Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2201-W/02
Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2201-W/02vom 18.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Studium, wobei die Wahl des Studiums, für das Familienbeihilfe beantragt wird, dem Studierenden freisteht. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel. (Ein Studienwechsel liegt dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt. VwGH 98/12/0163 v. 2.9.1998).
Wurden zwei voneinander unabhängige Studienrichtungen gleichzeitig begonnen und das für den Anspruch auf Familienbeihilfe gewählte Studium wird nach dem vierten Semester ausgetauscht, liegt mit dem Wechsel zur anderen Studienrichtung jedenfalls ein schädlicher Studienwechsel i.S. des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 vor. Ob das Erststudium auch nach dem Studienwechsel noch weiter betrieben wurde oder sofort abgebrochen wurde, ist dabei unerheblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 1998 bis 28. Februar
2001 für das Kind S., geb. 00.00.0000, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
1.1. Mit Antrag vom 21. Oktober
1996 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Gewährung der
Familienbeihilfe für seinen Sohn S. ab Oktober 1996. Gemäß
diesem Antrag studierte der Sohn des Bw. ab dem Wintersemester 1996 "Musik und
Jus", wobei laut handschriftlicher Ergänzung durch das Finanzamt die
Studienrichtung "Musik" als Hauptstudium angegeben wurde. Diesem Antrag war eine
Inskriptionsbestätigung des Sohnes für das Wintersemester (WS)
1996/197 der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Z. für die
Studienrichtung "M." beigelegt. Dem Antrag wurde vom Finanzamt stattgegeben und
die Familienbeihilfe für das erste Studienjahr bis September 1997
gewährt.
1.2. Mit dem vom Bw. unterzeichneten
Überprüfungsschreiben vom 24. September 1997 wurde die
Bestätigung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst über
den Studienerfolg des Sohnes (Nachweis über abgelegte Prüfungen im
ersten Studienjahr 1996/97) für die Studienrichtung M., sowie eine
Inskriptionsbestätigung für diese Studienrichtung für das
Wintersemester 1997/98 vorgelegt. Die vorgesehene Studiendauer des ersten
Studienabschnittes dieser Studienrichtung beträgt acht Semester, sodass das
Finanzamt dem Bw. die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1997 bis
Februar 2001 (für die restliche Dauer des ersten Studienabschnittes inkl.
einem Toleranzsemester) weitergewährte.
1.3. Laut Aktenvermerk des Finanzamtes hat der Sohn des Bw.
am 2. September 1998 im Finanzamt persönlich vorgesprochen und
den Wechsel des Studiums ("das Doppelstudium werde zum Hauptstudium")
angekündigt. Dies führte laut Vorlagebericht des Finanzamtes zur
Rückbefristung und Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages mit September 1998.
1.4. Mit Antrag vom 27. Oktober 1998 beantragte der Bw. die
Weitergewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn für das
Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst. Diesem
Antrag angeschlossen waren Bestätigungen über den Studienerfolg
betreffend die Studienrichtung Rechtswissenschaft und auch eine
"Fortsetzungsbestätigung" für das Wintersemester 1998/99 für die
Studienrichtung M. an der Universität, sodass das Finanzamt dem Bw. die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die restliche Dauer des
ersten Studienabschnittes M., d.h. vom Oktober 1998 bis Februar 2001 wieder
gewährte.
1.5. Das folgende Überprüfungsschreiben, vom Bw.
unterzeichnet am 19. Februar 2001, weist als "Tätigkeit des Kindes"
einzig das Studium der Rechtswissenschaften ("zweiter Studienabschnitt,
Studienbeginn dieses Abschnittes 24.11.1998") aus. Laut einem Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 27. Februar 2001 hat der Sohn des Bw. nach eigenen Angaben das
Studium der M. mit Ende des Sommersemesters 1998 abgebrochen und ab dem
Wintersemester 1998 nur mehr Rechtswissenschaften studiert. Der erste
Studienabschnitt der Studienrichtung Rechtswissenschaften wurde laut vorgelegtem
Zeugnis über die erste Diplomprüfung - mit Ablegung der letzten
bestandenen Prüfung - am 24. November 1998 abgeschlossen.
1.6. Mit Bescheid vom 9. April 2001 forderte das Finanzamt
die vom Bw. für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 28. Februar
2001 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von
€ 4.160,52 (ATS 57.250) und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von
€ 1.202,74 (ATS 16.550) mit der Begründung zurück, dass das
Studium nach dem dritten Semester gewechselt worden sei und gemäß dem
Studienförderungsgesetz in diesem Fall ein beihilfenschädigender
Studienwechsel vorliege.
2. Berufung
2.1.1. In der gegen den
Rückforderungsbescheid eingebrachte Berufung führte der Bw.
begründend aus, dass der Sohn im Oktober 1996 zwei von einander
unabhängige Studien, nämlich einerseits Mu. mit künstlerischem
Hauptfach K. an der Musikhochschule Z., andererseits Rechtswissenschaften an der
Universität Z. begonnen habe. Rechtswissenschaften studiere er noch im
Zeitpunkt der Erhebung der Berufung. Mu. habe er bis Ende des Wintersemesters
1999/2000 an der Musikhochschule inskribiert. Im angefochtenen Bescheid gehe das
Finanzamt fälschlicherweise davon aus, dass der Sohn nur bis zum Ende des
Sommersemesters 1998 Mu. studiert habe. Dies lasse sich eindeutig durch
Inskriptionsbestätigungen widerlegen. Dem Bescheid liege somit eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Finanzamt zu Grunde.
2.1.2. Tatsächlich wäre
dem Finanzamt im Juni 1998 im Zuge einer Vorsprache mitgeteilt worden, dass der
Sohn eventuell das Studium der Mu. beenden und nur Rechtswissenschaften
studieren werde. Keinesfalls aber wäre aber die Auskunft erteilt worden,
dass der Sohn Instrumentalpädadgogik tatsächlich beendet hätte,
zumal er doch bis März 2000 dieses Studium weiter inskribiert hätte.
Auf Grund einer - offensichtlich unrichtigen - Information des Finanzamtes habe
der Bw. zunächst bis 2001 weiter Familienbeihilfe für den Sohn
beziehen können. Das Finanzamt sei also anscheinend davon ausgegangen, dass
der Sohn mit Oktober 1998 Mu. beendet hätte, und habe in der Folge
Inskriptionsbestätigungen lediglich für das Studium der
Rechtswissenschaften gefordert, die dann auch vorgelegt worden wären. Das
Finanzamt habe dabei übersehen, dass der Sohn sehr wohl Mu. weiter studiert
habe, und zu diesem Zeitpunkt auch keinen Studienwechsel mehr beabsichtigt habe
und daher auch einen solchen nicht mehr angezeigt habe. Das Finanzamt habe es
versäumt, die notwendigen Informationen einzuholen und einen
ungünstigen Studienwechsel konstruiert, den es zu gar keiner Zeit gegeben
habe.
2.1.3. Überdies sei es
absolut unverständlich, warum das Finanzamt über zwei weitere Jahre
Familienbeihilfe ausbezahlt habe, wenn doch nach Rechtsansicht dieser
Behörde die Anspruchsgrundlagen hiefür bereits im Oktober 1998 nicht
mehr gegeben gewesen seien. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass in einem
Verfahren wie jenem zur Erlangung der Familienbeihilfe, das mit einer Vielzahl
von Anträgen, regelmäßigen Vorlagen und anderen
bürokratischen Pflichten verbunden sei, die zuständige Behörde
nicht in der Lage sei, die Anspruchsvoraussetzungen gleich zu prüfen,
sondern erst nach fünf Semestern behaupte, der Bezug wäre zu Unrecht
erfolgt. Dieses Verhalten einer Verwaltungsbehörde sei unbillig und stehe
in krassem Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Prinzip des
Vertrauensschutzes.
2.1.4. Darüber hinaus bedeute
die plötzliche Belastung durch die Rückforderung eine immense
finanzielle Belastung, die ungleich schwerer wiege als der monatliche Verzicht
auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Das enorm aufwändige
Verfahren habe schließlich den Sinn, eben solche Fehler zu vermeiden. Es
sei nicht einzusehen, dass der Antragsteller im Nachhinein auf Grund der
Säumnisse der zur Prüfung verpflichteten Finanzbehörde
entstandenen Schaden tragen solle. Wenn vom Bürger Eigenverantwortlichkeit
gefordert werde, müsse dies erst recht für Organe der staatlichen
Vollziehung gelten.
2.2. Selbst wenn man zweitens die Rechtsansicht
des Finanzamts, dass im Oktober 1998 ein Studienwechsel erfolgt sei, teilen
wolle, könne man bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts als Ergebnis
nicht den Inhalt des angefochtenen Bescheides erhalten. Gemäß
§
2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz würden bei einem
Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz angeführten
Regelungen gelten. Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. liege ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn das Studium nach dem dritten
inskribierten Semester gewechselt worden sei. Ein solcher ungünstiger
Studienwechsel liege jedoch gemäß Abs. 4 dieses Gesetzes nicht vor,
wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem
Studienwechsel betrieben habe, innerhalb der Anspruchsdauer absolviere. Dies sei
aber bei seinem Sohn der Fall, der im November 1998 den zweiten Studium des
Jus-Studiums begonnen hätte, somit also bereits einen Monat nach dem
angeblichen Wechsel die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4
Studienförderungsgesetz erfüllt habe. Insgesamt habe er für den
ersten Studienabschnitt also vier Semester gebraucht. Im fünften Semester
sei er bereits im zweiten Abschnitt gewesen. Die Anspruchsvoraussetzungen
für den Erhalt der Familienbeihilfe wären also bis zum Tage der
Erhebung der Berufung gegeben gewesen.
2.3. Der Bw. beantragte
1.
die Aufhebung des Bescheides wegen Gesetzeswidrigkeit.
2.
In eventu die Aufhebung des Bescheides durch die Oberbehörde wegen
Unbilligkeit gemäß
§ 26 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz.
Zur Begründung dieses Eventualantrages führte der Bw. aus, dass der
Sinn der Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt
der Familienbeihilfe darin bestehe, "Karteileichen" unter den Studenten zum
Studieren zu animieren, widrigenfalls sie jede finanzielle Unterstützung
des Staates verlieren sollten. Sein Sohn habe beide Studien von Anfang an mit
enormem Fleiß und Aufwand betrieben und habe allein im ersten Studienjahr
Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 60 Wochenstunden abgelegt. Weiters
sei es unverständlich und unbillig, dass das Finanzamt zwei Jahre
Familienbeihilfe ausbezahle, um dann erst die Anspruchsvoraussetzungen zu
prüfen und einen (überdies auf falschen Tatsachen beruhenden)
Rückforderungsbescheid zu erlassen, der den Bw. als gutgläubigen
Bezieher der Familienbeihilfe vollkommen überraschend treffe und eine
schwere finanzielle Belastung darstelle.
3. In eventu
beantragte der Bw. eine Abänderung des Bescheides hinsichtlich des
Zeitraumes Oktober 1998 bis Februar 2000.
2.4. Es ist somit nach den Ausführungen in der
Berufungsschrift unstrittig, dass der Sohn des Bw. im Wintersemester 1996/97 das
Studium M. und zusätzlich das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen
und zum Zeitpunkt der Berufungserhebung nur mehr das Studium
Rechtswissenschaften betrieben hat.
3. Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
4. Rechtslage
4.1. Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im
Streitzeitraum geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ... Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305, angeführte Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird.
4.2. Gemäß
§ 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992,
BGBl. Nr. 305, liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der
Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium
nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 StudFG 1992
gelten u.a. nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt wurden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind,
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden.
Gemäß
§ 17 Abs. 4
StudFG 1992 idF BGBl. I Nr. 23/1999, in Kraft getreten mit
1. September 1999, ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist
nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.
Ungeachtet des späteren Ausspruches der
Verfassungswidrigkeit (VfGH-Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G 204, 205/03)
sind im gegenständlichen Berufungsfall aufgrund des Art. 140 Abs. 7 B-VG
die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 2 bzw. Abs. 4
StudFG 1992 (idF BGBl. I Nr. 23/1999) anzuwenden.
Dass durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2000 der
Wortlaut des § 17 Abs. 4 StudFG 1992 (ab 1. September 2001 gemäß
§ 78 Abs 18 leg.cit.) neuerlich geändert wurde, ist für den
gegenständlichen Berufungsfall nicht relevant.
4.3. Gemäß
§ 25 FLAG 1967
sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet,
Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt,
sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der
Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung
hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu
meldenden Tatsache, beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
4.4. Gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine in §
46 des Famlienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankensanstalt verursacht worden ist.
4.5. Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
5. Zum Studienwechsel
5.1. Ein Studium ist eine auf Grund der einschlägigen
Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer im § 3 StudFG
1992 genannten Einrichtung. Eine solche Ausbildung an einer Universität
gilt daher als Studium; ein Wechsel von einer solchen Ausbildung zu einer
anderen ist daher als Studienwechsel zu betrachten. Für den Fall der
gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch für ein
Studium, wobei die Wahl des Studiums, für das Familienbeihilfe beantragt
wird, dem Studierenden freisteht. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt
als Studienwechsel. Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der
Studienbeginn.
5.2. Gemäß
§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Studium der Rechtswissenschaften in der Stammfassung (BGBl.
140/1978) erfordert das Diplomstudium der Rechtswissenschaften acht Semester und
besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfasst zwei,
der zweite Studienabschnitt sechs Semester. In der Studienrichtung M.
beträgt allein die vorgesehene Studiendauer des ersten Studienabschnittes
acht Semester.
5.3. Im gegenständlichen
Berufungsfall ist unstrittig, dass der Sohn des Bw. beide Studienrichtungen im
Wintersemester 1996/97 begonnen hat, wobei der Bw. nicht in Abrede stellt,
dass das Musikstudium vorerst als "Hauptstudium" gewählt wurde. Nachdem der
Erfolgsnachweis nach dem ersten Studienjahr aus der Studienrichtung M. erbracht
wurde und mit den Anträgen vom 24. September 1997 bzw. vom
27. Oktober 1998 die Weitergewährung der Familienbeihilfe auch
für die Studienrichtung Mu. erfolgte, steht ohne Zweifel fest, dass auch
nach dem ersten Studienjahr diese Studienrichtung für den Bezug der
Familienbeihilfe gewählt wurde und das Finanzamt dem Bw. vorerst die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag antragsgemäß für die
Dauer des ersten Studienabschnittes dieser Studienrichtung (inkl.
Toleranzsemester neun Semester) bis Ende Februar 2001 zuerkannt hat.
5.4. Wenn der Sohn des Bw. nun im Wintersemester 1996/97
die Studienrichtung M. als Hauptstudium aufgenommen hat und nach den Angaben des
Bw. jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungserhebung nur mehr das Studium
Rechtswissenschaften betrieben hat, muss zweifellos ein Studienwechsel
stattgefunden haben. Das Vorbringen des Bw., das Finanzamt hätte einen
ungünstigen Studienwechsel konstruiert, den es zu gar keiner Zeit gegeben
habe, ist daher nicht zutreffend.
5.5. Auch mit den Ausführungen, das Finanzamt habe
übersehen, dass der Sohn - entgegen seiner Ankündigung - ab dem
Wintersemester 1998 sehr wohl das Musikstudium noch weiterbetrieben habe und zu
diesem Zeitpunkt keinen Studienwechsel mehr beabsichtigt habe, kann der Bw. der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Ein günstiger Studienerfolg liegt
gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG 1992 u.a. nicht vor,
wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
gewechselt hat. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien liegt
ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher
angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (VwGH
98/12/0163 v. 2.9.1998). Da der Sohn des Bw. beide Studienrichtungen im
Wintersemester 1996/1997 begonnen hat, wurde das Musikstudium im
Sommersemester 1998 bereits im vierten Semester betrieben und es liegt mit
dem Wechsel zur Studienrichtung Rechtswissenschaften jedenfalls ein
schädlicher Studienwechsel i.S. des § 17 Abs. 1 StudFG
1992 vor. Ob das Musikstudium auch nach dem Studienwechsel noch weiter betrieben
wurde oder sofort abgebrochen wurde, ist dabei unerheblich.
5.6. Der Sohn des Bw. hat (lt. aktenkundiger Darstellung
des Finanzamtes am 2. September 1998 bzw. nach den Ausführungen des Bw. in
der Berufungsschrift im Juni 1998) - also jedenfalls bereits nach dem dritten
inskribierten Semester der Studienrichtung Mu. - bei einer persönlichen
Vorsprache den Studienwechsel zum Doppelstudium mit Hauptfach
Rechtswissenschaften angekündigt. Für die Studienrichtung
Rechtswissenschaften war die vorgesehenen Studienzeit für den ersten
Studienabschnitt jedoch bereits mit März 1998 abgelaufen. Unabhängig
davon waren wegen des Studienwechsels nach dem dritten Semester zur
Studienrichtung Rechtswissenschaften die Anspruchsvoraussetzungen für die
Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 1998 nicht vorgelegen,
sodass eine Weitergewährung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt
vorerst nicht erfolgte. Folgt man den Ausführungen des Bw., der
Studienwechsel sei nicht mit Beginn des Wintersemesters 1998/99, sondern erst zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgt, würde dies nichts daran ändern,
dass ein Studienwechsel nach dem dritten Semester vorgelegen ist.
5.7. Mit der Einbringung des Antrages vom 27. Oktober 1998
und Vorlage einer Fortsetzungsbestätigung für das Studium Mu. war das
Verhalten des Bw. somit deutlich und eindeutig auf den (Weiter-) Bezug der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab Oktober 1998 gerichtet. Mit dem
Überprüfungsschreiben vom 19. Februar 2001 hat der Bw. jedoch das
Studium der Rechtswissenschaften ab Beginn des zweiten Studienabschnittes als
Hauptstudium angegeben. Damit sind die Ausführungen des Bw. in der
Berufungsschrift, sein Sohn hätte im Oktober 1998 Mu. weiterstudiert und zu
diesem Zeitpunkt keinen Studienwechsel mehr vorgenommen, widerlegt. Ob das
Musikstudium auch nach dem Studienwechsel noch weiter betrieben wurde oder
sofort abgebrochen wurde, ist dabei unerheblich.
6.1. Zur Behauptung des Bw., selbst unter der Annahme der
Studienwechsel sei im Oktober 1998 erfolgt, liege gemäß
§
17 Abs. 4 StudFG 1992 ein ungünstiger Studienwechsel nicht vor, weil
der Sohn den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Rechtswissenschaften
innerhalb der Anspruchsdauer absolviert habe und bereits im November 1998 den
zweiten Studienabschnitt des Jus-Studiums begonnen hätte, ist
auszuführen:
Für eine zu treffende Entscheidung ist - ungeachtet
des Zeitpunktes der Antragstellung bzw. Entscheidung - die jeweilige Rechtslage
im Anspruchszeitraum maßgeblich (vgl. VwGH 24.10.2000, 95/14/0119). Mit
dem angefochtenen Bescheid wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum
Oktober 1998 bis Februar 2001 rückgefordert. Für den Zeitraum bis
August 1999 besteht im gegenständlichen Berufungsfall nach einem
Studienwechsel iS. § 17Abs. 1 Z.2 StudFG 1992
jedenfalls kein Anspruch nach § 17 Abs. 4 StudFG 1992 idF BGBl. I Nr.
23/1999, weil letztgenannte Bestimmung erst mit 1. September 1999 in Kraft
getreten ist.
6.2. Mit diesem dem § 17 StudFG 1992
hinzugefügten Abs. 4 ist bei einem Studienwechsel nach dem dritten
inskribierten Semester somit frühestens ab 1. September 1999 die
Wiedererlangung der Familienbeihilfe für einen zweiten (oder weiteren)
Studienabschnitt des neuen Studiums möglich, vorausgesetzt der erste
Studienabschnitt des nach dem Wechsel betriebenen Studiums wurde nachweislich in
der für den Bezug der Familienbeihilfe maßgebenden Studienzeit
absolviert.
6.3. Im Berufungsfall ist, wie bereits ausgeführt, die
vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung
Rechtswissenschaften - unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters gem.
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 - mit dem Ende des
Wintersemesters 1997/98 im Februar 1998 bereits erreicht. Mit Beginn
des Sommersemesters 1998 im März 1998 hat der Studierende bereits
das vierte Semester des ersten Studienabschnittes begonnen und damit hatte er
die vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes Rechtswissenschaften
um mehr als ein Semester überschritten. Laut vorgelegtem
Diplomprüfungszeugnis wurde der erste Studienabschnitt der Studienrichtung
Rechtswissenschaften erst im November 1998 (im fünften Semester)
abgeschlossen. Es ist somit im Gegensatz zur Behauptung des Bw. nicht
zutreffend, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 StuFG idF BGBl. I Nr.
23/1999 erfüllt wurden.
7. Rückforderung
7.1. Der Bw. beantragt in eventu den
Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 1998 bis Februar
2000 abzuändern und begründet dies mit denselben Argumenten wie das
Begehren für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 28. Februar 2001.
Mit seinem Vorbringen, der Studienwechsel sei später
erfolgt, dringt der Bw. auch zur teilweisen Stattgabe der Berufung nicht durch,
da er übersieht, dass nach der eindeutigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (u.a. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0163)
im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien ein Studienwechsel
dann vorliegt, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums
ein anderes von ihm genanntes Studium benennt. Unabhängig von der
bestehenden Meldepflicht nach § 25 FLAG 1967 hätte der Bw.
den Studienwechsel, wenn dieser -wie in der Berufungsschrift erstmal behauptet -
erst im Wintersemester 1999/2000 erfolgt wäre, daher jedenfalls dem
Finanzamt bekanntgeben müssen. Eine Meldung über den behaupteten
späteren Wechsel der Studienrichtung ist jedoch bis zum Februar 2001
(Ablauf der Studienzeit des ersten Abschnittes Mu.) nicht erfolgt. Die oben
beschriebenen Ausführungen des Bw. bezüglich des späteren
Studienwechsels sind daher nur vor dem aufgezeigten Hintergrund des Bezuges der
in Rede stehenden Sozialleistungen verständlich. Die vom Bw. dargelegten
Erwägungen können jedoch das Eventualbegehren nicht tragen.
8. Rückforderung
8.1. Zu den Ausführungen des Bw, die Sachlage
hätte anlässlich der Gewährung der Familienbeihilfe eingehend
geprüft und richtig gewürdigt werden müssen, ist zu bemerken,
dass die Regelung der Rückzahlungspflicht im Sinne des
§ 26 FLAG 1967 nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt
der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt ist. Eine subjektive
Sichtweise ist nicht vorgesehen, d.h. persönliche oder sonstige
Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind
nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist lediglich, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben
waren. Das Vorbringen des Bw., das Finanzamt hätte erst nach über zwei
Jahren der Auszahlung die Unrechtmäßigkeit des Bezuges durch den Bw.
erkannt, ist somit auch rechtlich nicht von Bedeutung.
8.2. Soweit sich der Bw. auf eine Maßnahme nach
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 beruft, kann auch dies der Berufung zu keinem
Erfolg verhelfen. Auf eine in § 26 Abs. 4 FLAG ermöglichte
aufsichtsbehördliche Maßnahme der Oberbehörde besteht kein
Rechtsanspruch (vgl. u.a. VwGH 98/13/0067 v. 22.04.1998). Über eine
Maßnahme nach § 236 BAO ist in diesem Berufungsverfahren
nicht abzusprechen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 18.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2201-W/02
- Stammnummer
- 22422
- Gültig
- 18.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF