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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2709

Darlehensbegriff im DBA-Polen

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0095-IV/4/2006vom 03.03.2006

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. d DBA-Polen sind Zinsen "für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art" von der Quellenbesteuerung zu befreien. Der Begriff "Darlehen" ist im Doppelbesteuerungsabkommen nicht definiert. Aus dem Abkommenszusammenhang ist aber erkennbar, dass der Begriff weit auszulegen ist; denn es sollen Darlehen "jeder Art" begünstigt sein. Nach Auffassung des BM für Finanzen, die aber mit Polen nicht abgesprochen ist, sind daher auch Spareinlagen vom Begriff des "Darlehens" mitumfasst. Ein Bankeinlagen-Vertrag wird zwar als Vertrag sui generis aufgefasst, enthält aber Elemente eines Darlehens (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes v. 2.7.1970, Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen 1971/39 (enthalten in der Österreichischen Juristen-Zeitung). Damit müssen bei der vom Abkommen verlangten weiten Interpretation des Darlehensbegriffes auch Darlehen im Rechtskleid eines Bankeinlagenvertrages miterfasst sein. Bundesministerium für Finanzen, 3. März 2006

Normen und Schlagworte

Darlehensbegriff

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0095-IV/4/2006
Stammnummer
22388
Gültig
03.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF