Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2717
Steuerabzug von Entgelten für kaufmännische und technische Beratung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0224-IV/4/2006vom 27.04.2006
Wortlaut laut Findok
Der Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z
5 EStG bezieht sich auf alle Formen von Beratungsleistungen kaufmännischer
und technischer Art. Die abzugspflichtige Beratungsleistung ist allerdings von
der nicht abzugspflichtigen kaufmännischen oder technischen Leistung selbst
zu unterscheiden. Der Wareneinkauf oder eine Entgegennahme von Bestellungen
fällt selbst dann nicht unter den Begriff der Beratungstätigkeit, wenn
mit solchen Leistungen eine (untergeordnete) Beratung verbunden sein sollte (EStR
2000 Rz 7937).
Eine Erstellung von Bauplänen, die Durchführung
von statischen Berechnungen und die Bauaufsicht werden keine Beratungsleistungen
darstellen, wenn diese Leistungen von Subauftragnehmern eines Bauvorhabens
erbracht werden. Werden solche Leistungen hingegen mit dem Kernziel erbracht,
den Leistungsempfänger zu unterweisen, wie er selbst solche Leistungen
erbringen kann, dann liegen abzugspflichtige technische Beratungsleistungen
vor.
Bundesministerium für Finanzen, 27. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0224-IV/4/2006
- Stammnummer
- 22377
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF