Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0800-W/02
Einkünfte aus Kapitalvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0800-W/02vom 18.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. September 1999
gegen die Bescheide des Finanzamtes X. betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1985 bis 1987 und
Einkommensteuer für 1985 bis 1987 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war Geschäftsführer
einer GesmbH, die ein Gasthaus betrieb.
Hinsichtlich der das Gasthaus betreibenden Gesellschaft
wurde eine Außenprüfung durchgeführt und verdeckte
Gewinnausschüttungen festgestellt.
Das Finanzamt nahm aufgrund der Mitteilung des die GesmbH
prüfenden Finanzamtes das Verfahren hinsichtlich des Bw. betreffend
Einkommensteuer 1985 bis 1987 gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) wieder auf und
setzte die Einkommensteuer neuerlich fest. Begründend führte es aus,
dass die verdeckten Gewinnausschüttungen zuzüglich der
Kapitalertragsteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten und beim
Bw. steuerlich zu erfassen seien.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass
gegen die Bescheide der GesmbH Berufung eingebracht worden sei und soferne der
Berufung stattgegeben werde, seien keine verdeckten Gewinnausschüttungen zu
berücksichtigen.
Mit Berufungsentscheidung vom 17. Februar 1998
der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ. und Bgld.,
GA 11-94/2122/14 wurde die Berufung der GesmbH gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1985 und 1986 und betreffend
Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1985 bis 1987 als
unbegründet abgewiesen, der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1987 teilweise Folge gegeben. Begründend
führte der erkennende Senat aus, dass im Zuge der Betriebsprüfung die
Aufzeichnungen über die Geldentnahmen und Freispielumsätze nicht
vorgelegt wurden und daher die von der Gesellschaft geführten Bücher
und Aufzeichnungen in dem von der Betriebsprüfung festgestellten Maß
unrichtig sind. Das Finanzamt war daher verpflichtet die Umsätze der GesmbH
zu schätzen, da keine Grundaufzeichnungen für die tägliche
Losungserfassung, insbesondere keine Belege über die täglichen
Entnahmen aus den Geldspielautomaten, vorgelegt wurden. Aus einzelnen im Zuge
der BP erfassten Fakten und Angaben des Geschäftsführers der GesmbH
(des Bw.) hat die Behörde den Schluss auf die den tatsächlichen
Verhältnissen am nächsten kommenden Aufstellungsmonate der
Geldspielautomaten in den Jahren 1985 bis 1987 gezogen und aufgrund eines
Fremdvergleiches einen durchschnittlichen Kasseninhalt von S 30.000,00 pro
Monat angenommen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass weder die Einstellung der
Gewinnchance nachgewiesen, noch Freispiele aufgezeichnet wurden, wandte die
Abgabenbehörde zur Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen den
Vervielfältigungsfaktor von 1,8 an. Die Einwendungen der GesmbH, im
Jahr 1987 seien die Aufstellungsmonate geringer gewesen, sind durch die
Feststellungen der BP widerlegt worden.
Mit Vorhalt vom
17. März 1998 ersuchte das Finanzamt den Bw. bezugnehmend auf die
gegen die GesmbH ergangene Berufungsentscheidung vom 17. Februar 1998
der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ. und Bgld.,
GA 11-94/2122/14 um Stellungnahme, da es beabsichtige, die Berufung
betreffend Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1987 mit der
Begründung abzuweisen, dass die zugerechneten verdeckten
Gewinnausschüttungen den Lebenshaltungskosten einer fünfköpfigen
Familie und den Einlagen in die Gesellschaft entsprächen. Anzunehmen sei,
dass der wirtschaftliche Erfolg der Einspielergebnisse aus den aufgestellten
Geldautomaten dem Bw. zugeflossen sei und somit eine verdeckte
Gewinnausschüttung vorliege.
Ebenso stelle die Vereinnahmung des
Übersiedlungskostenbeitrages, siehe Textziffer Tz. 9 b (Seite 3
der Berufungsentscheidung vom 17. Februar 1998), durch den Bw. eine
ihm zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen, da der Bw. hinsichtlich des Vorhalts vom
17. März 1998 keine Stellungnahme abgegeben habe.
Die GesmbH erhob beim Verwaltungsgerichtshof gegen die
Berufungsentscheidung vom 17. Februar 1998 der Finanzlandesdirektion
für Wien, NÖ. und Bgld., GA 11-94/2122/14 Beschwerde und wurde
diese mit Beschluss vom 30. Mai 2001 als gegenstandslos erklärt.
Schließlich wurde das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof wegen
Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
In der am 18. Mai 2006 stattfindenden
mündlichen Berufungsverhandlung ist
der Bw. nicht erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter
den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Die Ermessensübung ist entsprechend zu begründen;
bei einer sich zu Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme ist in der
Begründung der positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen
Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtpunkten
der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug
eingeräumt wurde (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar
§ 303, Tz 37 und die darin angeführte Judikatur).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
gemäß
§ 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die im § 20 BAO erwähnten
Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind
grundsätzlich und subsidiär zu beachten.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung
die Angemessenheit im Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Erbringung der Abgaben (vgl. Ritz aaO, § 20 Tz 6
und 7).
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist daher zwischen der
Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabeverfahrens gegeben
ist , und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen
der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend
geklärt, dass ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, dann
hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob
die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist, in welcher Entscheidung der
Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) und
§ 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen sind
(vgl. VwGH - Erkenntnis vom 14. Dezember 1995,
Zl. 94/15/0003).
Nach der Aktenlage gelangte das Finanzamt aufgrund einer
Mitteilung des die GesmbH prüfenden Finanzamtes zur Ansicht, dass neue
Tatsachen hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung, die Bücher und Aufzeichnungen
der GesmbH sind unrichtig, sodass Zuschätzungen vorzunehmen waren, sind
Umstände, bei deren Kenntnis das Finanzamt einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte. Demnach gelangt der erkennende Senat in
Übereinstimmung mit dem Finanzamt, unter Abwägung der Interessen, dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
den Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft)
einzuräumen zur Auffassung, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1985 bis 1987
gerechtfertigt erscheint.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens war angesichts der
Höhe der sich aus dem Wiederaufnahmsgrund ergebenden steuerlichen
Auswirkungen, somit aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten.
Gründe, die für eine Unbilligkeit sprechen würden, sind nach
Auffassung des Senates nicht gegeben und wurden seitens des Bw. auch nicht
vorgebracht, weshalb die Berufung betreffend Wiederaufnahme abzuweisen
war.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle unmittelbaren
oder mittelbaren, nicht ohne weiteres als Ausschüttungen von Gewinnanteilen
erkennbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer Körperschaft an die an
ihr beteiligten Personen, die sich als Zuwendungen von Einkommensteilen der
Körperschaft darstellen (vgl. VwGH - Erkenntnis vom
15. November 2005, 2001/14/0016).
In der Berufungsentscheidung vom 17. Februar 1998
der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ. und Bgld.,
GA 11-94/2122/14 hat der erkennende Senat - ebenso wie die
Betriebsprüfung - festgestellt, dass die von der GesmbH geführten
Bücher und Aufzeichnungen unrichtig sind, sodass Zuschätzungen
vorzunehmen waren.
Die beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen
die oben erwähnte Berufungsentscheidung wurde in weiterer Folge als
gegenstandslos erklärt und das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof
eingestellt.
Wenn nun der Bw. in der Berufung vorbringt, soferne der
Berufung gegen die Steuerbescheide der GesmbH stattgegeben werde, komme es zu
keinen verdeckten Gewinnausschüttungen, wird entgegengehalten, dass diese
Argumentation ins Leere geht.
Der Bw. ist mit Vorhalt vom 17. März 1998
vergeblich aufgefordert worden darzulegen, aus welchem Grund der wirtschaftliche
Erfolg der Einspielergebnisse der GesmbH nicht ihm zugeflossen sei.
Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung ist der
Bw. nicht erschienen, sodass keine neuen Tatsachenelemente zu
berücksichtigen sind und die Berufung demnach als unbegründet
abzuweisen war.
Wien, am 18.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0800-W/02
- Stammnummer
- 22438
- Gültig
- 18.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF