Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0282-W/05
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-W/05vom 17.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Hermann Sommer
Steuerberatungs GesmbH, 8230 Hartberg, Am Ökopark 9, vom
11. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oberwart vom
15. Dezember 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Zeiträume 2003 und 2004 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§289 Abs. 1
Bundesabgabenordnung unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben
Entscheidungsgründe
Bei der im Unternehmen der Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. 1. 2001 -31. 3. 2004 wurden
folgende Feststellungen getroffen:
Freiwillige Abfertigung H.
Die freiwillige Abfertigung ist mit einem 1/4 der laufenden
Bezüge der letzten 12 Monate begünstigt zu versteuern. Darüber
hinaus ist die Tarif-LSt anzusetzen.
Die über die Dienstnehmer verhängten und vom
Arbeitgeber ersetzten Verkehrsstrafen stellen einen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis dar, die Versteuerung erfolgt mit der
Tarif-LSt.
Die Geschäftsführerbezüge sind in die
Dienstgeberbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid über den Zeitraum
2003 schrieb das Finanzamt € 687,89 an Lohnsteuer, € 16.918,36 an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und €
1.729,43 an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und mit vorläufigem Haftungs-
und Abgabenbescheid über den Zeitraum 2004 € 7.250,90 an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und €
741,20 an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur Entrichtung vor.
In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung
beantragte der Bw. die Aufhebung der bekämpften Bescheide im wesentlichen
mit der Begründung, dass unter Berücksichtigung des im gegebenen
Zusammenhang zu beachtenden Trennungsprinzips die Eingliederung in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Kapitalgesellschaft und das
Unternehmerwagnis auch im Fall der Weisungsungebundenheit verschieden
ausgestaltet sein können und daher als sonstige Merkmale eines
Diesnstverhältnisses in Betracht kommen. Sollten jedoch - etwa als Folge
der Höhe der Beteiligung - neben der Weisungsungebundenheit auch die
übrigen Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht mehr erkennbar sein,
so ist bereits einkommensteuerrechtlich kein Fall des § 22 Z 2/2 EStG 1988
und daher auch keine DB-Pflicht gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die berufungsgegenständlichen Bescheide betreffen
hinsichtlich des Abgabenfestsetzungszeitraumes jeweils die Kalenderjahre 2003
und 2004. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Bw. ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftjahr aufweist.
Die für die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags (Zeitraum 2003) herangezogenen Bezüge des
Geschäftsführers, sowie die Beiträge zur Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft sind den Kalenderjahren 2001, 2002 und teilweise 2003
zuzuordnen. Der im Abgabenfestsetzungszeitraum 2003 zugeflossene Bezug kann aus
dem Akteninhalt nicht festgestellt werden.
Die für den Zeitraum 2004 vom Finanzamt angesetzten
Geschäftsführerbezüge stellen eine a-conto Zahlung dar und
betreffen mit vier Teilbeträgen das Kalenderjahr 2003.
Sozialversicherungsbeiträge für die Abgabenfestsetzungszeiträume
2003 und 2004 sind dem Akteninhalt nicht entnehmbar.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 ersuchte die
entscheidende Behörde um diesbezügliche Ermittlungen, sowie um
Feststellung der aus der Benutzung des firmeneigenen PKW zuzurechnenden
Sachbezüge in tatsächlicher Höhe entsprechend den Erfordernissen
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Unter Bezugnahme auf ein durchgeführtes
Vorhaltverfahren, welches bislang unbeantwortet blieb, legte das Finanzamt den
Akt erneut an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Aus dem Einkommenssteuerakt
des Gesellschafter- Geschäftsführers sei der in der
Einkommenssteuererklärung 2003 angegebene Geschäftsführerbezug
entnommen worden. Er betrug € 135.103,43. Für das Kalenderjahr 2004
wurde er vom Steuerberater mit € 190.000.-bekanntgegeben.
§ 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung lautet wie
folgt:
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, §
275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären,
so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Es wurden somit im vorliegenden Fall Ermittlungen
unterlassen, bei deren Durchführung unzweifelhaft ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden können. Die im entsprechenden
Abgabenfestsetzungszeitraum zuzuordnenden Bezüge sind entsprechend den
vorstehenden Ausführungen nicht feststellbar.
Zweck der Kassationsmöglichkeit der vorzitierten
Bestimmung ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (Ritz, Anm. 5 zu
§ 289).
Entscheidend ist weiters, ob die Unterlassung der
Ermittlungen wesentlich ist. Dies ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. Ein
diesbezügliches Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz ist
für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 289 Abs. 1 nicht
erforderlich.
Dies trifft im vorliegenden Fall unzweifelhaft zu, da die
den Abgabenfestsetzungszeiträumen zuzuordnenden Bezüge des Bw. nicht
emittelt und aus dem Akteninhalt feststellbar sind.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz liegt
im Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Es liegt somit im Ermessen der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, ob sie
unterlassene Ermittlungen selbst
durchführt
Ermittlungsaufträge gemäß
§ 279 Abs. 2
erteilt oder
nach § 289 Abs. 1 die Berufung kassatorisch
erledigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur
Ermessensübung (zu § 66 Abs. 2 AVG weist der VwGH (21.
11.2002, 2002/20/0315) weist dieser darauf hin, es würde die Anordnungen
des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Berufungsverfahren)
unrterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in
erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die
Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei
Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht
im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals
den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung
unterzieht.
Dem mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 erteilten
Ermittlungsauftrag wurde wie bereits ausgeführt nicht
nachgekommen.
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass nach Aufhebung des
bekämpften Bescheides die Bezeichnung des nunmehr zu änderenden
Abgabenfestsetzungszeitraumes durch die Abgabenbehörde erster Instanz
zweckmäßig und leicht erfolgen kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-W/05
- Stammnummer
- 22411
- Gültig
- 17.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF