Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0051-Z1W/05
Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten durch Falschbezeichnung der Waren im Versandverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0051-Z1W/05vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Waren, bei deren Gestellung eine summarische Anmeldung abgegeben wird und ein externes gemeinschaftliches Versandpapier ausgefertigt wurde, sind vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wenn für sie in den bei den Zollbehörden eingereichten Unterlagen eine unrichtige Bezeichnung abgegeben wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Doralt Seist
Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft, 1090 Wien, Währinger Strasse 2-4,
vom 3. April 1998 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 9. März 1998, Zl. 100/30852/98, betreffend
Eingangsabgaben entschieden:
Der Beschwerde
wird stattgegeben, für die S.. ist keine Zollschuld entstanden.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 schrieb das Hauptzollamt
Wien der Beschwerdeführerin eine gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs.
3, vierter Anstrich entstandene Zollschuld für 685.400 Stück
Zigaretten in der Höhe von ATS 1.496563,00 zur Entrichtung vor.
Innerhalb offener Frist brachte die Bf. gegen obigen
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und wendete ein, dass am 26.
Jänner 1997 von P. die verfahrensgegenständlichen Zigaretten dem
Zollamt Deutschkreutz nicht gestellt worden seien, gestellt seien lediglich die
Textilien, die Gestellung der Zigaretten sei von P. mit dem Vorsatz des
Schmuggels unterlassen worden.
Von der Bf. sei für die gestellten 990 Colli Textilien
ein T1 ausgestellt worden, welches vom Zollamt Deutschkreuz unter der WE-Nr.
341/000901903/01/7 eröffnet und als konform zurückgemeldet
wurde.
Beantragt wurde die Stattgabe der Berufung.
Das Hauptzollamt Wien wies vorstehende Berufung mit der
nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet
ab.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung erhobenen
Beschwerde wendet sich die Bf. neuerlich gegen die ihr zum Vorwurf gemachte
Verletzung einer Verpflichtung aus der vorübergehenden Verwahrung und
stellt entschieden eine Kenntnis der beförderten Zigaretten in Abrede. Die
Bf. als Hauptverpflichtete sei nie im Besitz der Ware gewesen, den
Hauptverpflichteten treffen daher auch keine Verpflichtungen aus der
vorübergehenden Verwahrung.
Die Bf. wendete weiters die Unanwendbarkeit des Art. 203 ZK
ein und machte geltend die Zollschuld sei für die Verbringer dieser Waren
nach Art. 202 ZK entstanden.
Der Berufungssenat IV der Region Innsbruck wies vorstehende
Beschwerde mit Berufungsentscheidung vom 14. Jänner 2002 als
unbegründet ab.
Nach Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, hob dieser
die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Es ist
daher über die nunmehr wiederum unerledigte Beschwerde gegen oben
angeführte Berufungsvorentscheidung neuerlich zu entscheiden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der gegenständlichen Berufungsentscheidung liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 26. Jänner 1997 wurde beim Zollamt Deutschkreutz
mit Versandschein T1 Nr. 341/000/901903/01/7 eine Sendung mit 990 Colli
Damenbekleidung zur Beförderung mit der Bestimmungszollstelle Aalen
abgefertigt. Die Beförderung erfolgte mit dem LKW und dem Anhänger mit
dem polizeilichen Kennzeichen X Hauptverpflichteter war die Bf. Anlässlich
einer in Deutschland durchgeführten polizeilichen Kontrolle auf dem
Hänger mit dem polizeilichen Kennzeichen X wurden neben den im
Versandschein aufgeführten Waren 3.427 Stangen (je 200 Stück)
Zigaretten verschiedener Marken vorgefunden, welche laut Angaben des
Warenführers P. (Fahrer der Firma F.) in der Vernehmung vom 28. Jänner
1997 vor dem Zollamt Aalen vor dem Grenzübertritt beim Zollamt
Deutschkreutz in Ungarn verladen worden sind. Für die Zigaretten erfolgte
keine Anmeldung. Die Bf. hatte keine Kenntnis vom Vorhandensein der
Zigaretten.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom
28. April 2005, Zl. 2002/16/0062 unter Bezugnahme auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes vom 3. März 2005 Rs C-195/03 fest, dass die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht wurden, da für sie in den bei den
Zollbehörden eingereichten Unterlagen eine unrichtige Bezeichnung angegeben
wurde. Die Zigaretten seien somit nicht gestellt worden.
Auf die ausführliche rechtliche Würdigung des
zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes darf verwiesen
werden.
Die Zigaretten wurden im vorliegenden Fall durch P.
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, eine
Zollschuldnerschaft der Bf. im Sinne der Bestimmungen des Art. 202 Abs. 3
besteht nicht.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0051-Z1W/05
- Stammnummer
- 22373
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF