Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1424-L/02
Auch eine zweifach bedingte Schuldübernahme zählt bei der Börsenumsatzsteuer zum vereinbarten Preis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1424-L/02vom 17.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, nunmehr A-Holding GmbH, in R,
vertreten durch Mag. Franz Simson, beeideter Buchprüfer und
Steuerberater in M, vom 12. November 1998 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in L vom 14. Oktober
1998 betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Dipl.Ing. H war Gesellschafter der im Firmenbuch
eingetragenen H-GmbH mit dem Sitz in B. Sein Geschäftsanteil entsprach
einer mit ATS 62.500.- zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von
S 125.000.-. Mit Abtretungsvertrag
vom 24. August 1998 trat er seinen Geschäftsanteil um einen
Abtretungspreis von ATS 1,000.000.- an die A-GmbH (Berufungswerberin) ab.
Der Firmenname wurde inzwischen geändert und lautet nunmehr A-Holding
GmbH.
§ 5 dieses
Abtretungsvertrages lautete: Der
Übergang aller mit dem Vertragsgegenstand verbundenen Rechte und Pflichten
auf die übernehmende Gesellschaft erfolgt mit der Unterfertigung dieses
Abtretungsvertrages. Ein allfälliger Ertragsanteil aus dem laufenden
Geschäftsjahr kommt zur Gänze der übernehmenden Gesellschaft
zu.
Der übernehmenden
Gesellschaft ist bekannt, dass der abtretende Gesellschafter für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei der
A-Bank. persönliche Haftungen
übernommen hat. Die erwerbende Gesellschaft kennt diese im Detail und
verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der abtretende Gesellschafter aus
diesen Haftungen entlassen wird. Die übernehmende Gesellschaft hat ihn
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Auf Vorhalt des Finanzamtes hin
gab die Berufungswerberin die Kontostände der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zum 1. September 1998 in einer Gesamthöhe von
S 2,878.119.-bekannt.
Mit
Bescheid vom 7. Oktober 1998 setzte
das damals noch bestehende Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Linz unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 3,878.119.-
(Abtretungspreis von S 1,000.000.- zuzüglich S 2,878,119.- an
übernommenen Haftungen) Börsenumsatzsteuer in Höhe von
S 96.953.- fest. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass
die Verpflichtung nach § 5 des Abtretungsvertrages dem Abtretungspreis
hinzuzurechnen war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter fristgerecht
Berufung und wandte sich gegen die
Einbeziehung der Haftungssumme von S 2,878,119.- in die
Bemessungsgrundlage. Er beantragte die Herabsetzung der Börsenumsatzsteuer
auf S 25.000.-. In der Berufungsbegründung führte er aus, dass
der Verfasser des Abtretungsvertrages eine mißverständliche
Formulierung verwendet habe. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht
um Haftungen für Schulden der Gesellschaft, sondern um Garantien. Bei
Aufträgen der H-GmbH sei in der Rechnungssumme ein 10% Haftrücklass
(gleich wie bei Bauunternehmen) enthalten gewesen. Dieser Haftrücklass
werde aber nicht vom Kunden einbehalten, sondern aufgrund der hohen
Auftragssumme und der Finanzierung der weiteren Entwicklung in voller Höhe
an die der H-GmbH ausbezahlt. Im Gegenzug erhalte der Kunde eine Garantie
für diesen nicht rückbehaltenen Haftungsrücklass, auf die der
Kunde zurückgreifen könne, wenn ein Garantiefall innerhalb eines
Jahres nach Fertigstellung des Produktes erfolge. Aufgrund der Erfahrungswerte
und der Form der Garantie könne in diesem Fall nur von einer
Eventualverbindlichkeit gesprochen werden. Diese sei aber nicht als notwendige
Leistung für das Erlangen des Gesellschaftsanteiles anzusehen, da hiebei
keine Abdeckung von Bankschulden notwendig sei. Nach dem VwGH-Erkenntnis vom
19.1. 1994, 93/16/0142, werde nur die Einrechnung einer ziffernmäßig
feststellbaren Verpflichtung zur Abdeckung von Bankschulden als notwendige
Leistung angesehen. Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 25.9.1997, 97/16/0197,
dürften in den Barpreis nur jene Leistungen einbezogen werden, die
eindeutig und ziffernmäßig bewertbar seien. In diesem Fall handle es
sich aber um keine bestimmbare Leistung, da definitiv nicht feststellbar sei, ob
ein Garantiefall innerhalb des nächsten Jahres eintrete oder nicht.
Zusätzlich verwies der Vertreter auf § 6 BewG, wonach eine
aufschiebend bedingte Last nicht als Schuldposten ansetzbar sei.
Garantierückstellungen für Gewährleistungsansprüche seien
von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig und dürften als
Schuldpost nicht angesetzt werden.
Das Finanzamt legte die Berufung am 31. Jänner 2002
der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vor. Da die Berufung zum
1. Jänner 2003 noch unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur
Entscheidung nach § 260 BAO in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der
Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl I 2002/97) auf den unabhängigen Finanzsenat
über.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der
Börsenumsatzsteuer ist gemäß
§ 17 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) der Abschluss von Anschaffungsgeschäften
über Wertpapiere, wobei nach der Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs 2 auch Anteile
an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Wertpapiere
gelten.
Nach § 18 Abs.1 KVG sind Anschaffungsgeschäfte
entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren
gerichtet sind.
Nach § 18 Abs. 2 Z 3 KVG (in der
hier anzuwendenden Fassung vor der in BGBl. I 1999/198 kundgemachten Aufhebung
durch den Verfassungsgerichtshof) gelten als Anschaffungsgeschäfte auch
bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte.
Nach § 21 Z 1 KVG wird die Steuer
regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis
auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen
zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu
erhalten (vgl. VwGH 15.12.2005, Zl 2005/16/0080 und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Übernommene Verbindlichkeiten sind einzubeziehen, wenn
dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des
Verkäufers führt (vgl. VwGH 22.5.1997, Zl 96/16/0040). Zum Entgelt
gehören also alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür
zu erbringen hat - gleichgültig an wen immer - um diese zu
erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem
Abtretendem bzw. einem Dritten die vereinbarten Leistungen tatsächlich
zukommen (vgl. VwGH 4.3.1999, Zl 97/16/0424).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
1. Oktober 1999, Zlen. G 6/99, G 26/99, G 27/99,
G 85/99, die Worte "bedingte oder" in
§ 18 Abs. 2 Z 3 KVG aufgehoben und
ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2000 in
Kraft tritt. Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist auf die vor der
Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles das
Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem
aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Für den zeitlichen Anwendungsbereich von
Abgabengesetzen ist die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze zu beachten. In einem
Besteuerungsfall sind jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im
Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft standen. Bei der
Börsenumsatzsteuer entsteht die Steuerpflicht mit dem
Verpflichtungsgeschäft; das ist der Abschluss des schuldrechtlichen
Vertrages (vgl. dazu VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555).
Die Berufungswerberin bringt vor, dass es sich im
gegenständlichen Fall nicht um Haftungen für Schulden der
Gesellschaft, sondern um Garantien handle. Aufgrund der Erfahrungswerte und der
Form der Garantie könne in diesem Fall nur von einer
Eventualverbindlichkeit gesprochen werden. Die Berufungswerberin übersieht
dabei, dass auch die Übernahme einer Haftung nur eine bedingte
Schuldübernahme darstellt. Auch hier muss der Haftende nur dann leisten,
wenn der Primärschuldner - aus welchen Gründen auch immer - nicht
leistet. Wird nun wie im berufungsgegenständlichen Fall für eine
bedingte Schuld (behauptete Garantieleistungen) die Haftung übernommen, so
besteht gegenüber der Haftungsübernahme für eine unbedingte
Verbindlichkeit kein Unterschied mehr. In beiden Fällen handelt es sich um
die Übernahme einer bedingten Schuld, also insoweit auch um ein bedingt
abgeschlosssenes Anschaffungsgeschäft. Inwieweit tatsächlich eine
Zahlungspflicht des Erwerbers entsteht bzw. wie groß die
Wahrscheinlichkeit einer solchen Zahlungspflicht ist oder ob diese
Zahlungspflicht nur einfach oder mehrfach bedingt ist, spielt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle (vgl. VwGH 9.11.2000,
Zl. 97/16/0354). Auch die mehrfache Bedingtheit einer Leistung kann demnach
nicht dazu führen, dass diese Leistung als nicht eindeutig oder nicht
ziffernmäßig bewertbar anzusehen ist. Sie unterliegt deshalb ebenso
wie die einfach bedingte Leistung der Börsenumsatzsteuer.
Die gesetzliche Bestimmung des § 6 BewG, wonach eine
aufschiebend bedingte Last nicht als Schuldposten ansetzbar ist, ändert
nichts daran, dass unter den oben angeführten Voraussetzungen auch bedingte
Anschaffungsgeschäfte der Börsenumsatzsteuer unterliegen. Die
Auffasssung, dass es für die Steuerpflicht nicht darauf ankommt, ob
überhaupt eine Zahlungspflicht des Erwerbers entsteht, ergibt sich aus
§ 18 Abs. 2 Z 3 KVG (i.d.F. vor Aufhebung
durch den Verfassungsgerichtshof), wonach bedingte Anschaffungsgeschäfte
als unbedingt abgeschlossen galten. Diese Bestimmung brachte den für
Verkehrsteuern allgemein geltenden Grundsatz zum Ausdruck, dass eine einmal
entstandene Steuerpflicht nicht durch einen späteren Wegfall des diese
Steuerpflicht begründenden Tatbestandes erlischt (vgl.
§ 4 Abs. 1 BAO). Entscheidend ist allein, dass die
ziffernmäßig bestimmten Haftungen als Voraussetzung des
Anschaffungsgeschäftes übernommen wurden (s. VwGH 9.11.2000,
Zl. 97/16/0354).
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 17.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 18 Abs. 2 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1424-L/02
- Stammnummer
- 22383
- Gültig
- 17.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF