Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2710
Ausübung von Aktienoptionsrechten nach Zuzug aus Schweden
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0130-IV/4/2006vom 10.03.2006
Wortlaut laut Findok
Wurden einem Mitarbeiter einer
schwedischen Konzerngesellschaft in Schweden Aktienoptionsrechte mit einer
dreijährigen Sperrfrist eingeräumt und wird dieser - nach Ablauf der
Sperrfrist - zu einer österreichischen Konzerngesellschaft versetzt und
übt er nun in Österreich die Optionsrechte aus, dann fließen ihm
erst zu diesem Zeitpunkt die lohnwerten Vorteile zu (LStR
2002 Rz 90a). Dies ungeachtet des Umstandes, dass Schweden die lohnwerten
Vorteile unter Heranziehung des Marktwertes der Aktien zum Zeitpunkt der
Ansässigkeitsverlagerung nach Österreich besteuert hat und dass
seither ein weiterer Wertzuwachs in den Aktien eingetreten ist.
Nach österreichischem innerstaatlichen Recht
unterliegen die ab Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
zugeflossenen Arbeitseinkünfte auch dann der Steuerpflicht, wenn sie kausal
durch eine vorhergehende Auslandstätigkeit erzielt worden sind (EStR
2000 Rz 19). Dem steht allerdings Artikel 13 DBA-Schweden entgegen, da nach
dieser Bestimmung die vor der Ansässigkeitsbegründung in
Österreich erzielten Einkünfte nur dann in Österreich besteuert
werden dürften, wenn sie auf österreichischem Staatsgebiet erzielt
worden wären.
Nach Artikel 15 OECD-MA (entspricht Art 13 DBA-Schweden)
werden Einkünfte aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten von
Arbeitnehmern idR dort erzielt, wo der Arbeitnehmer zwischen der Einräumung
der Option und der Erlangung des Ausübungsrechtes (Ende der Sperrfrist)
gearbeitet hat (siehe insb. Z 12.7 OECD-Kommentar zu Art. 15 OECD-MA). Da in dem
beschriebenen Fall diese Sperrfrist von drei Jahren noch in der Zeit der
Ansässigkeit in Schweden geendet hat, sind die gesamten lohnwerten
Vorteile, also auch jene, die aus dem Wertzuwachs nach Wohnsitzverlegung nach
Österreich stammen, auf der Grundlage dieser Auslegungsvorschrift des
OECD-Kommentars als Entgelt für die in Schweden ausgeübte
unselbständige Arbeit zu werten. Ob Schweden den Wertzuwachs nach
Wohnsitzwechsel noch besteuert oder nicht, hat keinen Einfluss auf die
abkommensrechtliche Freistellungsverpflichtung in Österreich, da das
DBA-Schweden keine "subject-to-tax-Klausel" enthält, die im Fall der
Nichtbesteuerung in Schweden das österreichische Besteuerungsrecht aufleben
ließe.
Unter diesen Umständen ist es auch richtig, dass die
schwedische Gesellschaft keine Kostenweiterbelastung an die österreichische
Gesellschaft vornimmt, weil der mit der Optionsausübung einhergehende
Aufwand von jener Gesellschaft zu tragen ist, der die mit den Aktienoptionen
honorierten Arbeitsleistungen zugegangen sind.
Bundesministerium für Finanzen, 10. März
2006
Normen und Schlagworte
- DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0130-IV/4/2006
- Stammnummer
- 22389
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF