Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0712-W/03
Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0712-W/03vom 18.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Krems an der Donau
1) vom 2. Juli 2002 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. März
2001 bis 28. Februar 2002 und
2) vom 28. November 2002
betreffend Abweisung des Antrages vom 31. Juli 2002 auf Gewährung von
Familienbeihilfe
entschieden:
1) Die Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
2) Der Bescheid betreffend
Abweisung des Antrages vom 31. Juli 2002 auf Gewährung von Familienbeihilfe
wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn
Familienbeihilfe.
Der Sohn studierte an der Wirtschaftsuniversität Wien
Handelswissenschaften und wechselte nach dem vierten absolvierten Semester auf
die Studienrichtung Betriebswirtschaft. Auf Grund von anerkannten Prüfungen
samt einer abgelegten Diplomprüfung wurden drei Semester
angerechnet.
Das Finanzamt erließ am 7. Juni 2002 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit März 2001
bisFebruar 2002 und führte zur Begründung aus:
"§ 2 Abs. 1
FLAG 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lt. lit. b)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Die Studienzeit
wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester.
Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschulschaftsgesetz
1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der
zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern
nicht in die Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene
höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt
für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem
Studienheimgesetz, BGBl.Nr. 291/1986.
Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen....
Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem
zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes
Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Ihr Sohn begann
sein Studium im Sommersemester 1999 in der Studienrichtung Handelswissenschaft
und wechselte mit dem Sommersemester 2001 in die Studienrichtung
Betriebswirtschaft. Trotz des vorgelegten Bescheides über die Anerkennung
von Prüfungen ergibt sich ein schädigender Studienwechsel. Ab 1.3.2001
besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die Bw. erhob am 31. Juli 2002 gegen diesen Bescheid
Berufung. Sie führte aus, die Studienrichtungen Handelswissenschaft und
Betriebswirtschaft unterschieden sich nur durch eine Fremdsprache und
übermittelte den Erfolgsnachweis ihres Sohnes.
Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen, wobei darauf
hingewiesen sei, dass aufgrund der Hochwasserkatastrophe im August 2002 im
Finanzamt diverse Unterlagen vernichtet wurden, wertete das Finanzamt die
Berufung als neuerlichen Antrag auf Familienbeihilfe und erließ am 28.
November 2002 einen Bescheid, mit dem es den (unterstellten) Antrag ab 1.
März 2001 mit im Wesentlichen identer Begründung wie im
Rückforderungsbescheid abwies.
Auch gegen diesen Bescheid ergriff die Bw. Berufung.
Parallel zum Berufungsverfahren betreffend den
Rückforderungsbescheid wendete sich die Bw. an das Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen und ersuchte um
Überprüfung, ob der angefochtene Bescheid rechtskonform sei.
Das Ministerium teilte der Bw. am 29. April 2003 Folgendes
mit:
"...Auf Grund des
§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht
für volljährige Kinder grundsätzlich dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, wobei eine
Berufsausbildung an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannten Einrichtung nur dann den Anspruch auf Familienbeihilfe begründet,
wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als Semester
überschritten wird und des Weiteren die in § 17 des
Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Regelungen eingehalten
werden.
In Anwendung des
§ 17 Abs. 1 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 liegt ein
günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn ein Studium nach dem jeweils
dritten inskribierten/fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt
wird.
Nur wenn bei einem
Studienwechsel die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung
eingerechnet werden, liegt laut § 17 Abs. 2 des
Studienförderungsgesetzes 1992 kein Wechsel im Sinne des Abs. 1
vor.
Der Anspruch auf
Familienbeihilfe fällt demnach weg, wenn ein Wechsel auf eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung nicht
spätestens nach dem zweiten Semester erfolgt, und keine Gesamtanrechnung,
wie zuvor dargestellt, möglich ist.
Bei der Berechnung,
wie viele Semester eines Vorstudiums für das nachfolgende Studium anerkannt
werden, werden die seitens der Universität anerkannten Prüfungsstunden
des vorangegangenen Studiums in Verhältnis gesetzt zu der
Semesterstundenanzahl und der gesetzlichen Studiendauer des neuen
Studiums.
Ihr Sohn
G.H. wechselte von der Studienrichtung
Handelswissenschaften auf das Studium Betriebswirtschaft nach dem 4. Semester,
es lag daher ein Wechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 des
Studienförderungsgesetzes 1992 vor. Die oben beschriebene Berechnung der
seitens der Universität anerkannten Prüfungsstunden aus dem Studium
der Handelswissenschaften in Zusammenhang mit der neuen Studienrichtung ergab
aufgerundet 3 Semester.
Es kam demnach
nicht zur Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten von insgesamt
4 Semestern-, die Familienbeihilfe wurde daher seitens des zuständigen
Finanzamtes zu Recht zurückgefordert.
Es wird jedoch
weiters darauf hingewiesen, dass, um für jene Studenten, für die zwar
bereits zum Teil für ein anderes Studium Familienbeihilfe bezogen wurde,
die aber nach einem oben beschriebenen Studienwechsel in der Folge das neue
Studium zielstrebig vorantreiben, den Bezug der Familienbeihilfe wieder zu
ermöglichen, § 17 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes zur
Anwendung kommt (im konkreten Fall ihres Sohnes in der bis 30. August 2001
geltenden Fassung, da dessen Studienwechsel im Feber 2001 erfolgte), der
bestimmt, dass ein Studienwechsel im Sinne von Abs. 1 Z 2 nicht beachtlich ist,
wenn der erste Studienabschnitt jenes Studiums, das der Student nach dem Wechsel
betreibt, innerhalb der Anspruchsdauer (das ist grundsätzlich die oben
angeführte Mindeststudiendauer für den ersten Abschnitt des jeweiligen
Studiums plus ein weiteres Semester) absolviert.
Dies bedeutet, dass
für Sie für den Sohn G. - bei
Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen - die Familienbeihilfe ab dem
zweiten Abschnitt des neuen Studiums weitergewährt werden kann, wenn er den
ersten Studienabschnitt seines neuen Studiums in der laut § 2 Abs. 1 lit. b
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorgesehenen Studienzeit
absolviert..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Abweisungsbescheid vom 28. November 2002:
Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid nur deshalb
erlassen wurde, weil die Berufung vom 30. Juli 2002 als neuerlicher Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe gewertet wurde.
Hierfür besteht nach der Aktenlage keinerlei
Veranlassung.
Die Bw. hat vielmehr ausschließlich den
Rückforderungsbescheid angefochten und entsprechende Belege
beigeschlossen.
Da somit der Abweisungsbescheid nicht hätte ergehen
dürfen, war er ersatzlos aufzuheben.
2) Rückforderungsbescheid vom 2. Juli 2002:
Das Finanzamt hat die Rechtsgrundlagen des
Familienlastenausgleichsgesetzes bereits ausführlich dargestellt.
§ 17 Studienförderungsgesetz, worauf § 2
Abs. 1 lit. b FLAG verweist, lautet in der bis 31. August 2001 geltenden
Fassung:
"Studienwechsel
§
17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende
1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2)
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind,
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3.
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer
höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der
höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen
wurde,
4.
die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs.
3.
(3)
Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der
Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für
Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99
aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vornehmen.
(4)
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht zu beachten, wenn der
Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem
Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18)
absolviert hat.
Ab dem 1. September 2001 erhielt Abs. 4 durch BGBl. I Nr.
76/2000 folgende Fassung:
(4)
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Das Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen hat in seinem Antwortschreiben die
Rechtslage ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.
Der unabhängige Finanzsenat teilt ausdrücklich
die in diesem Schreiben zum Ausdruck kommende Rechtsansicht; eine neuerliche
Gewährung von Familienbeihilfe kann daher erst ab Absolvierung des ersten
Studienabschnittes erfolgen.
Da noch die vor 1. September 2001 geltende Rechtslage
heranzuziehen ist, hat das Finanzamt auch zu Recht die geänderte Regelung
des Abschnittes 21.17 der Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleich - die allerdings für den unabhängigen
Finanzsenat nicht bindend wären - nicht zur Anwendung gebracht.
Die Berufung war somit abzuweisen.
Wien, am 18.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0712-W/03
- Stammnummer
- 22431
- Gültig
- 18.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF