Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1098-W/05
Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung und großes Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1098-W/05vom 15.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H., P. , vom 15. Dezember 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf, vertreten durch AR Amring, vom 13. November 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist unselbstständig tätig und beantragte
im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr 2002 das
große Pendlerpauschale und Kosten der doppelten Haushaltsführung als
Werbungskosten auf Grund einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit in der
Steiermark.
Mit abweisenden Bescheid vom 14. November 2003
begründete das Finanzamt die Nichtanerkennung der Werbungskosten wie folgt:
Das Pendlerpauschale sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht
anzuerkennen, da die eheliche Wohnung i.S. einer Schlafstelle in P. noch zur
Verfügung stehe, wenn auch eine Abmeldung nach dem Meldegesetz vorgenommen
worden wäre (VwGH 19.9.1995, 91/14/0227). Für die Wegstrecke vom
genannten Wohnort zur Arbeitstelle im "G.P." sei somit keine Pendlerpauschale
zuzugestehen.
Weiters wären die geltend
gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht zuzuerkennen, da
eine beruflich veranlasste Begründung des zweiten Wohnsitzes in der
Steiermark nicht vorliegen würde. Vorweggenommene Betriebsausgaben im
Zusammenhang mit der Wohnung in W. in der Steiermark seien nicht anzuerkennen,
da auf Grund von Erhebungen des Finanzamtes D. vom 12. August 2003 die
Ruhendmeldung des Gewerbes festgestellt worden wäre. Die Tätigkeit
wäre somit bis dato nicht ausgeübt worden, noch nach außen
erkennbare Handlungen gesetzt worden.
In der form- und fristgerechten
Berufung wurde eingewendet, dass die eheliche Wohnung zum gegenständlichen
Zeitpunkt keine Schlafstelle mangels Bettenanzahl besessen hätte. Zudem
wäre die Rückkehr zum Schlafen nach P. nicht zumutbar gewesen. Eine
Auskunft beim Finanzamt wäre positiv erfolgt und dem Dienstgeber mit
Antragsformular übergeben worden. Der Dienstgeber hätte im
maßgeblichen Zeitraum auch die wichtige Post in die Steiermark geschickt,
und hätte lt. Niederschrift des Finanzbeamten aus D. dieser den Bw. zweimal
unangekündigt an der Adresse in der Steiermark angetroffen.
Die doppelte Haushaltsführung wäre auf Basis der
geplanten Einrichtung eines Gewerbebetriebes notwendig geworden und hätte
diese nur an Werktagen erfolgen können. Der Bw. hätte jede freie
Minute genützt in die Steiermark zu fahren, und wäre seitens des
Finanzamtes D. bis zur nächsten Überprüfung eine Frist bis in
Frühjahr 2004 eingeräumt worden. Zum Zeitpunkt der
Überprüfung wären bereits 50 % des Gewerbebetriebes fertig
gestellt gewesen, hätte jedoch bis zur Fertigstellung der
Betriebsräume ruhend gemeldet werden müssen. Die Fertigstellung
wäre nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln erfolgt und
vom Finanzamt D. eine neue Frist bis ins 1 Quartal 2004 gewährt worden.
Beim Finanzamt wären jedenfalls nachweislich
Informationen eingeholt worden, und hätte laut Bw. der Dienstgeber mit den
genannten Finanzbeamten Rücksprache halten müssen.
Im Rahmen eines
Vorhaltsverfahrens wurde der Bw. ersucht, Nachweise betreffend das
Pendlerpauschale und doppelte Haushaltsführung vorzulegen bzw. bekannt zu
geben, ob der Gewerbebetrieb in der Steiermark nun eröffnet und
überprüft worden wäre. Dazu führte der Bw. ergänzend
aus, dass die Nachweise betreffend Pendlerpauschale beim (früheren)
Arbeitgeber der G.P. aufliegen würden. Die Eröffnung wäre Ende
Juni 2004 geplant. Im Rahmen eines in der Folge durchgeführten
Amtshilfeersuchen an das Finanzamt D. wurde bekannt gegeben, dass nach der
Überprüfung im August 2003 keine weiteren Überprüfungen
stattgefunden hätten, bzw. die vorgelegten Unterlagen an die Adresse P.
retourniert worden wären.
Die Einwendungen wurden in der Folge mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2004 als unbegründet abgewiesen,
da der Bw. an der Adresse P. bis 22. Juli 2002 gemeldet gewesen wäre und
diese Adresse bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft den Familienwohnsitz
darstellt. Die Ausgaben betreffend den Gewerbebetrieb in der Steiermark
einschließlich der Kosten wegen doppelter Haushaltsführung seien
mangels Bekanntgabe der Eröffnung des Gewerbebetriebes nicht
zuzuerkennen.
Im Zuge des Antrages auf Entscheidung über die
Berufung durch die zweite Instanz wurde die fehlende Zustellung eines
Vorhalteverfahrens vom 21. Juli 2004 bemängelt und eine Mitteilung der
Bezirkshauptmannschaft D. betreffend die Eröffnung des Gewerbebetriebes mit
20. Dezember 2004 zum Nachweis vorgelegt. In Beantwortung des genannten
Vorhaltes wurde in der Folge ergänzend ausgeführt, dass der Wohnsitz
ab 22. Juli 2002 vorübergehend nach W. , verlegt worden wäre, um den
Gewerbebetrieb einzurichten. Die nicht selbstständige Tätigkeit
hätte flexibel gestaltet und der Kontakt zur Familie aufrecht erhalten
werden können. Die Eröffnung des Betriebes hätte sich durch die
finanzielle Lage bzw. mangels Kreditaufnahme verzögert, wäre jedoch
mit 20. Dezember 2004 erfolgt und auch der Bezirksbehörde mitgeteilt
worden. Die Übermittlung der Belege an die Wohnadresse des Bw. in P.
könnte vom Bw. aber nicht bestätigt werden bzw. nicht in der
Dokumentenmappe vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten alle
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Aufwendungen für die
eigene Wohnung sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig
von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1
Z. 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn
- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20
Kilometer umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder
- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht
zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt
(großes Pendlerpauschale).
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist die
Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend (VwGH 19.9.1995,
91/14/0227). Verfügt der Arbeitnehmer über eine am Dienstort
befindlichen Schlafstelle, so ist zur Berechnung eines allfälligen
Pendlerpauschales die Wegstrecke bzw. der Arbeitsweg von dieser Schlafstelle aus
zur Arbeitsstätte zu berechnen (LStR 2002, Rz 259 unter Verweis auf VwGH
19.9.1995, 91/14/0227). Lt. ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Schlafstelle jedoch nur dann maßgeblich,
wenn diese als Wohnung anzusehen ist (vgl. Doralt, a.a.O., Rz 115 zu
§ 16 EStG 1988.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes bzw. eines
Doppelwohnsitzes erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Behält der
Steuerpflichtige seinen bisherigen Wohnsitz aus privaten Gründen bei, so
gehören die durch die getrennte Haushaltsführung verursachten Kosten
zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung.
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist somit dann beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Ein Zweitwohnsitz ist jedenfalls
dann beruflich begründet, wenn eine tägliche Heimkehr nicht zumutbar
ist und der Steuerpflichtige selbst an beiden Wohnsitzen eine selbständige
oder unselbständige Tätigkeit ausübt und sich daraus die
Notwendigkeit eines Doppelwohnsitzes ergibt (berufsbedingter Doppelwohnsitz).
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet (siehe dazu VwGH 24.4.1996, 96/15/0006;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Rz 102 zu
§ 16 EStG 1988, "Doppelte Haushaltsführung";
Doralt4, a.a.O.,
Rz 349 zu § 4 EStG 1988).
Ergänzend zum Sachverhalt ist auszuführen, dass
der Bw. das Gewerbe "Organisation von Veranstaltungen" mit Standort P. bereits
im Jahre 1997 und als weitere Betriebsstätte W. mit 14. Oktober 2002
angemeldet hat. Lt. Einvernahme des Bw. vom 12. August 2003 durch das Finanzamt
D. gab dieser bekannt, beide Gewerbeanmeldungen umgehend wieder ruhend gemeldet
zu haben. Bis dato wäre die Tätigkeit nicht ausgeübt worden und
im Wohnhaus in der Steiermark kein Raum für Bürozwecke adaptiert
worden. Der Bw. würde jedoch dreimal wöchentlich in die Steiermark
fahren, um das Wohnhaus zu versorgen bzw.den zukünftigen Gewerbestandort
aufzubauen. Die Gattin und die beiden Kinder würden am Wochenende sowie
einen Teil der Ferien in der Steiermark verbringen.
Der Bw. ist somit im vorliegenden
Streitjahr 2002 nicht gewerblich tätig geworden, weder am Standort in P.
noch in der Steiermark. Die gewerbliche Tätigkeit wurde noch im Jahre 2002
insgesamt ruhend gemeldet. Somit liegt auch kein Nachweis betreffend einer nach
außen hin erkennbaren Absicht der Eröffnung eines Betriebes vor. Die
Betreuung von einem Liegenschaftsbesitz allein rechtfertigt jedoch nach
herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes keinen Doppelwohnsitz, auch ist ein Doppelwohnsitz
nicht gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit in einem der Betriebe eine zu
vernachlässigende Größe hat (VwGH 29.1.1965, 1176/63). Die
Eröffnung eines Gewerbebetriebes im Streitzeitraum 2002 liegt somit nicht
vor.
Eine beruflich veranlasste
Begründung eines zweiten Wohnsitzes in der Steiermark liegt jedoch mangels
Wechsels des Dienstgebers auch nicht vor. Die vom Bw. geltend gemachten
Wohnungskosten in P. als außergewöhnliche Belastung für doppelte
Haushaltsführung sind somit ebenso nicht zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall steht dem Bw. zudem nach wie vor die
Wohnung in P. als Schlafmöglichkeit zur Verfügung. Lt. Angaben des Bw.
im Rahmen der Befragung vom 12. August 2003 wäre dieser dreimal
wöchentlich in die Steiermark gependelt, um das Wohnhaus zu versorgen bzw.
den zukünftigen Gewerbebetrieb aufzubauen. Der Bw. benutzte somit nach wie
vor die Wohnung in P. als Schlafstelle, und wurden Fahrten auch aus privaten
Gründen zum Wohnhaus in der Steiermark getätigt. Eine Abmeldung nach
dem Meldegesetz bzw./und Meldung am Zweitwohnsitz allein bewirkt darüber
hinaus noch nicht die Verlegung des Familienwohnsitzes und damit die Anerkennung
eines Pendlerpauschales, sondern ist entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entfernung der
Arbeitsstätte zum nächst gelegenen Wohnsitz (Schlafstelle)
maßgeblich. Die Wegstrecke G.P. und Wohnung in P. gilt jedoch als mit dem
allgemeinen Verkehrsabsetzbetrag abgedeckt. Das vom Bw. geltend gemachte
große Pendlerpauschale ist somit nicht zuzuerkennen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 15.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1098-W/05
- Stammnummer
- 22367
- Gültig
- 15.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF