sehr vage angaben darüber machen kann. sie gibt an in der sonderschule
irnfritz bis zur 6.schulstufe gelangt zu sein, das rechnen und lesen sei ihr
sehr mühsam gefallen. nach der sonderschule sei sie ins tagesheim der
caritas in horn gekommen, zwischenzeitlich fanden möglicherweise
arbeitsversuche statt. jetzt arbeite sie jedenfalls im caritasheim in der
töpferei. an
operationen
habe sie eine operation im unterleib gehabt, wann und wo bleibt im dunkeln.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
ditropan,
fluanxol depot alle 3 wo (lt. fa.bef.)
Untersuchungsbefund:
152cm
52 kg durchschnittlicher AZ und EZ. visus mit brille korr., gehör unauff.
gebiss: prothetisch versorgt. halsorg. unauff. thorax: BWS-skoliose, geringe
assymetrie, lunge: VA, basen gut versch. herzaktion unauff. abdomen:
BD
im thoraxniveau, keine path. resistenzen tastbar. extremitäten: functionell
und anatomisch unauff. neuro: ob.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: ausreichend orientiert, vigilanz unauff, im
verhalten etwas
kritik/distanzlos,
affekte kontrolliert, gedächtnis und cognition dtl. reduziert.
Relevante
vorgelegte Befunde:
1999-01-22
Dr.D/P
dg:
perinataler gehirnschaden
1997-01-13
Dr.L.
dg:
oligophrenie,depr.ZB.
Diagnose(n):
oligophrenie/perinataler
geburtsschaden
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1963-02-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
anmerkung:
angeborenes leiden
erstellt
am 2005-08-02 von E.F.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-08-03
Leitender
Arzt: R.R.
Folgende
Unterlagen liegen vor:
Bescheid
vom 16. Februar 1999, mit dem Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, den Antrag der Bw. vom
22. Jänner 1999 auf Aufenthalt in der Caritas Tagesheimstätte
Horn ab Aufnahmetag bewilligte. Die Kosten trug bzw. trägt das Land
Niederösterreich (2003: € 587,90 monatlich).
Mitteilung
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 3. Februar 2005 über die
monatlichen Einkünfte der Bw. ab
1.1.2005:
|
Waisenpension
|
€
98,30
|
Ausgleichszulage
|
€
341,68
|
Pflegegeld
|
€
273,40
|
Summe
Bruttoleistung
|
€
713,38
|
Abzüge:
|
|
Solidaritätsbeitrag
|
€
2,20
|
Nettoanspruch
|
€
711,18
Versicherungsdatenauszug
der österreichischen Sozialversicherung vom 5. September
2005
|
4.11.1985
- 31.8.1990
|
Arbeiterin
|
11.6.1986
- laufend
|
Waisenpensionsbezug
|
4.9.1990
- 9.9.1990
|
Arbeitslosengeldbezug
|
10.9.1990
- 12.2.1992
|
Arbeiterin
|
13.2.1992
- 19.2.1992
|
Krankengeldbezug
|
20.2.1992
- 3.5.1992
|
Arbeiterin
|
4.5.1992
- 27.5.1992
|
Krankengeldbezug
|
28.5.1992
- 4.10.1995
|
Arbeiterin
|
5.10.1995
- 2.11.1995
|
Urlaubsentschädigung
- Urlaubsabfindung
|
3.11.1995
- 30.5.1996
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)
|
3.6.1996
- 28.7.1996
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
29.7.1996
- 30.8.1996
|
Beihilfe gem.
§ 20 Abs. 2 AMFG (Arb.)
|
31.8.1996
- 15.9.1996
|
Krankengeldbezug
|
16.9.1996
- 16.2.1997
|
Beihilfe gem.
§ 20 Abs. 2 AMFG (Arb.)
|
17.2.1997
- 9.3.1999
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
14.12.1997
- 6.2.1998
|
geringfügig
beschäftigte Arbeiterin
|
1.1.2001
- laufend
|
Krankenversicherung
bei Pensionsbezug SVA d. Bauern
Das Finanzamt
wies am 18. Oktober 2005 den Antrag mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz haben volljährige
Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres - oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres - eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Als
erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht.
Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Strittig
ist im vorliegenden Fall, ob Sie auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und
des tatsächlichen Versicherungsverlaufes dauernd außerstande waren,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das
ärztliche Sachverständigengutachten entspricht den Erfordernissen des
Familienlastenausgleichsgesetzes für den Anspruch auf die Familienbeihilfe
und die erhöhte Familienbeihilfe.
Wie
bereits oben erwähnt, hat das Finanzamt in einem weiteren Schritt auf Grund
des tatsächlichen Versicherungsverlaufes zu überprüfen, ob ein
Kind tatsächlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Laut
vorliegendem Datenauszug der Sozialversicherung waren Sie - neben anderen
Beschäftigungszeiträumen - in der Zeit vom 4.11.1985 bis
31.8.1990 und vom 28.5.1992 bis 4.10.1995 durchgehend berufstätig. Ihr
Jahresbruttoeinkommen belief sich insbesondere von 1991 bis 1995 in einer
Bandbreite von ca. S 129.000,-- und S 154.000,--.
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1997, 96/13/0088, 24.
Oktober 1995, 91/14/0197, vom 21. November 1990, 90/13/0129 und vom 25.
Jänner 1984, 82/13/0222).
Sie
waren mehrere Jahre hindurch im Stande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und der
erhöhten Familienbeihilfe musste daher ab 1. April 2000 abgewiesen
werden."
Die Bw. erhob
mit Schreiben vom 14. November 2005 gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2004
fristgerecht Berufung und führte begründend aus:
"Ihre
Begründung für die Abweisung meines Antrages zur Gewährung der
Familienbeihilfe beruht auf meinen Beschäftigungszeiträumen vom
4.11.1985 bis 31.8.1990 und der Zeit vom 28.5.1992 bis 4.10.1995. Da diesen
Versicherungszeiten eine Aussagekraft über meine selbständige
Erwerbsfähigkeit zugesprochen wird, werde ich Ihnen über diese
Tätigkeiten berichten.
In
meiner Familie war immer klar, wer zwei Hände hat, kann arbeiten und sich
selbst sein Geld verdienen. Nach der Schule (Sonderschule Irnfritz) kam ich ins
Caritas Tagesheim nach Horn. Es gefiel mir gut aber ich bekam dort nur ein
Taschengeld. Daher meldete ich mich sofort als das Canisiusheim im Tagesheim
jemand suchte, der dort arbeiten möchte. Im Canisiusheim waren zu dieser
Zeit Ordensschwestern, denen ich beim Kochen und Zusammenräumen half. Im
Grunde war es wie im Tagesheim, da ich von den Ordensschwestern mitbetreut wurde
und ich nie irgendwelche Arbeiten allein verrichten musste. Diesen
geschützten Rahmen musste ich dann 1990 verlassen, als durch eine
Umstrukturierung die Ordensschwestern vom Canisiusheim abgezogen wurden, konnten
sie auch mich nicht mehr behalten. Ich war damals sehr niedergeschlagen und
schämte mich, da ich meinen Arbeitsplatz verlor.
Um
mir und meiner Familie zu beweisen, dass ich arbeiten kann und will, nahm ich
die Arbeit als Küchenhilfe bei der
Fa.B. in
H. an. Am Anfang war ich sehr stolz auf
meine neue Tätigkeit, ich ging jedem zur Hand, der mich brauchte. Ich
bemühte mich, alle Arbeiten zur vollen Zufriedenheit zu erledigen. Wenn es
schnell gehen musste, tat ich mir sehr schwer, doch das wollte ich auch noch
lernen. Die Chefleute waren auch sehr geduldig und verständnisvoll und es
gab immer wieder Gespräche, wenn etwas nicht ganz in Ordnung war. Trotzdem
kränkte ich mich immer mehr, da ich merkte, dass es mir immer öfter zu
viel wurde. An meinen freien Tagen fuhr ich nach Hause und wollte nicht mehr in
die Arbeit zurück. Meine Familie überredete mich wieder, ich solle es
weiter versuchen und nicht so schnell aufgeben. Es gab auch Gespräche mit
dem Chef. So ging es eine Zeit lang, bis es dann ganz schlimm wurde. Nach jedem
Arbeitstag ging ich in mein Zimmer und weinte. Mir war alles zuviel und ich
wusste nicht mehr weiter. Ich bekam dann auch Schwierigkeiten mit den Chefleuten
und mein Chef musste mich kündigen, da es mir wirklich schlecht ging. Es
war für mich nicht erklärbar, warum ich bei dieser Art, die mir am
Anfang so gefiel, völlig überfordert war. Ich hatte bereits schwere
Depressionen und musste von DDr. L.
(Psychiater) mit Medikamenten behandelt werden. Die weiteren Stationen waren
Psycho-Soziales Zentrum Schiltern und Psycho-Soziales Zentrum Mistelbach, in
denen ich verschiedene Therapien gemacht habe. Erst nach einer Langzeittherapie
in Mauer-Öhling ging es mir wieder besser. Dort wurde mir auch bewusst,
dass ich durch meine Behinderung nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig
war. Ich lernte dort auch, auf meine innere Stimme zu achten und bei Gefahr
einer Überforderung einen Schritt zurückzugehen, da ich die ganzen
Prozeduren nicht mehr wiederholen möchte. Heute bin ich wieder im Caritas
Tagesheim Horn, Medikamente bekomme ich auch weiterhin.
Hätte
es damals eine Begleitung bei der Arbeit (Arbeitsassistenz, Jobcoaching)
gegeben, wäre es sehr schnell klar gewesen, dass ich nur sehr
eingeschränkt und mit Unterstützung Arbeit annehmen hätte
können und mir wäre viel erspart geblieben.
Aus
o.a. Gründen möchte ich daher gegen ihren Abweisungsbescheid berufen,
da daraus hoffentlich hervorgeht, dass ich ohne Ordensschwestern, einem
verständigen und geduldigen Chef und meiner Ausdauer, die eine psychische
Erkrankung nach sich zog, niemals in der Lage gewesen wäre, über
diesen Zeitraum einer Arbeit nachzugehen. Weiters bitte ich Sie, diese Arbeiten
auch als Versuche zu bewerten, die aufzeigen, dass ich durch meine
eingeschränkten Möglichkeiten eigentlich nie meinen Unterhalt selbst
verschaffen werde können.
Diese
Berufung wurde gemeinsam mit meinem Caritas Begleitetes Wohnen Begleiter
C.E. verfasst."
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Nach § 6
Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.
Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist
der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Fest steht laut
ärztlichem Sachverständigengutachten vom 3. August 2005, dass die Bw.
seit Geburt behindert ist (perinataler Gehirnschaden). Der untersuchende Arzt
stellte den Grad der Behinderung mit 50 v.H. fest und bestätigte
weiters, dass die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst
den Lebensunterhalt zu verschaffen, und dass dieser Zustand bereits seit der
Geburt bestehe.
Aus dem
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung geht
hervor, dass die Bw. erstmals im Alter von 22 Jahren berufstätig war, und
zwar vom 4.11.1985 bis 31.8.1990. Weitere längere Dienstverhältnisse
dauerten vom 10.9.1990 bis 12.2.1992 (ca. 1 1/2 Jahre) und vom 28.5.1992
bis 4.10.1995 (ca. 3 Jahre, 4 Monate). Dazwischen stand die Bw. noch in zwei
kurzzeitigen Dienstverhältnisse (20.2.1992 bis 3.5.1992 und 14.12.1997 bis
6.2.1998) bzw. bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und
Überbrückungshilfe.
Diese
Aufstellung zeigt, dass die Bw. insgesamt 10 Jahre berufstätig
war.
Nach der
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen (VwGH 21.2.2001, 96/14/0159, VwGH 25.2.1997,
96/14/0088, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die
Berufungswerberin vermeint, dass die Voraussetzungen für eine
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe in ihrem Fall zutreffen,
weil sie ohne die Geduld und das Verständnis ihrer Dienstgeber nicht in der
Lage gewesen wäre, den beiden länger währenden
Dienstverhältnissen nachzugehen.
Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen
werden, dass die Bw. ohne das von ihren Dienstgebern entgegengebrachte über
bloßes Verständnis hinausgehende Entgegenkommen nicht in der Lage
gewesen wäre, die von ihr in den drei länger dauernden
Dienstverhältnissen geleisteten Hilfsdienste (Küchendienst,
Putzdienst) zu verrichten. Es handelte sich hierbei um Arbeitsplätze, die
mit einem "geschützten" Arbeitsplatz durchwegs vergleichbar sind, weil
davon auszugehen ist, dass die Bw. seitens der Dienstgeber aus sozialen
Erwägungen beschäftigt wurde (vgl. nochmals VwGH 21.2.2001, 96/14/0159
mit Verweis auf die bereits vom Finanzamt zitierten Erkenntnisse 25.2.1997,
96/13/0088 und 21.11.1990, 90/13/0129).
Da dies auch
durch das ärztliche Gutachten, das von "Arbeitsversuchen" spricht und in
schlüssiger Weise von einer bereits vor dem 21. Lebensjahr vorliegende
dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausgeht,
bestätigt wird, liegen die Voraussetzungen für eine Gewährung der
(erhöhten) Familienbeihilfe vor.
Wien, am 19.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2207-W/05
- Stammnummer
- 22449
- Gültig
- 19.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF