Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0473-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-L/04vom 18.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Helmut
Kloimstein, 4020 Linz, Schillerstr. 5, vom 22. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt vom 12. Mai 2003 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Höhe der im angefochtenen
Bescheid angeführten Abgaben beträgt:
|
Abgabenart
|
Betrag in Schilling
|
Betrag in Euro
|
Lohnsteuer
|
2.077,94
|
151,01
|
Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
|
46.333,96
|
3.367,22
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
4.579,02
|
332,77
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Haftungs-
und Abgabenbescheid vom 12.5.2003 den Arbeitgeber für die Einbehaltung und
Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von
€ 151,01 in Anspruch genommen und den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 2.549,65
sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 245,56
für den Zeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2001 nachgefordert
(Bemessungsgrundlagen: 1999: ATS 230.000,00, 2000: ATS 174.000,00,
2001: ATS 321.000,00).
Dagegen wurde eine Berufung
eingebracht. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung seien die an die mit 75 %
an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführerin gezahlten
Vergütungen dem DB und DZ unterworfen worden. Dagegen werde
eingewendet: Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse handle es sich bei der
konkreten Tätigkeit der Geschäftsführerin um kein
Dienstverhältnis, weshalb auch keine DB- und DZ-Pflicht bestehe. Die
Merkmale der Selbständigkeit, wie "fehlende Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft, Tragung eines eigenen
Unternehmerwagnisses, Art der Entlohnung u.A." würden bei weitem etwaige
Merkmale der Unselbständigkeit überwiegen. In Ergänzung
der Berufung wurde mit Schreiben vom 21.1.2004 der zwischen der
Berufungswerberin und der Geschäftsführerin abgeschlossene Werkvertrag
übermittelt. Aus diesem gehe hervor, dass die Merkmale der
Selbständigkeit überwiegen würden und somit sei eine Einbeziehung
der Honorare in die DB (DZ)-Pflicht nicht gerechtfertigt.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 23.3.2004 wurde vom Finanzamt angeführt, dass nach den Bestimmungen des
§ 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 u.a.
Einkünfte gem. § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 für die Beschäftigung eines wesentlich beteiligten
Gesellschaftsführers einer GmbH zur Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien, wenn bezogen auf die tatsächlichen
Verhältnisse feststehe, dass der Geschäftsführer zufolge
kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes eingegliedert sei, ihn kein ins Gewicht fallendes
Unternehmerwagnis treffe und er eine laufende, wenn auch nicht notwendige
monatliche Entlohnung erhalte. Die
Geschäftsführerentschädigungen seien demnach in die
Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzurechnen gewesen. Die Festsetzung sei auf die tatsächlich
zugeflossenen Entschädigungen laut Einkommensteuererklärung der
Geschäftsführerin zu berichtigen gewesen.
Bemessungsgrundlagen: 1999: ATS 480.000,00, 2000:
ATS 174.000,00, 2001: ATS 321.000,00 Neue
Nachforderung: Lohnsteuer: € 151,01 DB:
€ 3.367,22 DZ: € 332,77.
Der Vorlageantrag vom 26.4.2004
wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Geschäftsführerin
ihre Funktion tatsächlich nach den Bestimmungen des dem Amte vorliegenden
Werkvertrages ausübe. Die Vergütung für die
Geschäftsführung werde nach dem Gewinn des jeweiligen Jahres
endgültig bemessen. Die während des Jahres bezogenen
Zahlungsbeträge seien als Akontierungen anzusehen. In den
Jahresabschlüssen der GmbH seien diese Abläufe entsprechend
dargestellt. Neben der Geschäftsführung ausgeübte
Tätigkeiten würden aus der Gesellschafterstellung heraus erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert
also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare
Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die
an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988 in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni
1998, B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98)
und weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit
den Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1. März
2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie
in zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof
festgestellt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche
Entlohnung. Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13
Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung
insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition
eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2
EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne
Bedeutung wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200, und
vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall übt die
Gesellschafter-Geschäftsführerin der Berufungswerberin ihre
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus. Das
Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ist
daher gegeben. Die von der Berufungswerberin angeführten Argumente wie
Tragung eines Unternehmerwagnisses, Art der Entlohnung, etc.) gehen mangels
rechtlicher Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin somit -
unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Auf Grund der tatsächlich zugeflossenen
Vergütungen ergeben sich die vom Finanzamt in der Beilage zur BVE
angeführten Bemessungsgrundlagen: 1999: bisher: ATS 230.000,00;
neu: ATS 480.000,00 2000: bisher: ATS 174.000,00; neu:
ATS 174.000,00 2001: bisher: ATS 321.000,00; neu:
ATS 321.000,00.
Die Nachforderung des DB erhöht sich daher von
€ 2.549,65 auf neu € 3.367,22. Die Nachforderung des
DZ erhöht sich von € 245,56 auf neu
€ 332,77.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-L/04
- Stammnummer
- 22437
- Gültig
- 18.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF