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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2717

Steuerabzug von Entgelten für kaufmännische und technische Beratung

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0224-IV/4/2006vom 27.04.2006

Wortlaut laut Findok

Der Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG bezieht sich auf alle Formen von Beratungsleistungen kaufmännischer und technischer Art. Die abzugspflichtige Beratungsleistung ist allerdings von der nicht abzugspflichtigen kaufmännischen oder technischen Leistung selbst zu unterscheiden. Der Wareneinkauf oder eine Entgegennahme von Bestellungen fällt selbst dann nicht unter den Begriff der Beratungstätigkeit, wenn mit solchen Leistungen eine (untergeordnete) Beratung verbunden sein sollte (EStR 2000 Rz 7937). Eine Erstellung von Bauplänen, die Durchführung von statischen Berechnungen und die Bauaufsicht werden keine Beratungsleistungen darstellen, wenn diese Leistungen von Subauftragnehmern eines Bauvorhabens erbracht werden. Werden solche Leistungen hingegen mit dem Kernziel erbracht, den Leistungsempfänger zu unterweisen, wie er selbst solche Leistungen erbringen kann, dann liegen abzugspflichtige technische Beratungsleistungen vor. Bundesministerium für Finanzen, 27. April 2006

Normen und Schlagworte

BeratungsleistungenAbzugsbesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0224-IV/4/2006
Stammnummer
22377
Gültig
27.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF