Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0311-L/05
"Leihgeld" als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-L/05vom 18.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des C. K. , xyG.M.xy., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 2000 bis 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Einkommensteuererklärungen für 2000 und
2001 beantragte der Bw. in der Kennziffer 277 "Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte" in Höhe von S 200.000,00 und
von S 100.000,00.
Aus den beigefügten Schreiben "Geltendmachung von
Werbungskosten bzw. in eventu von außergewöhnlichen Belastungen" geht
folgendes hervor:
"Im Frühjahr 1999 wurde auf Grund der wirtschaftlichen
Lage der Firma Ing. Richard F. mit den seinerzeitig finanzierenden Banken
(Raiffeisenbank Sierning, Oberbank) als auch mit anderen Gläubigern
(Gebietskrankenkasse, Energie AG etc) bezüglich Sanierung und in Folge
wegen Schuldennachlässe verhandelt um eine Umschuldung (neu finanzierende
Bank Allgemeine Sparkasse Oberösterreich) zu ermöglichen. Es sollte
damit der Weiter-bestand des Unternehmens mit allen Arbeitsplätzen
gewährleistet werden.
Eine Bedingung der Raiffeisenbank X. lautete, dass von
Seiten K. eine Bürgschaft bzw. Zahlung in Höhe von S 1,5 Mio. erbracht
werden muß, damit der Firma F. ein bestimmter Nachlaß (siehe
beiliegendes Schreiben der Raiba) gewährt wird.
Sowohl Herr C. K. als Angestellter der Firma F. als auch
Frau K. als Angestellte der Firma H. (einziger Auftraggeber Firma F. ) hatten
großes Interesse am Weiterbestand der Firma. Durch die Übenahme der
Bürgschaft bzw. Zahlung von S 1,5 Mio. war man der Überzeugung, die
derzeitigen sowie künftigen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit absichern zu können.
Nach dem entgegen jeder Erwartung die Allgemeine Sparkasse
Oberösterreich (nach der Finanzierungsübernahme der Firma F. im August
1999) mit Ende März 2000 die Finanzierung der Firma F. aufkündigte,
mußte die Firma Ing. F. im April 2000 Konkurs anmelden, welcher letztlich
im Herbst 2000 mit einem Zwangsausgleich endete.
Somit mußten die Ehegatten K. die übernommene
Bürgschaft bzw. Kredit von S 1,5 Mio zahlen, wobei S 1,0 Mio mit 30.
September 2000 und der Rest bis spätestens Jänner 2001 zu zahlen
war.
Jahr
2000:
|
S 1.000.000,00
|
|
S 200.000,00
|
20% Ausgleichsquote
|
S 800.000,00
|
Der Betrag von S 800.000,00 wurde im Jahr 2000 mit S
600.000,00 von Frau R. K. und mit S 200.000,00 vom Bw. aufgebracht.
Jahr
2001: Zahlung S 500.000,00 (1/4 Bw; 3/4 R. K. )
|
S 125.000,00
|
|
S 25.000,00
|
20% Ausgleichsquote
|
S 100.000,00
|
Aus dem beigelegten Schreiben der Raiffeisenbank Region X.
vom 20. Mai 1999 geht folgendes
hervor:
"Vereinbarung
Sehr geehrter Herr Ing. F.,
wir teilen ihnen mit, dass die Raiffeisenbanken Gruppe Zug
um Zug
a) mit Eingang einer anfechtungsfesten Abschlagszahlung
durch die allgemeine Sparkassen AG in Höhe von S 13.682.000,00, die sich je
nach Kontokorrentsaldo erhöhen oder reduzieren kann (Ausgangspunkt für
die Erhöhung bzw. Reduktion ist der per 31.3.1999 aushaftende Saldo von S
6.900.000,00 gemäß folgender Konten xy.; Raiffeisenbank OÖ Zwgst
xz., ein Unterschreiten dieses Saldos reduziert die Abschlagszahlung bzw. ein
Überschreiten erhöht die Abschlagszahlung), und
b) mit Übernahme der per Umschuldungsstichtag auf den
Konten der RB xz (derzeit aushaftend S 2,225.000) und Konto xyz (dzt. aushaftend
S 100.000,00) aushaftenden Haftungen durch die Allgemeine Sparkassen AG
und
c)mit Eingang
einer weiteren anfechtungsfesten Abschlagszahlung von S 1.500.000,00 durch Frau
K. oder Dritte
den bei der Raiffeisenbanken-Gruppe verbleibenden
Restbetrag von S 25.973.000,00 nachlassen und sämtliche Sicherheiten
freigeben wird.
....................".
Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wurde mit einer
Gutschrift in Höhe von S 15.837,00 und für das Jahr 2001 mit einer
Nachforderung in Höhe von € 1.358 festgesetzt.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass
es sich bei den als Werbungskosten beantragten Zahlungen (Bürgschaft) um
eine Zuwendung zugunsten eines nahen Angehörigen handeln würde. Einer
fremden Person würden in gegenständlicher Situation, wie sie dem nahen
Angehörigen gewährt worden seien, nicht zugesagt. Daher sei keine
Veranlassung gegeben diese beantragten Aufwendungen als Werbungskosten noch als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2001 gab das Finanzamt ergänzend an, dass Werbungskosten
Aufwendungen zur Erhaltung, Sicherung und Erwerb von Einnahmen seien. Die
beantragten Werbungskosten von S 100.000,00 würden nicht darunter
fallen.
Dagegen brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein
mit folgender Begründung:
"........
Sachverhalt war der, dass der Bw. im Zuge von betrieblichen
Sanierungsmaßnahmen seines Arbeitgebers bei einer Kreditanstalt einen
Geldbetrag aufnahm, um dem Betrieb diese Mittel als Leihgeld zur Verfügung
zu stellen, damit eine drohende Liquidität des Betriebes abgewendet und
damit sein Arbeitsplatz gesichert wurde (Beweis: Geldaufnahme, in der
Finanzbuchhaltung erfolgte Verbuchung als Verbindlichkeit an K. ).
Die getroffenen Sanierungsmaßnahmen waren allesamt
positiv wirksam, als plötzlich die Geldanstalt die Finanzierung einstellte,
obwohl der Betrieb alle Obliegenheiten erfüllte und sich die Konten
innerhalb gegebener Kreditrahmen bewegten.
Aus der daraufhin folgenden Zahlungsunfähigkeit bzw.
dem durchgeführten Zwangsausgleich des Arbeitgebers wurden die vom Bw.
gegebenen Mittel notleidend, wobei der Bw. eine Quote von 20% erhielt (gleich
wie die übrigen Gläubiger).
Eine Zuwendung hätte zur Voraussetzung gehabt, dass
die Mittel hingegeben worden wären ohne die Absicht, diese wiederum
zurückzuerhalten.
Unbeschadet, ob eine nahe Angehörigkeit vorliegt oder
nicht, hat eine steuerliche Anerkennung dann zu erfolgen, wenn Verträge
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren eindeutigen jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und unter Familienfemden unter
gleichen Bedingungen abgeschlosssen worden wären .
Herr Ing. F. führte ein protokolliertes
Einzelunternehmen, welchem die Insolvenzgefahr drohte und in welchem der Bw. als
Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 43.000,00 beschäftigt
war.
Diese mit der Tätigkeit im Einklang stehende,
sicherlich sehr lukrative Beschäftigung geriet durch die wirtschaftliche
Situation (Illiquidität, drohende Insolvenz des Betriebes) in ernste
Gefahr. Es war daher lediglich eine Rechenfrage, welches Risiko die
Leihgeldgewährung tatsächlich bedeutet. Der auf dem Bw. entfallende
Teil des Leihgeldes betrug S 375.000,00. Wenn das
Beschäftigungsverhältnis nur 9 Monate verlängert werden konnte,
war das Risiko gleich Null. Jeden Tag länger als 9 Monate beschäftigt,
war sohin ein Gewinn.
Jeder fremde Dienstnehmer hätte daher in dieser
Situation gleich gehandelt. Dies umso mehr, als durch diesen Schritt nicht nur
das eigene Beschäftigungsverhältnis sondern auch die
Arbeitsverhältnisse von rd 60 weiteren Mitarbeitern gesichert werden
konnte.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wurde vom Bw. auch
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurden die
beiden Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In Beantwortung des Vorhalts vom 29. März 2006 gab der
Bw. folgendes ergänzend an:
"Im Laufe des Jahres 1998 wurden die wirtschaftlichen
Probleme der Firma Ing. F. , die sich durch den Ausfall der zwei
größten Hauptabnehmer (Y. und Z. - gesamt 45% des Umsatzes)
ergaben, derart massiv, dass sich das Unternehmen veranlasst sah, externe Hilfe
in Anspruch zu nehmen. ...... Durch Bemühungen ..... konnte
eine Bank, in diesem Fall die Allgemeine Sparkasse Oberösterreich gefunden
werden, die bereit war, unter bestimmten Voraussetzungen die Firma F. zu
finanzieren. ....
Ausgangsituation zum 31.12.1998 war, dass die
Bankverbindlichkeiten gegenüber den finanzierenden Banken Raiffeisenbank
und Oberbank insgesamt ca S 81 Mio., dem Forschungsförderungsfonds ca S 2,2
Mio, Finanzamt und Gebietskrankenkasse ca S 2,6 Mio., sonstige Verbindlichkeiten
sowie Nettoabrechungen ca S 4,5 Mio. und Lieferverbindlichkeiten ca S 4,3 Mio
somit insgesamt Verbindlichkeiten von ca S 92 Mio betragen haben.
Ergebnis der Verhandlungen mit der Allgemeinen Sparkasse
Oberösterreich war, dass diese letztendlich bereit war, die Firma F. nur
dann zu finanzieren, wenn es im Verhandlungswege gelingt, mit einem
Gesamtvolumen von S 26 Mio Langfristkrediten und S 5 Mio
Kontokorrentkredit das Auslangen zu finden.
Dies bedingte entsprechende Verhandlungen mit den damaligen
finanzierenden Banken (Raiffeisenbank und Oberbank). Entsprechend der damals
ausstehenden Kreditvoluminas der vorgenannten zwei Banken wurde versucht, die
Nachlasshöhe aliquot zu verteilen. Im Laufe der Verhandlungen stellte sich
heraus, dass die Raiffeisenbank X. nur dann dazu bereit sei, den erforderlichen
Nachlass zu gewähren, wenn von Familie K. (somit von privater
Seite)ein Betrag von 1,5 Mio S bar
eingebracht wird (Schreiben 20. Mai 1999 Raiba an F. ).
Da eine Bareinbringung dieser Mittel nicht möglich
war, wurde seitens der Raiffeisenbank der Vorschlag einer Wechselfinanzierung
angeboten, die letztendlich vorgenommmen wurde, wodurch der Weg zu einer
Umschuldung frei war und das Unternehmen die Chance zur Umschuldung und somit
auch zum Weiterbestand und Erhalt von ca 60 Arbeitsplätzen
erhielt.
Voraussetzung bzw. Vorgabe der Allgemeinen Sparkasse
Oberösterreich war die Beiziehung einer externen Consulting Firma, die mit
DC bestimmt wurde.
Bis Ende März 2000 versuchte das Unternehmen in vielen
Bereichen die Situation so in den Griff zu bekommen, um die Stabilisierung zu
erreichen.
Unerwartet wurde dann Ende März 2000 von DC
gegenüber der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich eine negative
Fortführungsprognose abgegeben, was unweigerlich dazu führte, dass die
Allgemeine Sparkasse sämtliche Kredite sofort fällig
stellte.
Eine weitere Umschuldung war durch die gegebenen
Umstände und den gesetzlichen Rahmenbedingungen (60 Tage Frist) nicht
möglich, sodass das Unternehmen mit 20. April 2004 Konkurs anmelden
musste.
Mit dieser Konkursanmeldung war auch die Forderung von K.
mit 1,5 Mio. S uneinbringlich und somit Forderungsgegenstand im
Insolvenzverfahren.
Unter anderen wurden folgende Unterlagen der
Vorhaltsbeantwortung beigelegt:
1. Wechselverpflichtungserklärung zu Konto Nr..... vom
24. August 1999:
"Akzeptant
Bw. und R. K.
Erklärung des
Akzeptanten
Zur Sicherstellung aller Forderungen, die ihnen aus der
oben ausgeführten Geschäftsverbindung mit dem Akzeptanten entstanden
sind bzw. entstehen werden, habe ich 1 Stück Deckungswechsel
akzeptiert.
Sie sind jederzeit berechtigt, den Wechsel in allen Teilen
nach Belieben auszustellen, die den gesamten Fordrungen aller Art gegen den
Akzeptanten im Zeitpunkt der Ausstellung entsprechende Wechselsumme einzusetzen
und mit dem Wechsel nach Wechselrecht vorzugehen; die Geltendmachung stellt
keine Umwandlung der ursprünglichen Forderungen dar, so dass bestellte
Sicherheiten aufrecht bleiben.
...
Diese Wechselverpflichtungserklärung gilt nur für
einen Betrag bis zu S 1,5 Mio zuzüglich Zinsen und Spesen.
Unterschrift Bw. und R. K. (Ehegattin)".
2. Schreiben vom 30.
August 1999 an die Raiffeisenbank Region X. :
Sehr geehrter Herr Direktor ....!
"Die nun unmittelbar vor der Durchführung stehende
Umschuldung auf die Allgemeine Sparkasse wurde ua nur dadurch ermöglicht,
dass die Schwester Ihres Kreditnehmers Frau K. einen Betrag von S 1,5 Mio
zusätzlich an ihr Kreditinstitut leistet. Da Frau K. über diesen
Betrag nicht verfügt sondern diesen erst durch Veräußerung einer
Privatliegenschaft aufbringen muß, haben Sie Frau K. die Finanzierung
dieses Betrages durch Gewährung eines Kredites bei Zins- und
Tilgungsfreiheit für den Zeitraum von zwei Jahren zugesagt. Im Vertrauen
auf diese Zusage wurden schließlich alle erforderlichen Schritte für
die Umschuldung realisiert. Nunmehr wollen sie sich an diese Zusage
gegenüber Frau K. nicht mehr gebunden erachten, obwohl sie sogar
gegenüber Frau K. gar nicht bestreiten, diese Zusage gemacht zu
haben....".
3. Finanzierungszusage vom
15. September 1999
"Sehr geehrte Frau K. (Ehegattin des Bw.) Sehr
geehrter Herr K. (Bw.),
wir machen Ihnen für die Finanzierung des Betrages
vonb S 1,500.000,00 folgende Zusage:
Der Kredit wird bis 30.09.2000 nicht
beurkundet..... Der Kredit wird voerst zinsenlos zur Verfügung
gestellt. Ab 1. Oktober 2000 wird ein Zinssatz von 4% p.a.
verrechnet......".
4. Vereinbarung vom 16.
September 1999 geschlossen zwischen Bw. und R. K.
(Ehegattin):
" Auf Grund der Wechselverpflichtungserklärung vom 24.
August 1999 sowie der schriftlichen Finanzierungszusage der Raiba X. vom 15.
September 1999 über einen Betrag von S 1,500.000,00 wird nachstehend
vereinbart:
Die Geldmittel von S 1,500.000,00 werden der Firma Ing. F.
(protokoll. Einzelunternehmen) als Leihgeld zur Verfügung gestellt um somit
den sonst unweigerlich eintretenden Konkurs der Firma F. abzuwenden. Es wird
somit auch der Forderung der Raiba X. nachgekommen.
Die Aufbringung bzw. Rückzahlung der Geldmittel wird
im Verhältnis von 1/4 (somit S 375.000,00) für C. K. und 3/4
(somit S 1.125.000,00) für R. K. ausdrücklich
vereinbart".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten liegen dann vor, wenn Aufwendungen mit der
Einkünfteerzielung - mit der beruflichen Tätigkeit - des
Steuerpflichtigen im direkten Zusammenhang stehen (vgl Doralt, EStG § 16,
Tz 32).
§ 16 EStG 1988 stellt auf den unmittelbaren
Zusammenhang zwischen Aufwendungen und eigener Einkünfterzielung
ab.
Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich aus
dem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung der sog.
beruflichen Veranlassung.
Eine berufliche
Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit einer
außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder dem Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen.
- und nicht unter ein steuerliches Abzusgverbot
fallen.
Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer zugunsten des
Arbeitgebers übernommenen Bürgschaft können Werbungskosten sein,
wenn die Übernahme der Bürgschaft beruflich veranlaßt war, wie
bei Bürgschaften zur Arbeitsplatzsicherung und bei allgemeinen
Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Arbeitgeber (vgl
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz 102 Stichwort
Bürgschaft).
Das bestimmten Handlungen zugrunde liegende subjektive
Element bzw. die mit bestimmten Handlungen verfolgte Absicht kann nur aus
äußeren Umständen erschlossen werden. Subjektive Beteuerungen
der handelnden Personen treten dabei an Beweiskraft gegenüber dem
objektiven Erscheinungsbild des äußeren Tatbestandes in den
Hintergrund (VwGH 27.7.1994, 91/13/0222).
Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen
Aufwendungen an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten
Veranlassung vermuten lassen (VwGH vom 29.11.1994, 90/14/0231), wobei diesfalls
die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der
Aufwendungen objektiv sinnvoll ist. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im
Gegensatz zur privaten Veranlassung.
Strittig ist, ob die Beträge in Höhe von S
200.000,00 und in Höhe von S 100.000,00 durch eine eingegangene
Wechselverpflichtungserklärung und als "Leihgeld" den in Konkurs gegangenen
Unternehmen Ing. F. zur Verfügung gestellt wurde, als Werbungskosten
absetzbar sind.
Im gegenständlichen Fall kommt es entscheidend darauf
an, aus welchen Gründen der Bw. die Verpflichtung eingegangen ist, also ob
die Verpflichtung in der Absicht eingegangen ist, seine Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit beim protokollierten Unternehmen zu sichern oder
zu erhalten oder ob andere Gründe zB private Gründe, etwa
Nahebeziehung, maßgeblich waren.
Der Bw. war Arbeitnehmer der insolventen (protokollierten)
Einzelfirma Ing. F.. Die Ehegattin des Bw. war Angestellte der Firma H., aber
nie der Firma Ing. F.. Festzuhalten ist, dass die Ehegattin die Schwester und
der Bw. der Schwager des Ing. F. ist, dem Eigentümer der insolventen
Einzelfirma.
Unstrittig ist weiters, dass die Ehegattin des Bw. bei der
Umschuldung und versuchter Sanierung des protokollierten Unternehmens Ing. F.
eingebunden war und mitgewirkt hatte und sich auch verpflichtete einen Betrag
von S 1,5 Mio zu leisten, damit die Umschuldung des insolventen Unternehmens auf
eine andere Bank erfolgen konnte.
Dies geht auch eindeutig aus den vorliegenden Unterlagen -
Schreiben vom 20. Mai 1999, "Abschlagszahlung von Frau K. oder Dritte an die
Raika X. " oder aus dem Schreiben vom 30. August 1999 an die Raika X. "die
Schwester ihres Kreditnehmers (gemeint Ing F.) leistet einen Betrag von S 1,5
Mio an ihr Kreditunternehmen, um die unmittelbar vor der Durchführung
stehende Umschuldung auf die Allgemeine Sparkasse zu ermöglichen. Da Frau
K. über diesen Bertrag nicht verfügt, sondern diesen erst durch
Veräußerung einer Privatliegenschaft aufbringen muß, haben Sie
Frau K. die Finanzierung dieses Betrages durch Gewährung eines Kredites bei
Zins- und Tilgungsfreiheit für den Zeitraum von zwei Jahren zugesagt",
hervor.
Auf Grund der von der Bank Sierning akzeptierten
Wechselfinanzierung wurde im August 1999 vom Bw. sowie seiner Ehegattin eine
Wechselverpflichtungserklärung sowie ein Wechsel bis zu einem Betrag von S
1,5 Mio unterschrieben.
Unter Berücksichtigung dieser
Wechselverpflichtungserklärung und der Finanzierungszusage wurde zwischen
den Ehegatten - Bw. und Ehegattin - am 16. September 1999
vereinbart, dass diese Geldmittel der Firma Ing. F. als Leihgeld zur
Verfügung gestellt wurden um somit den sonst unweigerlich eintretenden
Konkurs der Firma F. abzuwenden. Gleichzeitig wurde die Aufbringung bzw.
Rückzahlung im Verhältnis von 1/4 für den Bw. und 3/4 für
die Ehegattin vereinbart.
Dass das Eingehen der Wechselverpflichtung zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Bw. diente ist aus den vorliegenden
Unterlagen und Behauptungen des Bw. nicht nachvollziehbar.
Aus welchem Grund der Bw. die Wechselverpflichtung
eingegangen ist, wurde vom Bw. trotz Aufforderung nicht näher
erläutert, und geht auch aus dem Schreiben selbst nicht
hervor.
Dass der Bw. als Arbeitnehmer in die Sanierung und
Umschuldung der insolventen Firma Ing. F. - Arbeitgeber des Bw. -
eingebunden war, kann aus den vorliegenden Konvolut von Unterlagen - die
laut Bw. vollständig vorgelegt wurden - nicht abgeleitet werden. Auch
aus den Schreiben mit den beteiligten Banken und aus der Korrespondenz mit den
anderen Gläubiger ist die Einbindung des Arbeitnehmers nicht
nachvollziehbar.
Auch, dass andere Arbeitnehmer in die Sanierung eingebunden
waren wurden vom Bw. nicht behauptet.
Es wurde durch nichts bewiesen, dass das Eingehen der
Wechselverpflichtung beruflich veranlasst war und der Arbeitsplatzsicherung des
Bw. diente, bzw. er zur allgemeinen Sanierung des Unternehmens beizutragen
hatte.
Denn laut vorliegenden Schreiben vom 30. August 1999 und
20. Mai 1999 hat sich die Schwester des Kreditnehmers - bzw. Ehegattin des
Bw. - verpflichtet eine Abschlagszahlung zu leisten, damit eine
Umschuldung vorgenommen werden konnte.
Bei der Vereinbarung zwischen den Ehegatten K. vom 16.
September 1999 handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen nahen
Angehörigen (bzw. um eine privaten Entschluß) dem insolventen
Unternehmen Ing. F. einen Betrag von S 1,5 Mio zur Verfügung zustellen,
wobei die Aufteilung insofern geregelt wurde, dass die Aufbringung bzw.
Rückzahlung im Verhältnis 1/4 für den Bw. und 3/4 für die
Ehegattin des Bw. vereinbart wurde.
Eine berufliche Veranlassung ist auch deshalb nicht
nachvollziehbar, zumal die Ehegattin des Bw. weder legitimiert war, dass
insolvente Unternehmen Ing. F. nach außen zu vertreten bzw. im Namen des
Unternehmens zu handeln noch die Arbeitgeberin des Bw. war. Die Ehegattin des
Bw. war nicht einmal eine Angestellte des in Konkurs gegangenen Unternehmens.
Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.
Frau K. hat den Beitrag von S 1,5 Mio offensichtlich in der
Eigenschaft als Nahe Angehörige bzw. als "Schwester des Kreditnehmers"
übernommen.
Eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Bw
dahingehend, dass das Eingehen der Wechselverpflichtung beruflich veranlasst
war, und zur Sicherung seines Arbeitsplatzes bzw. zur allgemeinen Sanierung des
Arbeitgebers zu dienen hatte, wurde nicht vorgelegt.
Ein direkter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der
Einkünfteerzielung des Bw. kann somit nicht hergestellt werden.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es auch nicht
üblich, dass ein Arbeitnehmer ohne Notwendigkeit bzw. ohne berufliche
Veranlassung dem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Arbeitgeber durch
Eingehen einer Wechselverpflichtung Geldmittel zur Verfügung stellt
Eine solche Vorgangsweise ist demnach nur erklärbar,
wenn zwischen den beteiligten Personen ein besonderes "Naheverhältnis bzw.
ein Angehörigenverhältnis" vorliegt bzw. gegeben ist.
Im übrigen wird noch angemerkt, dass hinsichtlich
Rückabwicklung bzw. Rückzahlung des "Leihgeldes" Regelungen
gänzlich fehlen.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass ein fremder
Dienstnehmer in dieser Situation gleich gehandelt hätte. Trotz Aufforderung
hat der Bw. nicht nachgewiesen und glaubhaft gemacht, dass andere Arbeitnehmer
in die Sanierung des insolventen Unternehmens eingebunden waren, und Geldmittel
- durch Eingehen einer Wechselverpflichtung - dem Arbeitgeber zur Verfügung
gestellt haben.
Auch das Vorbringen, dass die Arbeitsplätze anderer
Mitarbeiter gesichert worden seien, ist nich geeignet, den
Werbungskostencharakter darzulegen, da § 16 EStG auf den unmittelbaren
Zusammenhang zwischen Aufwendungen und eigener Einkünfteerzielung abstellt.
Der Bw. war nicht in der Lage nachzuweisen bzw. glaubhaft
darzustellen, dass das Eingehen der Wechselverpflichtung und die Gewährung
des "Leihgeldes" in Höhe von S 375.000,00 beruflich veranlasst war und zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen gedient hatte.
Der unabhängige Finanzsenat sieht es daher nicht als
erwiesen an, dass der Bw. den Betrag in der Absicht vorgenommen hat, seine
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu sichern oder zu erhalten. Es
handelt sich daher bei den strittigen Zahlungen um keine Werbungskosten im Sinne
des § 16 EStG 1988.
Aufgrund des vorgebrachten Eventualantrages des Bw. war
noch zu prüfen, ob die vom Bw. beantragten Aufwendungen, die er dem
Einzelunternehmen Ing. F. wegen drohender Insolvenzgefahr gewährt hatte,
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
sind.
Folgendes ist dazu auszuführen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Zwangsläufig erwächst dem Steuerpflichtigen die
Belastung nach § 34 Abs 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Strittig ist, ob hinsichtlich dieser Beträge die
Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 gegeben ist.
Nach dieser Bestimmung erwächst eine Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Sittliche Gründe liegen vor, wenn die vom
Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten sind. Dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert oder
lobenswert erscheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung
anzunehmen (Hofstätter- Reichel, EStG 1988, § 34 Abs. 3, Tz
5).
Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit
entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer
freiwillig auf sich genommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
wurde § 34 EStG 1988 nicht zu dem Zweck geschaffen, wirtschaftliche
Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben können,
durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu
berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH 6.11.1991, 89/13/0093 etc).
Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen der Übernahme nicht entziehen kann. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend.
Es reicht nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, es muss viel mehr die Sittenordnung diese Handeln
gebieten.
Der VwGH hat im gegebenen Zusammenhang wiederholt
ausgesprochen, dass mit einer existenzbedrohenden Notlage grundsätzlich
niemand verpflichtet und damit aus sittlichen Gründen gezwungen ist, einem
Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen, zudem
auch die Insolvenzgefahr gehört.
In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen
Konkursgefahr.
Vom Bw. wurde nicht näher dokumentiert und
konkretisiert, dass er verpflichtet war eine solche Wechselverpflichtung
einzugehen bzw wurde auch nicht näher ausgeführt, worin die
Zwangsläufigkeit gelegen war.
Es wird nicht bezweifelt, dass für den Bw. ein hoher
moralischer Druck bestanden hat, seinem Schwager in der misslichen Lage
finanziell beizustehen und zweifellos ist das Zurverfügung-stellen einer
solchen Summe nach der herrschenden moralischen Anschauung eine anerkennenswerte
sittliche Handlung, doch gebietet die Sittenordnung eine solche Handlung
nicht.
Wenngleich das Verhalten des Bw. menschlich
verständlich ist, können nicht sämtliche finanzielle Aufwendungen
zur Hilfeleistung für Mitmenschen durch Steuerermäßigung
ausgeglichen werden.
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-L/05
- Stammnummer
- 22426
- Gültig
- 18.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF