Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2709
Darlehensbegriff im DBA-Polen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0095-IV/4/2006vom 03.03.2006
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit.
d DBA-Polen sind Zinsen "für ein von einer Bank gewährtes Darlehen
jeder Art" von der Quellenbesteuerung zu befreien. Der Begriff "Darlehen" ist im
Doppelbesteuerungsabkommen nicht definiert. Aus dem Abkommenszusammenhang ist
aber erkennbar, dass der Begriff weit auszulegen ist; denn es sollen Darlehen
"jeder Art" begünstigt sein. Nach Auffassung des BM für Finanzen, die
aber mit Polen nicht abgesprochen ist, sind daher auch Spareinlagen vom Begriff
des "Darlehens" mitumfasst. Ein Bankeinlagen-Vertrag wird zwar als Vertrag sui
generis aufgefasst, enthält aber Elemente eines Darlehens (Entscheidung des
Obersten Gerichtshofes v. 2.7.1970, Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen
1971/39 (enthalten in der Österreichischen Juristen-Zeitung). Damit
müssen bei der vom Abkommen verlangten weiten Interpretation des
Darlehensbegriffes auch Darlehen im Rechtskleid eines Bankeinlagenvertrages
miterfasst sein.
Bundesministerium für Finanzen, 3. März
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 3 lit. d DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0095-IV/4/2006
- Stammnummer
- 22388
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF