Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0530-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-L/04vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Erwin Huber,
5280 Braunau, Stadtplatz 56, vom 3. Oktober 2003 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Braunau am Inn vom 17. September 2003 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1999 bis 2002 sowie die
Säumniszuschläge für die Jahre 2000 bis 2002
entschieden:
1) Der Berufung
gegen die Bescheide über die Jahre 2000 und 2001 wird stattgegeben. Die
Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
2) Die Berufung
gegen die Bescheide über die Jahre 1999 und 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheide vom 17.9.2003 den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von € 1.046,49 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von € 111,63 für das Jahr 1999, den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 3.106,76
und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 310,68
für das Jahr 2000, den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 2.616,22 und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 249,99 für das Jahr 2001
sowie den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von € 5.962,50 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von € 516,75 für das Jahr 2002
nachgefordert. Weiters wurden für die Jahre 2000 bis 2002
2 %ige Säumniszuschläge für die zuwenig abgeführten
Dienstgeberbeiträge festgesetzt (2000: € 62,14; 2001:
€ 52,32; 2002: € 119,25). Der wesentlich Beteiligte
sei auch Geschäftsführer bei einer anderen GmbH. Die daraus
entstandenen Honorare seien bis dato nicht in der Bemessungsgrundlage für
DB und DZ erfasst. Ebenso seien die verrechneten Honorare von der wesentlich
beteiligten Gesellschafterin bisher nicht erfasst worden. Gem.
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1993/818 sei der
Dienstgeberbeitrag (und auch der Zuschlag zum DB) von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne seien dabei Bezüge gem.
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG
1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988. Gem.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 würden zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art gehören, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt
würden.
Dagegen wurde vom steuerlichen
Vertreter der Berufungswerberin eine Berufung eingebracht. Der Gesetzgeber habe
nicht schlechthin Beschäftigungsvergütungen jeder Art von wesentlich
beteiligten Gesellschaftern in die Abgabenpflicht einbezogen, sondern nur
Vergütungen für eine Beschäftigung, die - abgesehen von der
allenfalls fehlenden Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweise. Die Merkmale eines Dienstverhältnisses
würden bei den Tätigkeiten, die seine Mandanten für die
Berufungswerberin geleistet hätten, aus folgenden Gründen nicht
vorliegen: Dienstnehmer würden (bereits) dafür entlohnt, dass
sie ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen würden und
nicht an geschäftlichen Verlusten ihres Arbeitgebers teilhaben würden.
Seine Mandanten würden aber im gegebenen Fall das volle Unternehmerrisiko
tragen; so würden Vergütungen in unregelmäßigen zeitlichen
Abständen und in unregelmäßiger Höhe - je nach
Liquiditäts- und Ertragslage der Gesellschaft - bezogen. Weiters
bestünde oder bestehe im Falle der Erkrankung oder während eines
Urlaubes kein Entgeltanspruch. Im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse
sei auch von keiner Weisungsgebundenheit auszugehen. Frau Y sei für das
Unternehmen auf Werkvertragsbasis tätig und beziehe somit Einkünfte
gem. § 23 EStG, die daher nicht in die Bemessungsgrundlage bei den in
Rede stehenden Abgaben einzubeziehen seien. Im Hinblick auf die
Gestaltungsfreiheit von Vertragsverhältnissen - die auch im Steuerrecht
anzuerkennen sei - könne eine dienstnehmerähnliche Stellung auch
deshalb nicht vorliegen, weil ein Dienstverhältnis ausdrücklich nicht
gewollt gewesen sei. Angesichts des geschilderten Sachverhaltes sei davon
auszugehen, dass keine Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen
würden, weshalb beantragt werde, die von der Berufungswerberin geleisteten
Vergütungen nicht in die Bemessungsgrundlage für die in Rede stehenden
Abgaben einzubeziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12.3.2004 wurde der
Berufung vom Finanzamt teilweise stattgegeben. Die
Geschäftsführerbezüge seien nicht von der Berufungswerberin,
sondern von der X GmbH bezahlt worden. Der Berufung sei daher in diesem
Punkt stattzugeben gewesen. In allen anderen Punkten werde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Für die Jahre 2000 bis 2001 ergibt sich
dadurch eine Gutschrift an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von
€ 5.722,98 und an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von € 550,67.
Mit Schreiben vom 15.4.2004 wurde ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die
an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten.
In dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001, Zl. 2001/14/0054, sowie
in zahlreichen späteren Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof
festgestellt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien
abstellt: - die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft, - das Fehlen eines Unternehmerrisikos sowie -
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche
Entlohnung. In diesem Fall liegen dann
jedenfalls keine Einkünfte gem. § 23 EStG 1988 - wie von der
Berufungswerberin vermeint - vor.
Schließlich ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, in einem nach § 13
Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser Rechtsprechung
insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition
eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2
EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft sind dann alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso ohne Bedeutung
wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft
und tätigem Gesellschafter.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255, vom 27.1.2000, 98/15/0200, und
vom 26.4.2000, 99/14/0339). Im gegebenen Fall üben die
Gesellschafter-Geschäftsführer der Berufungswerberin ihre
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren aus. Das
Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ist
daher gegeben. Die von der Berufungswerberin angeführten Argumente wie
Unternehmerrisiko, Weisungsfreiheit, etc.) gehen mangels rechtlicher Relevanz
der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
der wesentlich Beteiligten somit - unter Außerachtlassung der
Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass
die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 12.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-L/04
- Stammnummer
- 22375
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF