Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0025-W/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid, Scheinrechnungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-W/04vom 18.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
Herrn KB, vertreten durch Dr.H, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
2. Februar 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom
21. November 2003, SN 29/2002/00001-001, zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. November 2003 hat das Finanzamt
Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 29/2002/00001-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als verantwortlicher
Geschäftsführer der S-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von (dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden) Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für den Zeitraum 5/97, 12/97 u.1/98 iHv S 200.329,00
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Februar 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Voraussetzungen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens seien nicht
gegeben, insbesondere sei eine entsprechende Verdachtslage nicht gegeben.
Der
Beschuldigte sei nur kollektiv zeichnungsbefugter Geschäftsführer der
S-GmbH. Im Gegensatz hiezu sei Ing.E alleine vertretungsbefugt.
Die gesamte Buchhaltung sei
außer Haus in den Betriebsräumlichkeiten der Fa.E, gemeinsam mit
deren eigener Buchhaltung geführt worden. Auch sei die tatsächliche
Finanzgebarung dort abgewickelt worden. Die Aufsicht über diesen Bereich
sei ausschließlich Hr. Ing.E zugestanden. Im Rahmen dieser Strukturen sei
auch die finanzielle Gebarung abgewickelt worden. Der Bf. hätte praktisch
keine Einflussmöglichkeiten gehabt und sei in seiner Vertretungsbefugnis
eingeschränkt gewesen. Diese Sachverhalte würden u. a. vom
späteren Masseverwalter der S-GmbH, Hr. Dr.P bestätigt werden. Es
werde daher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Mit Bericht vom 18. September 1998 wurde eine
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung betreffend den Zeitraum Dezember 1997 bis
zur Einleitung des Konkursverfahrens am 13. Juli 1998 bei der S-GmbH,
welche von den Geschäftsführern Ing.E und dem Bf. geführt wurde,
abgeschlossen.
Unter Tz. 3 des Betriebsprüfungsberichtes wird
dabei ausgeführt, dass den Rechnungen der Fa.P keine Lieferungen und
Leistungen zugrunde liegen. Der Abzug der auf den Eingangsrechnungen vom
23. Mai 1997 und 22. Dezember 1997 ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge in Höhe von S 53.030,00 und S 57.288,00
sei daher zu Unrecht erfolgt. Zudem liege der am 2. Dezember 1997 an die AK
gelegten Rechnung keine Leistung zu Grunde, die Umsatzsteuer werde auf Grund der
Fakturierung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese
Feststellungen zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl. 89/16/0201,
Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, geht es aber nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Im Finanzstrafverfahren vor dem Unabhängigen
Finanzsenat FSRV/0029-W/02 wurde nach Abschluss des Verfahrens vor dem OGH
Einsicht in den Gerichtsakt betreffend das Gerichtsverfahren gegen den Bf.,
welches beim LG Korneuburg anhängig war, genommen.
Folgenden Vernehmungen kommt nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde im gegenständlichen Verfahren Bedeutung
zu:
Der Bf. sagte bei seiner Vernehmung als Zeuge vom
28. April 1998 aus, dass Firmen bereit waren ohne Gegenleistungen
Scheinrechnungen zur Lukrierung von Schwarzgeld auszustellen. Insbesondere hat
der Bf. Herrn S genannt, der ihm Rechnungen auf die nicht existente Firma Fa.P
ausstellte. In der Fa.E habe Ing.F, der auch Prokurist der S-GmbH sei, die
Scheinrechnungen organisiert. Er habe sich damit ohne Wissen seines Chefs Ing.E
Geld für Weltreisen beschafft.
Am 6. Mai1998 gab Ing.F als Beschuldigter befragt an,
dass ihm S gesagt habe, G sei der Geschäftsführer oder Besitzer der
Fa.P. Er habe im Zuge eines Zivilprozesses gegen die Fa.W des S, diesen gefragt,
ob er eine Firma kenne die Scheinrechnungen ausstelle. S habe ihm den ihm zuvor
unbekannten G genannt, von dem er geglaubt habe, er sei Teichgräber. Er
selbst habe immer nur mit S, niemals mit G oder einem Vertreter der angeblichen
Fa.P geredet. S habe seine Hilfe angeboten, die Fa.P sei ihm zuvor nicht bekannt
gewesen. Der Chef des AP Ing.E sei über die Scheinrechnungen und
Geldentnahmen erst seit seiner Selbstanzeige vom 21. April1998 informiert.
Tatsächlich habe er mit der Fa.P selbst nie eine Vereinbarung getroffen und
nicht gewusst, dass es diese Firma gar nicht gebe. S habe sich etwa 5 % des
Nettowertes abgezogen und ihm das Geld bar zurückgegeben.
Ing.E hat am 7. Mai1998 vor dem Gendarmeriekommando
für NÖ als Auskunftsperson angegeben, dass es unrichtig sei, dass
Ing.F ihn von der Selbstanzeige und der Erstellung von Scheinrechnungen
informiert habe. Er sei erst im Zuge der Hausdurchsuchung von den erhebenden
Beamten informiert worden. Zur Gründungsgeschichte der S-GmbH führte
er aus, dass im Jahr 1993 geplant gewesen sei in den Straßenbau
einzusteigen und zu diesem Zwecke die GesmbH gegründet worden sei. Sein
Sohn habe auf Drängen von Ing.F einen Gesellschaftsanteil im Ausmaß
von 17 % übernommen. Er habe auf dem Papier die handelsrechtliche
Geschäftsführung übernommen, faktisch jedoch nie ausgeübt
und mehrfach seine Abberufung betrieben, wobei es jedoch letztlich nicht dazu
gekommen sei. Die Fa.P sei ihm völlig unbekannt. S habe glaublich im Jahr
1991 in seiner (gemeint ist wohl die Firma Fa.E) Firma als Polierbautechniker
gearbeitet. G kenne er von dem Sponsoring im Motorsportbereich. S sei Rennen
gefahren, daher glaube er, dass die beiden Herren einander kennen, ob G Ing.F
kenne, sei ihm nicht bekannt.
S gestand in der Niederschrift vom 12. Mai 1998 vor
dem Landesgendarmeriekommando f. NÖ Scheinrechnungen ausgestellt zu haben,
um Schwarzgeldbeschaffung zu ermöglichen. Er habe von Anfang 1990 bis Mitte
1995 bei der Fa.E als Bauleiter gearbeitet. G sei ein alter Bekannter von ihm,
er betreibe mit der Fa.P in Purkersdorf ein Cafehaus. Ihm sei nicht bekannt,
welche Funktion er in der Firma ausübe, auf jeden Fall sei er nach
außen hin der Chef. Etwa Ende 1996 habe ihn Ing.F gefragt, ob er jemanden
wüsste, der Scheinrechnungen ausstelle. Sie seien in der Folge mit G
übereingekommen, dass Scheinrechnungen der Fa.P ausgestellt würden.
Für die finanzielle Abwicklung habe er bei der V ein Girokonto, lautend auf
Fa.P eröffnet. Er habe Ing.F den Namen der Firma gesagt, aber nicht, dass
sie ein Cafehaus betreibe. Mit Ing.F sei vereinbart gewesen, dass 5 % vom
Rechnungsbetrag für die Scheinrechnungen bezahlt würden. Mit G habe er
abgemacht, dass er ihm die Hälfte abgebe. Ing.F habe ihm immer wieder einen
Zettel gegeben, wo genau geschrieben gestanden sei, was auf den Rechnungen zu
stehen habe und an wen sie zu richten seien. Ing.F habe bei der S-GmbH das
Sagen, darüber hinaus habe er dem Bf. auf Anweisung von Ing.F etwa
S 250.000,00 gegeben.
Ing.F sagte am 25. Mai 1998 vor dem
Landesgendarmeriekommando für NÖ als Verdächtiger aus, dass er
gleich zu Beginn der Geschäftsbeziehung S und den Bf. einander vorgestellt
habe und der Bf. erfahren habe, dass S Rechnungen ausstelle, denen keine
Leistung zu Grunde liege. Er bestreite gewusst zu haben, dass sich Rechnungen
der Fa.P in der Buchhaltung der S-GmbH befänden. Bei der S-GmbH seien Ing.E
und der Bf. handelsrechtliche Geschäftsführer, wobei die laufenden
Entscheidungen durch den Bf. getroffen würden. Er sei Prokurist gewesen und
habe die Funktion eines Controllers der Gesellschafter ausgeübt, d.h. er
habe grundsätzliche Entscheidungslinien vorgegeben. Von den beiden
Scheinrechnungen der Fa.P habe er nichts gewusst, seiner Ansicht nach
dürften sie im Einvernehmen zwischen S und dem Bf. erstellt worden sein.
Die Anerkennung und Bezahlung von Rechnungen gehöre zum Tagesgeschäft,
also in die Kompetenz vom Bf.
S habe ihn in dem Glauben gelassen, dass es sich bei der
Fa.P um eine Baufirma handle. S habe ihm nur erzählt, dass die Firma Fa.P G
gehöre und er wegen der Verlustvorträge Scheinrechnungen benötige
und die Hälfte der Provisionen erhalte.
RP sagte am 8. Juni 1998 vor dem Landesgericht
Korneuburg als Beschuldigter aus, dass er seit 1. Februar 1997 bei der
Firma S-GmbH beschäftigt sei und 16,5% der Gesellschaftsanteile halte. Der
Bf. habe über S die Scheinrechnungen besorgt. Welche Rolle Ing.F dabei
gespielt habe, könne er nicht angeben. Er selbst habe sich vor zwei Zeugen
gegen die Scheinrechnungspraxis ausgesprochen. Er habe im Zusammenhang mit
diesen Rechnungen nicht mit seinem vollen Namen, sondern mit dem Kürzel PU
unterfertigt, von dem Geldrückfluss habe er nichts gehabt.
Am 9. Juni 1999 fand vor dem Landesgericht Korneuburg die
Hauptverhandlung gegen den Bf. wegen des Verdachtes nach § 153
Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB statt. Über das bisher Ausgesagte,
wird auf Seite 12 des Protokolls vom Bf. ausgeführt, dass er nie mit Ing.E
zu tun gehabt habe, erst als es um Haftungsfragen bzw. eine Konkurssache
gegangen sei, habe er direkt mit Ing.E Kontakt aufgenommen. Ing.F habe stets die
Firma dominiert, er sei auf allen Konten allein zeichnungsberechtigt gewesen.
Mit Ing.E sei nie über Geschäfte gesprochen worden, er sei nur am
Papier Geschäftsführer gewesen, Entscheidungen habe nur Ing.F
getroffen.
Die dominierende Rolle von Ing.F wird auch von dem Zeugen S
bestätigt. Auf Seite 22 und 23 des HV Protokolls wird ausgeführt, dass
er alle Scheinrechnungen an Ing.F bezahlt habe. Wenn der Bf. zu ihm gekommen
wäre, hätte er nicht ohne Rücksprache mit Ing.F eine
Scheinrechnung ausgestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg wurde der Bf. des
Verbrechens der Untreue schuldig gesprochen, wobei Teilgegenstand der
Verurteilung auch die Malversationen in Bezug auf die beiden
verfahrensgegenständlichen Rechnungen der Fa.P waren.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist, nach
Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen, zu dem Schluss gekommen, dass eine
Täterschaft des Bf. im Sinne der Anlastung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegeben ist, zumal der Bf. gemeinsam mit dem Prokuristen Ing.F
die faktische Geschäftsführung innegehabt und auch Scheinrechnungen
besorgt hat. Er war daher zumindest mitverantwortlich, dass hier Vorsteuern aus
Scheinrechnungen geltend gemacht und Umsatzsteuervorauszahlungen wissentlich
verkürzt worden sind.
Nach übereinstimmenden Angaben aller im
Gerichtsverfahren des LG Korneuburg vernommenen Personen war der Bf. nicht nur
formell im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen, sondern hatte
auch mit der faktischen Geschäftsführung zu tun. Er war daher sowohl
in die Erstellung der Scheinrechnungen involviert, als auch hatte er Kenntnis
von deren Aufnahme in die Buchhaltung der S-GmbH.
Abschließend wird festgehalten, dass anlässlich
der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige
Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen
muss, sondern nur eine Entscheidung im Verdachtsbereich zu erfolgen hat. In
diesem Verfahrensstadium ist es daher nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde,
das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse
des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens
vorwegzunehmen. Im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung war
daher nur zu untersuchen, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 15 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-W/04
- Stammnummer
- 22429
- Gültig
- 18.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF