Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2276-W/05
Arbeitszimmer eines Lehrbeauftragten an der Universität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2276-W/05vom 15.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag.KK, Angestellte, geb.
6. Oktober 1977, 1-W, R-Gasse, vom 7. November 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch ADir. P, vom
24. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw) bezog im Jahr 2004 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt € 21.437,12
netto. Davon entfielen laut Lohnzettel € 13.042,09 auf ihre
Tätigkeit bei der WBAG, weitere € 6.403,03 auf ihre
Lehrtätigkeit an der UW (Zeitraum 1. März 2004 bis
31. Dezember 2004) und € 1.992,00 auf ihre Lehrtätigkeit an
der UW im Rahmen eines den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis
31. März 2004 betreffenden Bundesdienstverhältnisses.
Die Bw machte
mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 ua Kosten für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt € 570,08 (80% der
auf das Arbeitszimmer entfallenden Miet- und Betriebskosten) sowie an
Internetkosten einen beruflichen Anteil in Höhe von € 336,00
geltend.
Mit Bescheid
vom 24. Oktober 2005 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004 unter
Anerkennung eines Werbungskostenbetrages in Höhe von € 2.578,45
(davon € 176,00 Internetkosten) mit € 2.138,67 festgesetzt.
An Sonderausgaben wurde ein Betrag in Höhe von € 60,00
(Pauschbetrag) anerkannt. Die für das Arbeitszimmer geltend gemachten
Kosten in oa Höhe wurden von der Abgabenbehörde mit der
Begründung nicht berücksichtigt, dass Werbungskosten für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann
vorliegen würden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde, diese
Voraussetzung im vorliegenden Fall aber nicht gegeben sei.
In der Eingabe
vom 17. Oktober 2005 wurde von der Bw diesbezüglich
ausgeführt:
Die
Prüfung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstelle, sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.1999,
98/15/010 (gemeint wohl 98/15/0100) nur aus Sicht der Einkunftsquelle
vorzunehmen, für die das Arbeitszimmer notwendig sei. Es sei eine
einkunftsquellenbezogene Betrachtung anzustellen, wobei im vorliegenden Fall
zwei Einkunftsquellen zusammenträfen: nämlich eine solche, bei der der
Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liege
(Beschäftigung bei der WBAG) mit einer, bei der der Mittelpunkt in einem im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer liege (Beschäftigung an der UW).
Die Tätigkeit der Bw im Bereich Rechnungswesen/Controlling an der WBAG
könne weder demselben Berufsbild noch demselben Fachgebiet zugeordnet
werden wie die Tätigkeit als Lehrbeauftragte auf dem Gebiet Produktion und
Logistik an der UW. Deshalb sei für die Prüfung der
streitgegenständlichen Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstelle, lediglich die
Tätigkeit an der UW wesentlich.
Warum die
Tätigkeit als Lehrbeauftragte ihren Mittelpunkt in dem im Wohnverband
gelegenen Arbeitszimmer habe, wurde von der Bw wie folgt begründet: Im
Fall, dass sich eine Betätigung (Berufsfeld) in mehrere Tätigkeiten
zerlegen lasse, erfordere eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine
wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese wertende Gewichtung führe
im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer
Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen sei. Das Berufsbild des
Lehrbeauftragten an der UW lasse sich auf Grund der Betriebsvereinbarung der UW
in mehrere Teilkomponenten, nämlich in die Vorbereitung der
Lehrveranstaltung, das Abhalten der Lehrveranstaltung und in die Nachbereitung
der Lehrveranstaltung einteilen. Für den Lehrauftrag (über 180
Semesterwochenstunden bzw 135 Arbeitsstunden pro Semester) sei von der UW in der
Betriebsvereinbarung genau geregelt, wie diese Zeit aufzuteilen sei: pro 45
Minuten Vortragstätigkeit seien 90 Minuten Vorbereitung und 45 Minuten
Nachbereitung vorgesehen. Insgesamt stünden also 135 Minuten an Vor- und
Nachbearbeitung lediglich 45 Minuten Vortragstätigkeit gegenüber,
weshalb die Tätigkeit des Vortragens lediglich 25% des Berufsbildes
ausmache, während 75% der anfallenden Arbeiten (Vor- und Nachbereitung) im
Arbeitszimmer verrichtet würden. Nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002,
§ 16 Rz 329 bzw der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
sei im Zweifel darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht
für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle benutzt werde. Diese Voraussetzung sei gegeben bzw könne
die auf das Arbeitszimmer entfallende Tätigkeitskomponente nicht bloß
als unwesentlich bezeichnet werden. Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Tätigkeit an der UW liege somit in diesem Arbeitszimmer. Darüber
hinaus werde von Seiten der U kein Arbeitszimmer oder Schreibtisch zur
Verfügung gestellt und das Arbeitszimmer wie der PC nahezu
ausschließlich beruflich bzw für die berufsbedingte Weiterbildung
genutzt.
In der Berufung
gab die Bw ergänzend an, dass die Vor- und Nachbereitung der
Lehrveranstaltungen beispielsweise folgende Aufgaben umfasse: Bearbeitung und
Verbesserung des Skripts, Vortragsfolienerstellung,
Hausübungsbeispielerstellung, Testerstellung, Betreuung des Anmeldesystems
für die Lehrveranstaltung, der Homepage, des E-Learning Systems, Betreuung
der Studenten via E-Mail, Korrektur von Übungen und Tests, Noteneingabe
über SSH Client in das Verwaltungssystem der Fakultät,
Veröffentlichung der Ergebnisse und Teilnahme an der Lehrevaluation.
Sämtliche Arbeiten würden im Arbeitszimmer bzw an dem in diesem
befindlichen Computer durchgeführt und auch Fachliteratur bzw Unterlagen
vergangener Semester in diesem Arbeitszimmer aufbewahrt. Als absetzbare Kosten
wurden in der Berufung zusätzlich zu den Miet- und Betriebskosten 80% der
auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten für Strom und Gas (insgesamt mit
€ 629,76) beantragt.
Hinsichtlich
der laufenden Kosten des Internetanschlusses für das Streitjahr 2004 wurde
in der Berufung ausgeführt, dass deren Absetzung irrtümlich als
Werbungskosten anstatt als Sonderausgaben beantragt worden sei.
Internetzugänge mittels Breitbandtechnik seien laut Steuerhandbuch 2005
begünstigt, sofern Herstellung und Zahlung nach dem 30. April 2003 und vor
dem 1. Jänner 2005 lägen. Am 10. Juni 2003 sei mit der Fa.T ein
Vertrag über SC abgeschlossen und gleichzeitig der Internetanschluss auch
in Betrieb genommen worden. Da die Herstellkosten demnach bereits im Jahr 2003
angefallen seien, werde im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2004 ein Betrag von € 420 (12 mal 35 € Grundentgelte) als
Sonderausgaben beantragt.
Über
den Rechtsstreit wurde erwogen:
Arbeitszimmer:
Nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 in der
ab dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwendenden Fassung des StruktAnpG 1996,
BGBl. Nr. 201, dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG
1988 idF BGBl. Nr. 201 bestimmt, dass bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden dürfen.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Bw war im
Streitzeitraum 2004 laut eigenen Angaben einerseits im Bereich Controlling an
der WBAG (20 Wochenstunden) und andererseits als Lehrbeauftragte für
Produktion und Logistik an der UW tätig. Diese Angaben wurden von den
beiden Dienstgebern (WBAG und UW) bestätigt. Von Seiten der UW wurde
angegeben, dass die beiden im Streitjahr -infolge der Privatisierung der UW
-getrennt ausgestellten Lohnzettel (über den Zeitraum 1.1.2004 bis
31. Dezember 2004) dasselbe Dienstverhältnis der Bw zur UW
betrafen.
Dem
Grundgedanken des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
betreffend die Nichtabzugsfähigkeit von durchaus für die
Tätigkeit des Steuerpflichtigen förderlichen, von der privaten
Lebensführung aber nicht abgrenzbaren Aufwendungen folgend, hat der
Gesetzgeber besondere Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit eines im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers geschaffen
(vgl. VwGH 20.1.1999, 98/13/0132). Ein Arbeitszimmer im steuerlichen
Sinn (§ 20 Abs. 1 lit. d EStG) liegt nur bei einer
zumindest nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung eines Raumes vor,
andernfalls ein gemischt genutzter Raum anzunehmen wäre, welcher schon
unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu
fallen hätte (vgl. VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166; 25.2.2004, 2003/13/0124).
Darauf ist im Hinblick auf den von der Bw selbst mit 80% angesetzten Anteil der
auf das Arbeitszimmer (m² 10,19% der Gesamtwohnfläche) entfallenden
Kosten zu verweisen. Von Seiten der Abgabenbehörde wurde eine private
Nutzung des unbestritten im Wohnungsverband gelegenen Raumes nicht angenommen.
Wie von
Abgabenbehörde und Berufungswerberin zutreffend angeführt, ist
für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nach der für das Streitjahr
geltenden Rechtslage entscheidend, ob dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die Prüfung
des Mittelpunktes einer Tätigkeit iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d zweiter Satz EStG 1988 ist
nach ihrem materiellen Schwergewicht zu beurteilen, wobei im Zweifel darauf
abzustellen ist, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als
die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
genutzt wird (vgl. Hofstätter-Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu
§ 20). Ein Arbeitszimmer ist darüber hinaus nur anzuerkennen,
wenn Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand
unbedingt notwendig macht (vgl. VwGH 25.11.1997, 93/14/0193; 24.6.1999,
97/15/0070).
Die Bw
führt aus, dass sie das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr
als die Hälfte ihrer Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
"Lehrauftrag" genutzt habe. In ihrem Fall treffe eine Einkunftsquelle, bei der
der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liege
(Beschäftigung bei der WBAG ), mit einer Einkunftsquelle, bei der der
Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liege (Lehrtätigkeit an der UW),
zusammen. Insoweit als sich die Bw unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.1999, 98/15/0100 darauf beruft, dass infolge
des Fehlens eines Zusammenhanges (nach Berufsbild und Fachgebiet) zwischen den
beiden genannten Einkunftsquellen lediglich die Lehrtätigkeit an der U
für die Bestimmung des Mittelpunktes der betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit maßgeblich sei, ist ihr die Abgabenbehörde nicht
entgegen getreten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die bei der U
erzielten Einkünfte des Streitjahres rund 38% und die Einkünfte aus
der Tätigkeit bei der WBAG rund 62% der Gesamteinkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit ausmachten. Mit ihrer im Vorlageantrag
angeführten Ansicht, dass für eine Vortragende an der U auf Grund des
Berufsbildes die U den Tätigkeitsmittelpunkt darstelle, befindet sich die
Abgabenbehörde im Recht. Die Bw übersieht bei ihrer auf die
Lohnsteuerrichtlinien und die Erkenntnisse des VwGH vom 27.5.1999, 98/15/0100
und vom 8.5.2003, 2000/15/0176 gestützten Argumentation nämlich, dass
auch die von ihr ins Treffen geführte gesonderte Betrachtung ihrer
Tätigkeit an der U (im Bereich Produktion und Logistik) im Sinne einer mit
der zweiten Einkunftsquelle (Controllingtätigkeit bei der WBAG) weder in
berufsbildmäßiger noch in fachlicher Hinsicht im Zusammenhang
stehenden eigenen Einkunftsquelle, im Ergebnis zur Nichtabzugsfähigkeit der
Kosten für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer führen
musste. Als Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit ist nach der Verkehrsauffassung
nämlich zweifellos jener Ort anzusehen, an dem die Vermittlung von Wissen
und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann
naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmer der an der U vortragenden Berufungswerberin
vorgenommen werden. Auch wenn für die Lehrtätigkeit eine
Vorbereitungszeit bzw Nachbereitungszeit sowie Zeit für die Beurteilung
vorzulegender schriftlicher Arbeiten der Studenten etc erforderlich ist, so
stellt die Ausübung dieser Tätigkeit -wie immer sie auch vorgenommen
wird -nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die unmittelbare
Vermittlung von Wissen und Können an die Studenten, dar (vgl. VwGH vom
20.1.1999, 98/13/0132, 26.5.1999, 98/13/0138; 29.1.2003, 99/13/0076; 22.1.2004,
2001/14/0004; 2.7.2003, 99/15/0177; 27.5.1999, 98/15/0100). Aus den
angeführten Gründen war auf die Ausführungen der Bw hinsichtlich
der betriebsvereinbarungsgemäßen zeitlichen Aufteilung der vom
Dienstgeber abgegoltenen Semesterstunden bzw deren zeitmäßige
Gewichtung in reine Vortragszeit sowie Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten
sowie auf die Ausführungen betreffend die von einem Lehrauftrag
üblicherweise umfassten Aufgaben wie Testvorbereitung, Studentenbetreuung,
Korrekturarbeiten etc nicht mehr einzugehen.
Grundentgelte
für den Internetzugang
Nach
§ 124 b Z 81 EStG in der für den
gegenständlichen Rechtsstreit geltenden Fassung BGBl I 71/2003 sind als
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 absetzbar:
Ausgaben
für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels
Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50 € und die
laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis
zu einem Betrag von maximal 40 € monatlich.
Breitbandtechnik
liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mindestens
256 kbit/Sekunde gegeben und ein ständiger Internetzugang gegen ein
zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Voraussetzung ist,
dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem 30. April 2003
erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005 anfallen.
Die Bw hat den
Nachweis für das Vorliegen der hier angeführten Voraussetzungen
vorgelegt. Laut Vertrag mit der UT wurde der Internetzugang (SC ) zum Termin 10.
Juni 2003 installiert. Die von der Bw mit insgesamt € 420,00
(€ 35,00 monatlich) beantragten Grundentgelte wurden durch die
diesbezüglichen Rechnungen vom 12. Jänner 2004 und vom 9.
Dezember 2004 nachgewiesen. Die Downloadbandbreite des hier in Rede stehenden
Internetanschlusses wurde von der Fa. UT mit etwa 4 Megabit/Sekunde
angegeben. Die laufenden Grundentgelte für das Jahr 2004 waren daher -wie
die Abgabenbehörde im Vorlageantrag auch angeführt hat -als
Sonderausgaben anzuerkennen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
Mai 2006
Berechnungsblatt StNr. 02 123/3473 GZ. UFS
RV/2276-W/2005
Einkommensteuer
2004 (in Euro):
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel (245)
|
|
|
|
WBAG
|
13.042,09
|
|
UW
|
6.403,03
|
|
BD
|
1.992,00
|
|
Werbungskosten
|
-
2.402,45
|
|
|
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
19.034,67
|
19.034,67
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988)
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
|
-60,00
|
Kirchenbeitrag
|
|
-75,00
|
Grundentgelte
für Internetzugang
|
|
-420,00
|
Einkommen
|
|
18.479,67
|
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
0% für
die ersten 3.640,00
|
|
0,00
|
21% für
die weiteren 3.630,00
|
|
762,30
|
31% für
die restlichen 11.209,67
|
|
3.475,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
4.237,30
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-740,05
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-54,00
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
|
3.152,25
|
Steuer
sonstige Bezüge mit 6%
|
|
164,93
|
Einkommensteuer
|
|
3.317,18
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
|
-
1.254,15
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
2.063,03
|
Einkommensteuer
bisher
|
|
2.138,67
|
Abgabengutschrift
|
|
75,64
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2276-W/05
- Stammnummer
- 22405
- Gültig
- 15.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF