Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1733-W/05
Kosten einer alternativen Selbstbehandlung ohne ärztliche Verschreibung keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1733-W/05vom 15.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für eine alternative Behandlung, d. h. für Präparate wie Mikronährstoffe und Nahrungsergänzungsmittel, die in der Orthomolekularen Medizin Anwendung finden, stellen nur bei Nachweis der durch die Krankheit bedingten Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit eine außergewöhnliche Belastung dar. Der Nachweis darüber ist durch Vorlage einer ärztlichen Verordnung zu erbringen, d. h. es muss eine Maßnahme im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans gegeben sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 14. Oktober 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Höhe
der Abgabe beträgt Euro 922, 32. Die Fälligkeit der
festgesetzten Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit der am 11.
Oktober 2004 bei der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz
eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung aus
Krankheitskosten iHv Euro 1.992,85. Zum Nachweis dieser Kosten legte die Bw. in
Beantwortung eines Ergänzungsersuchens der Abgabenbehörde erster
Instanz verschiedene Belege vor und gab als ursächliche Krankheit das
Vorliegen einer Chlamydien-Infektion an.
Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, setzen
sich die beantragten Kosten wie folgt zusammen:
|
Nr.
|
Kosten
aus:
|
Betrag
|
|
1
|
Laboruntersuchung
|
264,00
|
insgesamt
1.414,39
|
2
|
Kostenanteile
Sozialversicherung aus Monat 4, 7 und 10/2003
|
1.150,39
|
3
|
6 x Vascu Vitaal
Granulat
|
540,60
|
|
4
|
Johanniskrautöl
500 ml Großpackung
|
37,85
|
|
Gesamt
|
|
1.992,84
|
Im
Einkommensteuerbescheid vom 14. Oktober
2004 wurde der Betrag von 1.992,85 als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt. Da der Betrag unter dem gesetzlichen Selbstbehalt von Euro
2.740,42 (gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988) lag, kam es zu keiner steuerlichen
Auswirkung.
In der gegen den o. a. Bescheid am 22. Oktober 2004
eingebrachten Berufung wurde beantragt
weitere Krankheitskosten iHv Euro 1.969,83 somit insgesamt Euro 3.962,68
(1.992,84 + 1.969,83) für das Jahr 2003 zu berücksichtigen. Den dazu
beigebrachten Rechnungen (der Firma A. sowie der Firma E.) ist zu entnehmen,
dass die Kosten aus dem Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Vitaminen,
Mineralstoffen und sonstigen Präparaten im Zeitraum Jänner bis
Dezember 2003 resultieren.
Konkret handelt es sich um:
|
Nr.
|
Produkt
|
Menge
/ Packungen
|
aus
den Belegen ermittelbare Stückzahl
|
1 A
|
Hypericum
perforatum
|
2
|
|
2 A
|
Propolis natur 2 +
1 gratis
|
2
|
|
3 A
|
Teebaumöl
Föhrenpech
|
1
|
|
4 A
|
Teebaumöl
100% rein, 50 ml
|
1
|
|
5 A
|
Vitamin C, 150
Stk
|
1
|
150
|
6 A
|
Propolis
natur
|
3
|
|
7 A
|
Q-10 Komplex 180
Kapseln + 1 x 90
|
13
|
2430
|
8 A
|
Lachsöl 180
Kapseln
|
1
|
180
|
9 A
|
Vitamin C 250
Kautabletten
|
4
|
1000
|
10 A
|
Multi Selen 100
Kapseln
|
1
|
100
|
11 A
|
Aloe/MSM Kapseln
180 Stk
|
1
|
180
|
12 A
|
Weihrauch 60
Kapseln
|
1
|
60
|
13 A
|
Weihrauch Creme
100 ml
|
1
|
|
14 A
|
Calcium/Magnesium
250 Tabl
|
2
|
500
|
15 A
|
Glucosamine 600 -
160 Stk
|
1
|
160
|
16 A
|
Vitamin B Familie
- 120 Stk + 90 Stk
|
1
|
210
|
17 A
|
Optima + ACE6, 120
Stk + 60 Stk
|
1
|
180
|
18 A
|
Gelee Royal Vital
- 2x 90 Stk + 3 x 180 Stk
|
|
720
|
19 A
|
Gelee Royal 200
Kapseln
|
1
|
200
|
20 A
|
Austernschalenextrakt
Vorteils
|
2
|
|
21 A
|
Goldrute
Kräuterdestillat
|
1
|
|
22 A
|
Chlorella, 200 mg
Tabs, 200 Stk
|
1
|
200
|
23 A
|
Nachtkerzenölkapseln
90 Stk
|
1
|
90
|
24 A
|
Melisse
Kräuterdestillat
|
1
|
|
25 A
|
Arcanum Creme 100
ml
|
2
|
|
26 A
|
Zink Orotat 180
Stk
|
1
|
180
|
27 A
|
Aloe Vera
Botschafteröl
|
2
|
|
28 A
|
Weihrauch
Phytoextrakt, 120 Stk
|
1
|
120
|
29 A
|
Weißdorn
Kräuterdesstillat
|
1
|
|
30 A
|
BioSelen Multi
Vita 90 Stk
|
1
|
90
Mit
Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 4. März 2005 wurde die Berufung
abgewiesen und in der Begründung angeführt, dass die zusätzlich
beantragten Kosten aus Wellnesspräparaten (Anmerk.: o. a. Produkte) keine
Krankheitskosten iSd § 34 EStG 1988 darstellten und somit nicht
anzuerkennen seien. Es wurde weiters auf die grundsätzlich erfolgte
Berücksichtigung der erstbeantragten Kosten iHv Euro 1.992,85
hingewiesen.
Am 31. März 2005 brachte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Die Bw. argumentierte,
dass es sich bei den Produkten um keine Wellnesspräparate handle. Die
Medikamente und Mineralstoffe seien zur Besserung ihrer Erkrankung notwendig.
Dazu verwies sie auf das beilgelegte Schreiben der Ärztin Dr.B.. Dieses
enthält die folgende Aussage: "Die
Verabreichung orthomolekularer Produkte ist in der Therapie der rheumatischen
Arthritis medizinisch indiziert."
Am 24. März 2006 wurde seitens des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) an die Bw. ein Vorhalt mit nachstehenden Punkten unter
Anführung der o.a. Aufstellungen gerichtet.
1) Die beantragten Kosten in Höhe von Euro 1.414,39
(Laborkosten + Kosten der Soz.Vers. - Nr. 1 + 2 lt. o.a. Aufstellung) seien
unstrittig als Krankheitskosten iSd § 34 EStG 1988 zu beurteilen.
Hingewiesen werde, dass Kosten, die insgesamt unter dem für die Bw.
festgestellten Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastung von
Euro 2.740,42 liegen, zu keiner steuerlichen Auswirkung führen
könnten. 2) Die weiteren (zum Teil erst in der Berufungsschrift)
beantragten Kosten iHv Euro 2.548,29 resultieren nicht aus dem Kauf von
Medikamenten sondern Vitaminen, Mineralstoffen und div. anderen Produkten (Nr. 3
+ 4 sowie 1A - 30 A lt. o.a. Aufstellungen). 3) Wie die Bw. vorbringe,
seien die Produkte zur Behandlung einer Chlamydien-Infektion erforderlich
gewesen. Aufgrund des Schreibens der Ärztin Dr.B. wäre jedoch auf das
Vorliegen einer rheumatischen Arthritis zu schließen. Es werde daher
ersucht durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, welche
Krankheit im konkreten Fall im Jahr 2003 vorgelegen und ursächlich für
die beantragte außergewöhnliche Belastung gewesen sei. 4)
Aufgrund der Art der Präparate scheint es sich um eine alternative
Behandlung(stherapie) gehandelt zu haben, sodass durch ärztliche
Bescheinigung nachzuweisen sei, dass die vorgelegene Erkrankung eine
Heilbehandlung mittels sämtlicher o.a. angeführter Produkte (Nr. 3 + 4
sowie 1A - 30A der o. a. Aufstellungen) im Jahr 2003 erfordert habe. Dabei
wäre auch speziell zur doch hohen Stückzahl der Produkte Stellung zu
nehmen. Des Weiteren werde ersucht nachzuweisen, inwieweit diese Produkte zur
Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges
medizinisch notwendig waren.
In ihrer Stellungnahme vom 18. April 2006, führt die
Bw. zur Krankengeschichte aus. Im Juni 2002 habe man bei ihr eine reaktive
Arthritis festgestellt und sofort mit medikamentöser Behandlung begonnen
ohne jedoch auch nur eine geringe Besserung zu erzielen. Im Juli 2002 habe man
Im KRH Lainz-Rheumastation bei einer Blutuntersuchung eine Chlamydieninfektion
mit rheumatoiden Begleiterscheinungen diagnostiziert. Diese sei soweit gegangen,
dass sich die Bw. zeitweise überhaupt nicht habe bewegen können. Da
die Bw. selbst in der Orthomolekularmedizin tätig gewesen sei und aufgrund
eines Gespräches mit einem Orthomolekularmediziner sei es für die Bw.
die einzige wahre Möglichkeit gewesen in Verbindung mit den medizinischen
Maßnahmen zu versuchen ihren Zustand zu verbessern. Die Ernährung sei
in den folgenden Monaten immer wieder umgestellt worden um auch hier eine
positive Reaktion des Körpers zu erzielen. Die sehr hohen Dosen an Cortison
und Schmerztabletten seien mit den Produkten aus der Naturheilkunde kompensiert
worden um den Schaden in Grenzen zu halten. Zusätzlich sei es notwendig
gewesen dem Körper Wirkstoffe zuzuführen, die mit den medizinischen
Präparaten kompatibel seien und die den Organismus unterstützten. Mit
den Produkten aus der Orthomolekularmedizin sei dafür gesorgt worden, dass
keine weitere Zerstörung im Körper stattfinde, wie z.B.
Gefäße, Organe und vor allem Gelenksdeformationen. In weiterer
Folge führt die Bw. zu den einzelnen verwendeten Produkten und ihren
speziellen Wirkungen aus. So z.B. Vascu-Vital 6-Monate Therapie zum Schutz von
Gefäßen und Organen; Johanniskrautöl zur Schmerzlinderung;
Teebaumöl zur Massage um die Gelenke beweglicher zu machen; Multi-Selen zum
Schutz des Immunsystems und vorbeugend vor weiteren Infektionen; Q10 ist ein
elementarer Schutz und Energieversorgung für jede einzelne Zelle; Chlorella
zur Darmunterstützung und Darmreinigung; Melisse für innere Ruhe und
zur Linderung von Schlafstörungen; Gelee Royal für Balance im
Körper; Calcium/Magnesium harmonisiert den Säure/Basen-Haushalt und
wirkt Entzündungen entgegen; etc. Die Bw. gibt weiters an, die
Orthomolekulare Medizin sei die Erhaltung guter Gesundheit und die Behandlung
von Krankheiten durch Veränderung der Konzentration von Substanzen im
menschlichen Körper, die normalerweise im Körper vorhanden und
für die Gesundheit erforderlich seien (Zitat von Prof. Dr. Linus Pauling -
Begründer der Orthomolekularen Medizin und zweifacher
Nobelpreisträger). Diese Art der Medizin sei ein Zweig der Heilkunde, der
mit Stoffen arbeite, die von der Natur aus zum Körper, genauer gesagt zum
Stoffwechsel im Körper gehören, keine Nebenwirkungen haben und in
Zusammenhang mit medizinischen Präparaten dem Körper weniger Schaden
zufügten und zu einer Heilung wesentlich beitragen könnten. Die
aufgezählten Mikronährstoffe seien im Laufe der Monate jeweils in der
richtigen Menge und im richtigen Verhältnis zum jeweiligen
Gesundheitszustand zusammengestellt worden. Über die Einnahme der
Präparate seien sowohl die Abteilung im KRH Lainz und natürlich der
jeweils behandelnde Arzt informiert gewesen. Auf ein der Stellungnahme
beiliegendes Schreiben der Ärztin Dr.B. wurde verwiesen. In diesem
mit "Ärztliches Attest" bezeichneten Schreiben wird festgestellt:
"Bei meiner Patientin, der Bw., wurde eine
rheumatoide Arthritis diagnostiziert. Im Rahmen der serologischen Untersuchungen
fiel ein erhöhter AK-Titer gegen Chlamydien auf, die Herdsuche ergab eine
urogenitale Besiedlung mit Ureaplasmen und Chlamydien. Die antibiotische
Therapie dieser Infektion ergibt sich im Rahmen der Herdsanierung, führte
aber leider nicht zum Verschwinden der rheumatoiden Arthritis."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG
1988 sind bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist,
dass die Belastung außergewöhnlich ist (Abs. 2), zwangsläufig
erwachsen ist (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigt wird (Abs. 4). Weiters darf die Belastung weder
Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.
Grundsätzlich sind Aufwendungen, die durch eine
Krankheit verursacht werden außergewöhnlich und aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unter Krankheit ist
eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung
bzw. Heilbetreuung erfordert. Liegt eine Krankheit vor, so sind jene
Krankheitskosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem
Erträglichmachen einer Krankheit dienen. Zu den im Steuerrecht
anzuerkennenden Krankheitskosten zählen u. a. Arzt- und Krankenhaushonorare
sowie Aufwendungen für Medikamente. Kosten für eine alternative
Behandlungstherapie oder homöopathische Präparate stellen dann eine
außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch Krankheit bedingte
Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung
nachgewiesen wird, d. h. wenn vom Vorliegen medizinischer Gründe
ausgegangen werden kann. Das diesbezüglich im Steuerrecht geforderte
Vorliegen einer ärztlichen Verordnung findet sich auch in der
Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht hinsichtlich der Verpflichtung der
Kostenübernahme für Heilmittel. Auch dort wird u. a. auf das Vorliegen
einer Verschreibung durch einen Vertrags- oder Wahlarzt abgestellt. So
führt der OGH aus, dass dem Versicherten alle erhältlichen Medikamente
verordnet werden können die den Kriterien des § 133 Abs 2 Satz 1 ASVG
entsprechen, jedoch von Heilmitteleinsatz nur dann gesprochen werden kann, wenn
das Heilmittel von einem Arzt verordnet wird, also ein Teil eines
ärztlichen Behandlungsplanes ist. Selbstmedikation kann nicht als
Krankenbehandlung angesehen werden und ist daher von der Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst (OGH 10 Ob S 62/94, 1996-12-13).
In einer Entscheidung des OLG Wien wird weiters für die
Kostenübernahme vorausgesetzt, dass die Beschaffung der Heilmittel in einer
Apotheke erfolgt. Wenn die Beschaffung ohne ärztliche Verschreibung in
einem Reformhaus erfolgt, ist diese Voraussetzung nicht gegeben (OLG Wien 35 R
329/84, 1985-01-21).
Die Bw. gibt in ihren Anträgen an, dass sie an einer
reaktiven Arthritis leidet und dass eine medikamentöse Behandlung
durchgeführt worden ist, die jedoch nur geringe Besserung gebracht hat. Das
Vorliegen der Krankheit der Bw. wird als unstrittig beurteilt. Das beigebrachte
Attest der Ärztin bestätigt, dass eine rheumatoide Arthritis sowie
eine Infektion aufgrund von Chlamydien diagnostiziert worden sind. Dem Attest
ist weiters zu entnehmen, dass eine antibiotische Therapie durchgeführt
worden ist, die jedoch nicht zum Verschwinden der rheumatoiden Arthritis
geführt hat.
Strittig ist, ob es sich bei der beantragten
außergewöhnlichen Belastung aufgrund der Kosten für Produkte aus
der Orthomolekularmedizin um eine zwangsläufig entstandene Belastung iSd
§ 34 EStG 1988 handelt.
Die Bw. gibt an, dass sie, um ihren Zustand zu verbessern,
auf Maßnahmen aus der Orthomolekularmedizin zurückgegriffen hat. Sie
beschreibt die Orthomolekularmedizin, unter Zitierung von Prof. Linus Pauling -
Begründer der Orthomolekularen Medizin, als "die Erhaltung guter Gesundheit
und die Behandlung von Krankheiten durch Veränderung der Konzentration von
Substanzen im menschlichen Körper, die normalerweise im Körper
vorhanden und für die Gesundheit erforderlich sind".
Die als außergewöhnliche Belastung beantragten
Kosten resultieren aus dem Kauf verschiedenster Präparate, die nach Angabe
der Bw. in der Orthomolekularen Medizin Anwendung finden. Die beigebrachten
Rechnungen (der Handelsfirmen A. und E.) sind an die Bw. adressiert, sodass
davon auszugehen ist, dass der Kauf der Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine,
Mineralstoffe und sonstigen Präparate im Zeitraum Jänner bis Dezember
2003 durch die Bw. selbst erfolgt ist. Die Bw. gibt an, dass die Präparate
im Laufe der Monate jeweils in der richtigen Menge und im richtigen
Verhältnis zum Gesundheitszustand zusammengestellt wurden und dass die
behandelnden Ärzte über die Einnahme der Präparate informiert
waren. Ein Nachweis darüber, dass die Präparate aufgrund einer
ärztlichen Verordnung beschafft und angewendet worden sind, wurde seitens
der Bw. trotz des schriftlichen Ersuchens vom 24. März 2006 nicht
beigebracht.
Festzuhalten ist, dass der Einsatz der Orthomolekularen
Medizin vorwiegend als komplementäre Therapie oder in der Prävention
erfolgt und auch als Maßnahme zur Selbstbehandlung propagiert wird, wobei
die Schulmedizin den Anwendungsformen teilweise kritisch gegenübersteht.
Bei den in Rede stehenden Präparaten handelt es sich großteils um
sogenannte Mikronährstoffe und Produkte aus dem Bereich der
Nahrungsergänzungsmittel, sodass von deren Verwendung bzw. von
Maßnahmen im Rahmen einer alternativen Behandlung bzw. Therapie auszugehen
ist. Aufgrund der Angaben der Bw. zur vielfältigen Wirkungsweise der
Präparate, kann zwar auf eine breite Anwendungsmöglichkeit im
Gesundheitsbereich geschlossen werden, jedoch nicht darauf, dass gerade diese
Präparate zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit der Bw. notwendig
gewesen und damit die Kosten zwangsläufig erwachsen sind.
Für die steuerliche Anerkennung der Kosten einer
alternativenTherapie bzw. alternativer Mittel muss deren Zwangsläufigkeit
vorliegen. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, d. h. die medizinisch
unbedingte Erforderlichkeit der Präparate, ist mittels Vorlage einer
ärztlicher Verordnung zu erbringen. Dieser Nachweis wurde durch die Bw.
nicht erbracht. Das Argument der Bw., dass sowohl die Abteilung im Krankenhaus
als auch der behandelnde Arzt über die Einnahme der Präparate
informiert gewesen sind, stellt keinen solchen Nachweis dar. Die Angabe im
Schreiben der Ärztin Dr.B., dass die Verabreichung orthomolekularer
Präparate in der Therapie der rheumatischen Arthritis medizinisch indiziert
sei, ist lediglich als Empfehlung und nicht als Verordnung zu verstehen. Die
medizinische Notwendigkeit der Anwendung der Präparate wird dadurch nicht
bestätigt. Mangels des Vorliegens einer ärztlichen Verordnung
wurde kein Nachweis dafür erbracht, dass die Anwendung der Produkte eine
Maßnahme im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes war. Eine durch
die Krankheit der Bw. bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit des
Einsatzes der in Rede stehenden Produkte wurde somit nicht nachgewiesen.
Aufgrund der o. a. Ausführungen sind die beantragten
Kosten von insgesamt Euro 2.548,29 für die angeführten Präparate
nicht als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 zu
beurteilen. Der Betrag ist daher bei Ermittlung des Einkommens für das Jahr
2003 nicht abzugsfähig. Die beantragten Kosten in Höhe von Euro
1.414,39 (Laborkosten + Kosten der Soz.Vers. - Nr. 1 + 2 lt. Aufstellung in den
Entscheidungsgründen) stellen unstrittig Krankheitskosten iSd
§ 34 EStG 1988 dar. Da diese Aufwendungen jedoch den Selbstbehalt von
Euro 2.740,42 nicht übersteigen, können sie nicht berücksichtigt
werden.
Die Entscheidung über die Berufung war
spruchgemäß zu treffen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungKrankheitalternative Behandlungstherapieärztliche VerordnungZwangsläufigkeit und NotwendigkeitMikronährstoffeNahrungsergänzungsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1733-W/05
- Stammnummer
- 22404
- Gültig
- 15.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF